Anrechenbarkeit der Kosten. (1) Kosten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Vereinbarung entstehen (Vorbereitungs- und Durchführungsmassnahmen, Vorhaltekosten, Abrufkosten, Schulungen und Übungen), sind als an- rechenbare Netzkosten im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StromVG zu qualifizieren, sofern sie für ein si- cheres, leistungsfähiges und effizientes Netz notwendig sind.