Common use of Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Clause in Contracts

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chen. Hierauf wird der Lieferant vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom), Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie Vertrages und der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen gesetzlichen und energiewirtschaftlichen sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesVertragsschlusses (z. B. EnWG, wie z.B. dem Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42)MsbG, weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZVMessEG, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer Entscheidungen der RegulierungsbehördenRegulierungs- behörden sowie – als Leitbild – der NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungs- verfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie Vertrag und die weiteren Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher ÜberleitungsbestimmungenÜberleitungs- bestimmungen). An- passungen Anpassungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich Vertrages und/oder der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Netzbetreiber Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) dem Lieferanten Netzkunden die Anpassung spätestens 6 sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem Hinweis auf die Anpassungen in Schriftform mitteilt. Ist In diesem Fall hat der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) das Recht, dem Anpassungsverlangen mit den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Benachrichtigung schriftlich Vertragsanpassung zu widerspre- chenkündigen. Hierauf wird der Lieferant Vertragspartner (Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer) vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: www.ewr-netze-remscheid.de, www.ewr-netze-remscheid.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsge- setz Energiewirtschafts- gesetz (EnWG) vom 13.07.2005 13.07.2005, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (BGBl. I 2005 Nr. 42KWKG), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung Strom- netzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils StromGVV)jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen be- seitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren weite- ren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertrags- verhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen Anpassungen des Lieferantenrahmenvertrages Lieferantenrahmen- vertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen Anpassun- gen mitteilt. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant vom Netzbetreiber Netz- betreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien Par- teien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rahmenbe- dingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsge- setz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13.07.2005 13.07.2005, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (BGBl. I 2005 Nr. 42KWKG), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), der Verordnung über Vereinba- rungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung Niederspannungsanschlussverord- nung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquivalenzver- hältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.z. B. durch GesetzesänderungenGe- setzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen zwi- schen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen anzu- passen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen Anpassungen des Lieferantenrahmenvertrages Lieferanten- rahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksamwirk- sam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen Anpas- sungen mitteilt. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant vom Netzbetreiber Netz- betreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: www.stadtwerke-lauterbach.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.122.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB AGB, sowie der weiteren Anlagen Anlagen, beruhen auf den rechtli- chen derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesRahmenbe- dingungen, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsge- setz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der Fassung vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 2005, Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - vom 01.11.2006 (BGBl. I 2006, 2477). Sollten sich diese, vergleichbare Regelwerke, einschlägige Rechtsvorschriften oder die einschlägige Rechtsprechung ändern oder vollziehbare Festlegungen der Grundver- sorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch GesetzesänderungenRegulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtetberechtigt, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzenentsprechenden Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages ein- schließlich dieser AGB, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksamAnlagen, wenn entsprechend anzupassen, soweit eine Neuregelung nicht ohnehin zwingend und abschließend gilt und die Anpassung dem Anschlussnutzer bzw. dem An- schlussnehmer zumutbar ist. Anpassungen des Anschlussnutzungs- und Netzanschlussvertrages ein- schließlich dieser AGB wird der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer spätes- tens zwei Monate vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteiltderen Inkrafttreten in Textform mitteilen. Ist der Lieferant Letzterer mit der mitgeteilten Anpassung Anpas- sung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung schriftlich zu widerspre- chenkündigen. Hierauf Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Lieferant vom Netzbetreiber An- schlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: www.sw-nuertingen.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. 10.1 Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsge- setz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13.07.2005 13.07.2005, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (BGBl. I 2005 Nr. 42KWKG), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils StromGVV)jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvor- hersehbare Änderungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen Anpassungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: Lieferantenrahmenvertrag (Strom)

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages „Netznutzungsvertrages Kunde“ einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen recht- lichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) in der Fassung vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42EnWG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (KWKG), weiterhin der Stromnetzzugangs- Strom- netzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung Anreizregulierungsverord- nung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 (AbLaV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer ein- schlägiger vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss Vertrags- schluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag Netznutzungs- vertrag Kunde oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen des Lieferantenrahmenvertrages Netznutzungsvertrages Kunde einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten Netznutzer die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrück- lichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant Netznutzer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant Netznutzer vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant Netznutzer der ange- kündigten angekün- digten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Kunde (Strom)

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages „Netznutzungsvertrages Kunde“ einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.z. B. dem Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) Energiewirt- schaftsgesetz in der Fassung vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42EnWG), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19.03.2002 (KWKG), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung Anreizregulie- rungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV), der Verordnung über Ver- einbarungen zu abschaltbaren Lasten vom 28.12.2012 (AbLaV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung Recht- sprechung und einschlägiger voll- ziehbarer vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam unwirk- sam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag Netznutzungsvertrag Kunde oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken Ver- tragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen Anpassungen des Lieferantenrahmenvertrages Netznutzungsvertrages Kunde einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen Anla- gen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten Netznutzer die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden Wirk- samwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant Netznutzer mit der mitgeteilten Anpassung Anpas- sung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung Be- nachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant Netznutzer vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesenhingewie- sen. Widerspricht der Lieferant Netznutzer der ange- kündigten angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche einvernehmli- che Lösung verständigen.

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Samples: Netznutzungsvertrag Kunde (Strom)

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des VertragsschlussesVer- tragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsge- setz Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung Messzu- gangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer vollziehbarer Entscheidungen der RegulierungsbehördenRegulie- rungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare unvorhersehba- re Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar ab- sehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem un- bedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss Vertragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Ver- tragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen Anpas- sungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten geplan- ten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant Liefe- rant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chenwidersprechen. Hierauf wird der Lieferant vom Netzbetreiber in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Lieferant der ange- kündigten angekündigten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.

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Samples: www.stwl.lauf.de