Anpassung der Höchstbeträge. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungen, Teil I bzw. II, prüft der Versicherer, ob und inwieweit die in diesem Tarif festgelegten Höchstbeträge zum Ausgleich von Wertver- änderungen anzupassen sind. Diese Anpassung ist nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit überprüft und der Änderung zugestimmt hat.
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Samples: Versicherungsbedingungen, Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung, Versicherungsbedingungen Für Die Kranken Und Pflegeversicherung
Anpassung der Höchstbeträge. Bei einer Beitragsanpassung nach § 8 b Allgemeine Versicherungsbe- dingungen, Teil I bzw. II, II prüft der Versicherer, ob und inwieweit die in diesem Tarif festgelegten Höchstbeträge zum Ausgleich von Wertver- änderungen anzupassen sind. Diese Anpassung ist nur zulässig, wenn ein unabhängiger Treuhänder ihre Angemessenheit überprüft und der Änderung zugestimmt hat.
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