Heilpraktiker Musterklauseln

Heilpraktiker. Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung, ausgenommen Entziehungsmaßnahmen, durch Heilpraktiker einschließlich von diesen verordnete Arzneimittel/Verbandmaterial werden ersetzt zu 75 %, maximal 750 EUR je Kalenderjahr.
Heilpraktiker. Medizinisch notwendige Untersuchungen und Behandlungen, ausgenommen Entziehungsmaßnahmen, durch Heilpraktiker bis zu den Höchstbeträgen des jeweils geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) einschließlich der von dem Heilpraktiker verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel sind erstattungsfähig bis zu einem Erstattungsbetrag von max. innerhalb von jeweils 3 Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.
Heilpraktiker. Aufwendungen für Behandlungen einschließlich Osteopathie durch Heilpraktiker sind bis zu den Höchstbeträgen des gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) erstattungsfähig, ferner die von einem Heilpraktiker verordneten Arznei-, Heil- und Verbandmittel.
Heilpraktiker. Die Kosten für erbrachte Leistungen im Sinne der Abschnitte 2.3.1 und 2.3.2. a) sind dann erstattungsfähig, wenn sie nach dem Ge- bührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) berechnet sind. Der Ersatz der Aufwendungen ist auf die im GebüH 1985 aufgeführten Gebührensätze begrenzt, wobei bei angegebenem Gebührenrah- men maximal der jeweils untere Rahmenbetrag erstattungsfähig ist.
Heilpraktiker. Der Versicherer erstattet Aufwendungen für Leistungen durch Heil- praktiker.
Heilpraktiker. Die nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in Rech- nung gestellten Leistungen eines Heilpraktikers sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die bei einem Arzt für eine vergleichbare Verrichtung bis zum Regelhöchstsatz (1,15-, 1,8- bzw. 2,3facher Satz) der GOÄ erstattungsfähig wäre.
Heilpraktiker. Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen ambulanten Heilbehandlung durch Heilpraktiker im Rahmen des jeweils gültigen Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) werden zu 40 % ersetzt.
Heilpraktiker. Leistungen des Heilpraktikers sind bis zu der Höhe erstattungsfähig, die bei einem Arzt für eine vergleichbare Verrichtung bis zum Regel- höchstsatz (2,3-, 1,8- bzw. 1,15facher Satz) der GOÄ erstattungsfähig wäre.
Heilpraktiker. Es wird die Behandlung beim Heilpraktiker erstattet sowie alle von ihm verordneten homöopathischen Arzneimittel.
Heilpraktiker. Es können auch Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilpraktikerge- setzes in Anspruch genommen werden. Psychotherapeutische Leistun- gen durch Heilpraktiker werden nur erstattet, wenn dies tariflich vorgese- hen ist.