Leistungsbegrenzung Musterklauseln

Leistungsbegrenzung. Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß I.1.1.2 zusammen errechnet sich unter Berücksichtigung der jeweils nach I.1.1.2 maßgeblichen Erstattungsprozentsätze höchs- tens aus einem erstattungsfähigen Betrag (Höchstbetrag) von insgesamt: 1.000 EUR im 1. Xxxxxxxxxxxx, 2.000 EUR im 1. bis 2. Xxxxxxxxxxxx, 3.000 EUR im 1. bis 3. Kalenderjahr, 4.000 EUR im 1. bis 4. Kalenderjahr, 5.000 EUR im 1. bis 5. Xxxxxxxxxxxx, 5.000 EUR jährlich ab dem 6. Kalenderjahr. Maßgeblich für die genannten Zeiträume ist der Beginn der Versi- cherung nach Tarif uni-ZZ-Spezial. Beginnt der Tarif der versicher- ten Person nicht am 1.1., so gilt die Zeit vom Versicherungsbeginn bis zum 31.12. als erstes Kalenderjahr.
Leistungsbegrenzung a) Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß I.1.3.2 zusammen errechnet sich unter Berücksichtigung der jeweils nach I.1.3.2 maßgeblichen Erstattungsprozentsätze höchs- tens aus einem erstattungsfähigen Betrag (Höchstbetrag) von insgesamt: 1.000 EUR im 1. Kalenderjahr, 2.000 EUR im 1. bis 2. Xxxxxxxxxxxx, 3.000 EUR im 1. bis 3. Kalenderjahr, 4.000 EUR im 1. bis 4. Kalenderjahr, 5.000 EUR im 1. bis 5. Xxxxxxxxxxxx, 5.000 EUR jährlich ab dem 6. Kalenderjahr. b) Auf den jeweiligen Höchstbetrag werden - zuerst die für zahnärztliche Leistungen erstattungsfähigen Beträ- ge für vorbeugende Maßnahmen, Zahnbehandlung und Inlays und - danach die erstattungsfähigen Beträge für Zahnersatz, Zahn- und Kieferregulierung, funktionsanalytische und funktionsthera- peutische Maßnahmen sowie für zahntechnische Leistungen für Inlays angerechnet. c) Zahntechnische Leistungen werden für die Berücksichtigung der Höchstbeträge dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem die angefer- tigten Materialien vom Zahnarzt bzw. Kieferorthopäden eingegliedert werden. d) Die Höchstbeträge gelten nicht für einen nachweislich durch Unfall verursachten Versicherungsfall, sofern sich der Unfall nach Vertrags- abschluss ereignet hat.
Leistungsbegrenzung. Wenn der Auslandsaufenthalt nicht fortgesetzt werden kann, übernimmt Sanitas die Leistungen so lange, wie: a. die Behandlung notwendig ist und durch einen im jeweiligen Land zugelassenen Arzt bzw. zu- gelassenes medizinisches Hilfspersonal erfolgt, b. ein Heimtransport aus medizinischen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist. Der Versicherte kann wegen der medizinischen Anforderungen an die Unterbringung, der medizi- nischen Behandlungsmöglichkeiten in ein ande- res Land verlegt werden. Sind bei Erlöschen der Versicherung Leistungsfäl- le noch nicht abgeschlossen, entschädigt Sanitas Kosten von Behandlungen, die während maximal 90 Tagen nach Versicherungsende im Ausland stattfinden.
Leistungsbegrenzung. Die Leistung des Versicherers ist in jedem Fall durch die Versicherungssumme zuzüglich allfälliger versicherter Kosten begrenzt.
Leistungsbegrenzung. Der Leistungsanspruch für alle erstattungsfähigen Aufwendungen gemäß I.1.3.2 zusammen errechnet sich unter Berücksichtigung der jeweils nach I.1.3.2 maßgeblichen Erstattungsprozentsätze höchs- tens aus einem erstattungsfähigen Betrag (Höchstbetrag) von insgesamt: 1.000 EUR im 1. Xxxxxxxxxxxx, 2.000 EUR im 1. bis 2. Xxxxxxxxxxxx, 3.000 EUR im 1. bis 3. Kalenderjahr, 4.000 EUR im 1. bis 4. Kalenderjahr, 5.000 EUR im 1. bis 5. Xxxxxxxxxxxx, 5.000 EUR jährlich ab dem 6. Kalenderjahr.
Leistungsbegrenzung. Schadenfall
Leistungsbegrenzung. Bei selbst organisierter Pannenhilfe (Ausnahme: wenn die Polizei infolge Unfall den Pannendienst selbst organisiert oder wenn der Versicherte aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, die Assistance Zentrale zu informieren) sind die Leistungen auf maximal 50 % der angefallenen Kosten, jedoch insgesamt höchstens CHF 150 pro Ereignis begrenzt.
Leistungsbegrenzung. 4.7.4.1 Verlust von privaten Schlüsseln Die Entschädigung ist auf die für Sachschäden verein- barte Summe begrenzt. 4.7.4.2 Verlust von nicht privaten Schlüssel Die Entschädigung ist im Rahmen der Sachschaden- deckung auf 50.000 Euro begrenzt.
Leistungsbegrenzung. 2.1 Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß Ziffer 4 bis 12 ist begrenzt auf insgesamt 1.500 € für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 2.2 Der Versicherer zahlt die gemäß Ziffer 4 bis 12 zu übernehmenden Kosten unmittelbar an den Dienstleister aus, jedoch nur bis zur Höhe der vereinbarten Einzelleistungen sowie der Begrenzung der Gesamt- heit der Leistungen von 0.000 € pro Versicherungsjahr. Darüber hinausgehende Beträge wird der Dienstleister dem Versicherungs- nehmer unmittelbar in Rechnung stellen. 2.3 Für die Leistungen gemäß Ziffer 14 und 15 erfolgt ausdrücklich keine Kostenübernahme. 2.4 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festge- stellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 2.5 Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Ver- sicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Leistungsbegrenzung. Mitnahme von Tieren: Das Mitbringen von Tieren ist gestattet. Einzige Ausnahme bilden Hunde, die unter die Kampfhundeverordnung fallen. Diese sind nicht erlaubt. Xxxxxxxx Xxxxxxxxx: Die maximale Mietdauer beträgt 10 Tage.