Anlieferung und Wareneingangsprüfung Musterklauseln

Anlieferung und Wareneingangsprüfung. Der Auftraggeber prüft bei jedem Wareneingang von Produkten, ob diese dem bestellten Typ und der bestellten Menge entsprechen und / oder äußerliche erkennbare Mängel und Transportschäden vorliegen. Entdeckt der Auftraggeber bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden, wird dieser dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Wird ein späterer Schaden oder Mängel bei einer Qualitätsprüfung festgestellt, wird dieser ebenfalls dem Lieferanten unverzüglich angezeigt. Der Lieferant verzichtet somit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Dem Auftraggeber obliegen gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
Anlieferung und Wareneingangsprüfung. Der Lieferant ist für den Schutz der von ihm gelieferten Produkte verantwortlich und hat eine geeignete Verpa- ckung/Umverpackung bzw. Transportmittel zu verwenden, um die Unversehrtheit der Produkte (z. B. Verschmut- zung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu gewährleisten. Bei Anlieferung müssen sowohl die Verpackun- gen/Umverpackungen als auch die Produkte selbst entsprechend mit den mit Bär getroffenen Vereinbarungen und den mit geltenden Verpackungsvorschriften von Bär gekennzeichnet sein. Der Lieferant ist für die spezifikationsgerechte Anlieferung der bestellten Vertragsprodukte verantwortlich. Grundsätzlich dürfen an Bär nur Rohstoffe, Produkte und Dienstleistungen ohne Qualitätsabweichungen geliefert werden. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass eine Wareneingangskontrolle bei Bär nicht stattfinden muss, ausge- nommen äußerlich erkennbare Transportschäden, Mengen- oder Identitätsabweichungen. Im Übrigen wird Bär die gelieferten Waren nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs fertigungsbegleitend überprüfen und dabei auftretende Mängel unverzüglich nach deren Feststellung dem Lieferanten schriftlich an- zeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Weitergehende als die vorgenannten Anzeige- und Prüfungspflichten obliegen Bär gegenüber dem Lieferanten nicht. Dies gilt insbesondere für die Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB. Werden bei Bär Vertragsgegenstände aufgrund von Qualitätsmängeln gesperrt, so liefert der Lieferant bei beste- hender Notwendigkeit zur Aufrechterhaltung der Produktion mangelfreien Ersatz. Bär geht davon aus, dass die Art und Weise der Endprüfung beim Lieferanten sicherstellt, dass 100% i. O.-Teile ausgeliefert werden. Bei Nichterfüllung der Anforderungen ist Bär berechtigt, dem Lieferant eine pauschale Bear- beitungsgebühr von 150,- € in Rechnung zu stellen, sofern eine Mängelrüge berechtigt war. Der Stundensatz für sonstige Aufwände beträgt 50€/h. Es bleibt dem Lieferant insoweit unbenommen nachzuweisen, dass Bär kein oder ein geringerer Schaden entstan- den ist. Kosten für Nacharbeit, Sortieren, Gewährleistung u. ä. werden, sofern berechtigt, separat belastet.
Anlieferung und Wareneingangsprüfung. LIEFERANT liefert die Produkte in geeigneten Transportmitteln, um Beschädigungen und Qualitätsminderungen (z. B. Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen) zu vermeiden. LIEFERANT verpflichtet sich, sein Qualitätsmanagementsystem und seine Qualitätssicherungsmaßnahmen auf fehlerfreie Produkte hin ausrichten.
Anlieferung und Wareneingangsprüfung. Der Lieferant liefert die Produkte in geeigneten Transportmitteln an, um deren Unversehrtheit zu gewährleisten (z. B. mechanische Beschädigung, Verschmutzung, Korrosion, chemische Reaktionen). Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der X. XXXXXXXX keine technischen Kontrollen eingehender Waren vornehmen muss. Der X.XXXXXXXX verpflichtet sich, eine vereinfachte Prüfung der Produkte direkt nach Eingang an seinem Produktionsstandort vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die gelieferte Ware der bestellten Menge und der bestellten Identität entspricht und um etwaige Transportschäden oder extern sichtbaren Mängel zu erkennen. Sollte der X. XXXXXXXX im Zuge der vorstehend beschriebenen Überprüfung Schäden oder Mängel entdecken, so wird der Lieferant umgehend informiert. Sollte der X. XXXXXXXX zu einem späteren Zeitpunkt Schäden oder Mängel entdecken, so wird der Lieferant ebenfalls umgehend informiert. Insofern verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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