Vorgehen und Verantwortlichkeiten beim manuellen Lastabwurf Musterklauseln

Vorgehen und Verantwortlichkeiten beim manuellen Lastabwurf. (1) Falls die Bezugsanpassungen nicht ausreichend sind, um die Gefährdungssituation zu beheben, entscheidet Swissgrid über die Umsetzung des manuellen Lastabwurfs. (2) Die Anordnung zum manuellen Lastabwurf teilt Swissgrid der Vertragspartnerin mündlich und zu- sätzlich schriftlich mit dem Formular «Anforderung – manueller Lastabwurf» (Anhang B der Bran- chenempfehlung MLS) mit. (3) Swissgrid stimmt sich nach Möglichkeit vor der Anordnung des manuellen Lastabwurfs mit der Ver- tragspartnerin ab. Die Letztentscheidung über die Anordnung liegt dabei immer bei Swissgrid. (4) Falls die Vertragspartnerin die Anordnung nicht oder nur teilweise umsetzen kann, entscheidet Swissgrid über die weiteren Massnahmen und leitet diese ein. (5) Wenn mehrere Verteilnetzbetreiber über dasselbe Unterwerk an das Übertragungsnetz angeschlos- sen sind, bedarf es eines Verteilschlüssels für die Lastreduktion. Falls in Anhang 3 keine abwei- chende Regelung vereinbart wird, berechnet sich der Verteilschlüssel auf Basis des aktuellen Be- zugs. Im Übrigen sind die Verantwortlichkeiten gemäss den jeweiligen Anschlussbetriebsverein- barungen zu beachten.
Vorgehen und Verantwortlichkeiten beim manuellen Lastabwurf. (1) Falls die zuvor getroffenen Massnahmen nicht ausreichend sind und/oder die Situation dies erfor- dert, hat die Vertragspartnerin auf Anordnung von Swissgrid die mit dem Formular «Anforderung – manueller Lastabwurf» (siehe Anhang B in der Branchenempfehlung MLS) kommunizierten Lasten abzuwerfen und/oder den Abwurf durch Nachlieger zu veranlassen. (2) Ist es der Vertragspartnerin nicht möglich, die von Swissgrid kommunizierten Lasten abzuwerfen und/oder den Abwurf durch Nachlieger zu veranlassen, so ist der Grund für dieses Erfüllungshemm- nis zu dokumentieren. Das Vorliegen eines Erfüllungshemmnisses muss umgehend Swissgrid ge- meldet werden.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

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  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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