Qualitätsziele. Wie BUDERUS seinen Kunden, ist LIEFERANT gegenüber BUDERUS dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet und kommuniziert es sowohl intern, als auch an seine Lieferanten. Zum Erreichen des Null-Fehler-Ziels wird vorbeugende Qualitätsarbeit, z. B. durch Anwendung der BUDERUS Wertstrom Q-Basics (Internet: xxxx://xxxxxxxxxx.xxxxx.xxx > Qualitätsmanagement > Qualitätsanforderungen), und konsequente Fehlerbeseitigung erwartet. Sofern eine mangelfreie Anlieferung nicht gewährleistet ist, kann BUDERUS mit LIEFERANT Zwischen- ziele vereinbaren, z. B. zeitlich befristete Obergrenzen für Fehlerraten. LIEFERANT führt Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung und Erreichung des Null-Fehler-Ziels ein. Vereinbarte Zwischenziele entbinden LIEFERANT weder von seiner Verpflichtung zur Bearbeitung aller Beanstandungen, noch von der Haftung für alle mangelhaften Lieferungen. Werden die vereinbarten Zwischenziele nicht erreicht, wird LIEFERANT kurzfristig wirksame Verbesserungsmaßnahmen einleiten und BUDERUS laufend über den Fortschritt unterrichten. Qualitätsgespräche, mit Themenschwerpunkten wie z. B. vorbeugende Qualitätssicherung, Bewertung der ausgetauschten Qualitätsdaten, Fehlerdurchsprachen, Austausch über aktuelle Themen, finden auf Verlangen von BUDERUS oder LIEFERANT statt. Im Falle einer Eskalation verpflichtet sich LIEFERANT zu Gesprächen auf Management-Ebene.
Qualitätsziele. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Sofern das Null-Fehler-Ziel nicht kurzfristig erreichbar ist, kann der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber zeitlich befristete Obergrenzen für Fehlerraten als Zwischenziele festlegen (z.B. ppm-Vereinbarungen). Erkennt der Auftragnehmer, dass die festgelegten Ziele nicht erreicht werden, ist er verpflichtet, dem Auftraggeber konkrete Maßnahmenpläne vorzulegen und diese umzusetzen. Die Unterschreitung vereinbarter Obergrenzen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung zur Bearbeitung aller Beanstandungen sowie zur Weiterführung der kontinuierlichen Verbesserung. Die Vereinbarung von Qualitätszielen und -maßnahmen sowie Eingriffsgrenzen befreit den Auftragnehmer nicht von der Haftung für Sachmängel und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen.
Qualitätsziele. Der AN ist dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Der AN muss sicherstellen, dass alle seine Produkte die festgelegten Anforderungen vollständig erfüllen. Der AN wird WAM unverzüglich unterrichten, sobald Abweichungen von den vereinbarten Zielen absehbar werden und wird WAM entsprechende Maßnahmen zur Beseitigung der Abweichungen vorstellen. Die Vereinbarung einer Zielvorgabe berührt die Haftung des AN für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von WAM wegen Mängel der Lieferungen nicht. Die Spezifikationen für das Produkt sind in jedem Falle einzuhalten. Vielmehr haftet der AN auch dann für etwaige Mängel, wenn die Mangelhäufigkeit im Rahmen eines vereinbarten Ziels liegt. Die Unterschreitung etwa vereinbarter Obergrenzen entbindet den AN nicht von seiner Verpflichtung, zur Bearbeitung aller Beanstandungen sowie zur Weiterführung der kontinuierlichen Verbesserung. Kann der AN die Qualitätsziele nicht einhalten, behält sich WAM das Recht vor, Audits auf Kosten des AN durchzuführen, um Maßnahmenpläne zur Erreichung der Qualitätsziele zu erarbeiten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen hat wesentlichen Einfluss auf zukünftige Anfragen beim AN.
Qualitätsziele. Als Qualitätsziele werden die im Produktblatt aufgeführten Qualitätsziele festgelegt:
a) „Der Minimalstandard für die Pflege und Unterhaltung der Anlagen orientiert sich an der Erhaltung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit und den ver- kehrssicherungspflichtigen Aufgaben.“ Als Qualitätsindikator zur Messung der Zielerreichung gilt folgender Indikator:
b) „Die Pflege und Unterhaltung der Anlagen ist nach Prioritäten zu ordnen.“ Als Qualitätsindikator zur Messung der Zielerreichung gilt folgender Indikator:
Qualitätsziele. 9.1 Qualitätsverpflichtung"
Qualitätsziele. (DIN EN ISO 9001 / IATF 16949: Kap. 6.2.1) Im Rahmen der Qualitätsplanung ist die wichtigste Aufgabe des Lieferanten, eine „Null-Fehler-Strategie“ zu entwickeln und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das Qualitätsziel „Null-Fehler“ zu erreichen. Zur Messung und Bewertung der erreichten Qualität definiert der Lieferant interne und externe Qualitätsziele.
Qualitätsziele. LIEFERANT führt Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung ein und setzt diese um. Sofern nicht anders vereinbart gelten für LIEFERANT folgende Zielvereinbarungen: Einstufung als A-Lieferant bis 1000ppm Einstufung als B-Lieferant >1000ppm bis 5000ppm Einstufung als C-Lieferant >5000ppm Bei Abweichung von vereinbarten Zielen wird LIEFERANT auf seine Kosten kurzfristig wirksame Verbesserungsmaßnahmen einleiten und RMMVÖ laufend über den Fortschritt unterrichten. Wird LIEFERANT im Zuge der jährlichen Lieferantenbewertung schriftlich kontaktiert, so ist LIEFERANT aufgefordert schriftlich Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben in einem angemessenen Zeitraum mitzuteilen. Wenn bei laufenden Serienlieferungen trotz der Verbesserungsmaßnahmen von LIEFERANT die ursprünglichen Obergrenzen nicht erreicht werden, wird nach Rücksprache mit LIEFERANT ein „unabhängiger Dritter“ zu Lasten von LIEFERANT zur Erreichung der Qualitätsziele eingesetzt.
Qualitätsziele. Der Schwerpunkt der Qualitätsvorausplanung und Serienüberwachung muss auf Fehlervermeidung, anstatt auf Fehlererkennung liegen. Alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten müssen in vollem Umfang den vereinbarten und gesetzlichen Anforderungen genügen. GMW behält sich vor, entsprechend den üblichen Verfahren in der Automobilindustrie, Null-Fehler-Ziele oder Zeiträume und Zwischenziele mit dem Lieferanten zu vereinbaren. Der Lieferant wird GMW unverzüglich unterrichten, sobald negative Abweichungen vom vereinbarten Zielkorridor absehbar werden. Die Vereinbarung von Zielen berührt die Haftung des Lieferanten für Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche von GMW wegen Mängeln der gelieferten Produkte und Dienstleistungen nicht. Der Lieferant haftet aufgrund der vertraglichen Bestimmungen auch dann für etwaige Mängel, wenn die Fehlerhäufigkeit im Rahmen des vereinbarten Zielkorridors liegt.
Qualitätsziele. Im Rahmen der Qualitätsplanung erwarten wir von unseren Lieferanten eine „Null-Fehler- Strategie“. Die Messung und Bewertung des erreichten Qualitätsniveaus erfolgt mindestens über die Rückweisungsquote (PPM - parts per million). Ausgewählte Qualitätsziele werden zwischen apm und dem Lieferanten vereinbart. Die aktuelle Zielerreichung fließt in die regelmäßige Lieferanteneinstufung ein. Bei Nichterreichung ist ein Aktionsplan vorzulegen.
Qualitätsziele. Der Auftragnehmer ist gegenüber dem Auftraggeber zu dem Null-Fehler-Ziel verpflichtet. Sofern das Null-Fehler-Ziel nicht kurzfristig erreichbar ist, kann der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftrag- geber zeitlich befristete Obergrenzen für Fehlerraten als Zwischenziele festlegen (z.B. ppm-Vereinba- rungen). Erkennt der Auftragnehmer, dass die festgelegten Ziele nicht erreicht werden, ist er ver- pflichtet, dem Auftraggeber konkrete Maßnahmenpläne vorzulegen und diese umzusetzen. Die Unterschreitung vereinbarter Obergrenzen entbindet den Auftragnehmer nicht von seiner Ver- pflichtung zur Bearbeitung aller Beanstandungen sowie zur Weiterführung der kontinuierlichen Ver- besserung. Die Vereinbarung von Qualitätszielen und -maßnahmen sowie Eingriffsgrenzen befreit den Auftrag- nehmer nicht von der Haftung für Sachmängel und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers we- gen Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen. In periodischen Abständen wird der Auftragnehmer über sein erreichtes Ziel informiert. Bei Abwei- chungen zum Qualitätsziel ist in dem von dem Auftraggeber vorgegebenen Zeitraum ein Maßnah- menplan von dem Auftragnehmer vorzustellen und in Abstimmung mit dem Auftraggeber umzuset- zen.