Personelle Ausstattung/Personalqualifikation Musterklauseln

Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte zur Erbringung der qualifizierten Elternassistenz müssen die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten mit einer mindestens dreijährigen Fachausbildung im Bereich Pädagogik, Pflege oder sozialer Arbeit erworben haben. Fachkräfte sind insbesondere Ergotherapeut*innen, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen, Pflegefachkräfte, Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen und Personen mit vergleichbarer Ausbildung. Bedarfsgerecht kommen hierbei sowohl Berufsgruppen mit Fachschulausbildung als auch Berufsgruppen mit Bachelor- oder Masterabschluss bzw. vergleichbarer Abschlüsse zum Einsatz. Die eingesetzten Assistenzkräfte müssen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Dadurch wird sichergestellt, dass die spezifischen Bedarfe unabhängig von der Behinderung gedeckt werden können und beispielsweise auch blinde, gehörlose und taubblinde Leistungsberechtigte eine für sie geeignete Assistenzkraft erhalten. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte einschließlich der Kosten für deren vollständige oder teilweise Freistellung (wie z. B. Betriebsräte, Mitarbeitervertretungen, Schwerbehindertenvertretung, Gleichstellungsbeauftragte, Datenschutzbeauftragte, Hygienebeauftragte) sowie Aufwendungen zur Arbeitssicherheit (insbesondere Brandschutz, Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz) werden im Organisationsmodul (Anlage A.5.4) abgebildet. Die Kalkulation der Vergütung für die qualifizierte Elternassistenzstunde richtet sich nach der Anlage B.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Dem individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten entsprechend wird geeignetes Personal eingesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit ein breites Aufgabenspektrum umfasst. Es gibt Hilfen und Unterstützungsleistungen für die Alltagsbewältigung, die keiner besonderen Qualifikation bedürfen. Andere Fallkonstellationen umfassen besondere Unterstützungsleistungen, für die fachliche Vorerfahrungen oder eine einschlägige fachliche Qualifikation erforderlich sind. Als Schulbegleiter*innen können angelernte Kräfte eingesetzt werden, Kräfte mit pädagogischen Vorerfahrungen bis hin zu Kräften mit einer einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen. Grund- und weiterführende Qualifikationen für das Aufgabenfeld der Schulbegleitung sind geboten und Aufgabe der Leistungserbringer. Kenntnisse zu relevanten Behinderungsformen, zu schulischen Förderschwerpunkten, zur Grundpflege, zu Hilfsmitteln und Erste-Hilfe können ebenso Gegenstand der Qualifizierung sein, wie auch Teamfähigkeit, Kommunikations- und Deeskalationstechniken. Eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter*innen ist anzustreben. Für die Schulbegleiter*innen werden regelmäßige Teambesprechungen durchgeführt und sollen Möglichkeiten einer (kollegialen) Supervision angeboten werden. Die Ausgestaltung der Leitung und Koordination des Dienstes, sowie der Kooperation mit den beteiligten Akteuren obliegt dem Leistungserbringer. Für diese Aufgabe werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt, die eng mit der Schule zusammenarbeiten. Für bewährte Leitungskräfte, die bereits vor Inkrafttreten des Rahmenvertrages eingesetzt waren und keine pädagogischen Fachkräfte sind, gilt Bestandsschutz. Verwaltungskräfte unterstützen diese bei der Aufgabendurchführung. Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird auf 10 Prozent (Plausibilitätswert) festgesetzt.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Die personelle Ausstattung leitet sich ab von den im Gesamtplanverfahren festgestellten Bedarfen der Leistungsberechtigten sowie von den zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Grundlagen der Leistungs- und Vergütungssystematik. Die Grundlagen der WVO werden beachtet.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Der Leistungserbringer hat dem individuellen Bedarf entsprechendes geeignetes Personal einzusetzen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit ein breites Aufgabenspektrum umfasst, sowohl in der Arbeit für die Kinder und Jugendlichen als auch in der Zusammenarbeit mit der Familie oder den Akteuren in familienähnlichen Settings. Einige Hilfen und Unterstützungsleistungen für die Alltagsbewältigung bedürfen keiner besonderen pädagogischen bzw. pflegerischen Qualifikation. Andere Fallkonstellationen umfassen fachliche anspruchsvolle Unterstützungsleistungen, beispielsweise wegen besonders herausforderndem Verhaltens, für die pädagogische Vorerfahrungen oder eine einschlägige pädagogische Ausbildung erforderlich sind. Als unterstützende Assistent*innen können angelernte Kräfte und Kräfte mit pädagogischen Vorerfahrungen eingesetzt werden. Als qualifizierte Assistent*innen dürfen nur Kräfte mit einer abgeschlossenen einschlägigen Berufsausbildung, wie z.B. Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Heilpädagog*innen und Pflegefachkräfte eingesetzt werden. Die eingesetzten Assistenzkräfte sollen über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen. Der Leistungserbringer stellt die Qualifikation, Fortbildung sowie fachliche Anleitung des eingesetzten Personals sicher. Neben dem Fachkrafterfordernis für qualifizierte Assistenz ist eine grund- und weiterführende Qualifikation für das Aufgabenfeld der unterstützenden Assistenz geboten und Aufgabe der Leistungserbringer. Kenntnisse zu relevanten Behinderungsformen, zur Grundpflege, zu Hilfsmitteln und Erste-Hilfe können ebenso Gegenstand der Qualifizierung sein, wie auch Kommunikations- und Deeskalationstechniken. Eine regelmäßige Fortbildung der Mitarbeiter*innen ist anzustreben. Für Mitarbeiter*innen werden regelmäßige Teambesprechungen durchgeführt und sollen Möglichkeiten einer (kollegialen) Supervision angeboten werden. Die Ausgestaltung der Leitung und Koordination des Dienstes, sowie der Kooperation mit den beteiligten Akteuren obliegt dem Leistungserbringer. Für diese Aufgabe werden pädagogische Fachkräfte eingesetzt. Für bewährte Leitungskräfte, die bereits vor Inkrafttreten des Landesrahmenvertrages eingesetzt waren und keine pädagogischen Fachkräfte sind, gilt Bestandsschutz. Verwaltungskräfte unterstützen diese bei der Aufgabendurchführung. Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird auf 10 Prozent (P...
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Der Themenkomplex Autismus ist nur sehr eingeschränkt Gegenstand von Ausbildungen. Deshalb müssen neben einer spezifischen Einarbeitung vor Aufnahme der Fördertätigkeit weitergehende interne und externe Qualifizierungen der Fachkräfte, vor allem Fort- und Weiterbildungen, Zertifikatskurse, Schulungen neben der konkreten Leistungserbringung regelmäßig erfolgen. Als autismusspezifisches Fachpersonal gelten Fachkräfte, insbesondere mit Studienabschlüssen wie Bachelor, Master oder Diplom in den Bereichen - Psychologie - Erziehungswissenschaften - Pädagogik - Heilpädagogik - Sonderpädagogik - Inklusionspädagogik - Kindheitspädagogik - Sozialwesen bzw. Sozialarbeit oder mit einer fachlich vergleichbaren Qualifikation. Die fachliche Leitung übernehmen in der Regel Psychologinnen/Psychologen. Der Zuschlag für die Kosten von Leitung und Verwaltung wird in Einzelverhandlungen festgesetzt.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Basisleistung I und der individuellen heilpädagogischen Leistungen sind entsprechend geeignete Kräfte einzusetzen. Die Definition von Fachkräften richtet sich nach § 1 der Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) in der jeweils aktuellen Fassung aufgeführten Berufsgruppen. Darüber hinaus geeignete Fachkräfte sind Motopäd*innen und Therapeut*innen (Logopäd*innen, Physiotherapeut*innen und Ergotherapeut*innen) mit entsprechender Berufserfahrung in der Kindertagesbetreuung, soweit sie nichtärztliche therapeutische oder pädagogische Leistungen erbringen. Die personelle Ausstattung richtet sich nach der dem Anhang „Herleitung der landeseinheitlichen Basisleistung I“ zur Anlage B.4.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Neben der Grundqualifikation für Kindertagespflege ist gemäß landesrechtlicher Bestimmungen eine Zusatzqualifizierung mit dem Schwerpunkt Kinder mit Behinderung / inklusive Betreuung erforderlich. Liegt die Zusatzqualifizierung bei Aufnahme des Kindes noch nicht vor, ist als Mindestvoraussetzung die Anmeldung zu einem geeigneten, zeitnah stattfindenden Qualifizierungskurs nachzuweisen. Verfügt die Tagespflegeperson über die Grundqualifikation Kindertagespflege und eine heilpädagogische Ausbildung, ist eine weitere Zusatzqualifizierung nicht erforderlich.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte sind insbesondere Sozialarbeiter*innen, Sozialpädagog*innen, Heillpädagog*innen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit einem Fach- oder Hochschulabschluss (Bachelor oder Master), Rehabilitationspädagog*innen, Erzieher*innen sowie Heilerziehungspfleger*innen, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*innen. Für alle Berufsgruppen sind eine einschlägige Berufserfahrung sowie fachliche Weiterbildung erforderlich. Der Einsatz des Personals folgt einem individual- und bedarfszentrierten Modell, orientiert an der Befähigung der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Die Qualifikation der Mitarbeiter*innen der Dienste zur Begleitung und Unterstützung am Arbeitsplatz nach § 61 Abs. 2 SGB IX orientieren sich an den Vorgaben für Integrationsfachdienste nach § 195 SGB IX. Danach müssen die Fachkräfte über eine geeignete Berufsqualifikation sowie eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Darüber hinaus sollen zusätzliche, behinderungsspezifische Erfahrungen und Kenntnisse in Beratungstechniken und sozialer Gruppenarbeit sowie Kenntnisse im Arbeits-und Sozialrecht vorhanden sein.
Personelle Ausstattung/Personalqualifikation. Zur Erbringung der Leistungen sind vom Leistungserbringer ausschließlich geeignete Fachkräfte einzusetzen. Geeignete Fachkräfte sind vor allem Sozialarbeiter*innen oder Sozialpädagog*innen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen mit Hochschulabschluss, Erzieher*innen, Heilerziehungspfleger*innen, Pflegefachkräfte und Ergotherapeut*innen, Heilpädagog*innen oder andere Angehörige vergleichbarer Berufsgruppen. Für alle Berufsgruppen ist eine einschlägige Berufserfahrung erforderlich; ansonsten kann die notwendige Qualifikation durch eine einschlägige Weiterbildung nachgewiesen werden. Beim Personalaufwand gelten die Regelungen nach Teil A 4.6.1. Der Personalaufwand umfasst darüber hinaus auch die so genannten Personalnebenkosten, hierbei insbesondere