Anpassungen an günstigere Bedingungen für Dritte. Die Regelungen in Punkt 17.4.1 sind sinngemäß für den Fall anzuwenden, dass eine Partei, die über beträchtliche Marktmacht verfügt, mit einem Dritten oder einem verbundenen Unternehmen Bedingungen vertraglich vereinbart oder intern bereitstellt, welche günstiger sind als die in diesem Vertrag für die jeweils andere Partei festgelegten Bedingungen und dass solche günstigeren Bedingungen wegen der Verpflichtung zur Gleichbehandlung auch für diese Partei zu gelten haben.
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Samples: Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten, Wholesale Standardangebot, Vertrag Betreffend Breitbandige Internetzugangslösungen Sowie Voice Over Broadband Only Zur Realisierung Von Geschäftskundenprodukten