Common use of Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Clause in Contracts

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-iserlohn.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.122.1. Die Regelungen des Vertrages Netzanschluss- und der Anlagen Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen derzeitigen technischen, rechtlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (z. B. EnWG), MsbGder Messzugangsverordnung (MessZV), MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckan- schlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung (NDAV))) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. GesetzesänderungenGesetzesänderun- gen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsver- fahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und Netzanschluss- und/oder Anschlussnutzungsvertrag sowie diese AGB sowie die wei- teren Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses Vertragsver- hältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.enwg-veroeffentlichungen.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAVNAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.geranetz.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher höchst- richterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckan- schlussverordnung Niederdruckanschlussver- ordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und Netzanschluss- und/oder Anschlussnutzungsvertrag sowie diese AGB sowie die weiteren Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener ent- standener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.new-netz.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages der in diesen AGB geregelten Verträge und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, EEG, KWKG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung Niederspannungsanschlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber die FBG nicht veranlasst und auf die er sie auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber die FBG verpflichtet, den Vertrag und Netzanschluss- oder Anschlussnutzungsvertrag sowie diese AGB sowie die weiteren Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.gipsprojekt.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.122.1. Die Regelungen des Vertrages Netzanschluss- und der Anlagen Anschlussnutzungs- vertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen derzeitigen technischen, rechtlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses energiewirtschaftlichen Rahmen- bedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (z. B. EnWG), dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung Recht- sprechung und einschlägiger vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung Niederspannungs- anschlussverordnung (NDAV))NAV) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss Ab- schluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkraft- treten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten Schwierig- keiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und Netzanschluss- oder An- schlussnutzungsvertrag sowie diese AGB sowie die weiteren Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung Wiederherstel- lung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: sw-i.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der seiner Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV XxxxXX sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen Entscheidun- gen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag Ver- trag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit inso- weit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenz- verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.stadtwerke-elbtal.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. z.B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV Mes- sEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild - der Niederdruckan- schlussverordnung Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äquiva- lenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens Gesetzgebungsver- fahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen sol- chen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren zumutba- ren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher gesetz- licher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: netze.stadtwerke-witten.de

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.120.1. Die Regelungen des Vertrages und der seiner Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen Entscheidun- gen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung (NDAV)NAV). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis Äqui- valenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag Ver- trag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit inso- weit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses Äquivalenz- verhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).

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Samples: www.sachsen-netze.de