Anrechenbare Kosten Musterklauseln

Anrechenbare Kosten. Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 38 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur EW-Bau/HU- Bau3/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen: Freianlage(n) mvB.
Anrechenbare Kosten. Die finanziellen Beiträge der Stiftung sind zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Kosten verwendet werden, die für die professionelle, nachhaltige und mit den angedachten Zielen kohä- rente Durchführung des Projekts erforderlich sind. Alle Aufwendungen können im gesamten Projektprozess nur einmal geltend gemacht werden. Eine Staffelung nach Projektfortschritt ist jedoch möglich. In der Schlussabrechnung sind die Gesamt- summen pro Budgetposition entsprechend aufzuschlüsseln.
Anrechenbare Kosten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung, die nach der DIN 276 (DIN 276-1:2008-12) ausführungsorientiert aufzustellen ist. Xxxxx das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276-1:2008-12 aufzustellen ist. Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung der Bauherrin während der Laufzeit des Vertrags mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Bei Bauen im Bestand (Umbauten, Modernisierung etc.) wird der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz vereinbart mit €  
Anrechenbare Kosten. Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1 und , die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 Absatz 2 HOAI für folgende Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammengefasst: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen: Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 mvB
Anrechenbare Kosten. Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der mangelfreien Kostenberechnung zur HU-Bau/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die Kostenschätzung, ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen: - entfällt - Gebäude / Innenräume mvB. 10.2
Anrechenbare Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die für die Leistungserbringung erforderlichen Personal- und Sachkosten, inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Betriebs- führung anfallen und den orts- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen. Dabei gelten die folgenden Be- dingungen:  Die Kapitalzinsen müssen sich im Rahmen des marktüblichen Satzes halten.  Abschreibungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Die Abschreibungen werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Sie beginnen mit dem wirtschaftlichen Nutzen des Anlagegutes. Es gelten folgende Maximalsätze: – Immobilien 4 % – Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge 20 % – Informatik- und Kommunikationssysteme 331/3 %  Objekte sind ab folgenden Anschaffungswerten zu aktivieren: – Immobilien ab CHF 50'000.00 – Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge sowie Informatik- und Kommunikationssysteme ab CHF 5'000.00 Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.  Für die Immobilien ist eine separate Anlagebuchhaltung zu führen. Beiträge des BSV (bis 2012) und Eigenmittel werden weder abgeschrieben noch verzinst. Die aus den Abschreibungen generierten Fi- nanzmittel sind primär für die Rückzahlung von allfällig noch bestehenden Hypothekarschulden zu ver- wenden. Allfällige Rücklagen aus Abschreibungsmitteln sind in der Bilanz explizit auszuweisen. Spä- testens am Ende der Nutzungsdauer der einzelnen Liegenschaften müssen sämtliche zugehörigen Hypothekarschulden zurückbezahlt sein.  Infolge der vereinnahmten Bundessubventionen für Bauten und Einrichtungen, der bereits vorgenom- menen Abschreibungen sowie der durch Eigenmittel selber finanzierten baulichen Investitionen, wider- spiegeln die heute in den Kostenrechnungen ausgewiesenen Abschreibungen und Zinsen in den meisten Fällen nicht die vollen Gebäudekosten. Im Sinne einer Abschreibung auf Wiederbeschaf- fungswerten können deshalb (nach der ordentlichen Abschreibung) auf bereits voll abgeschriebenen Gebäuden 2% auf den betreffenden Gebäudeversicherungswerten abgeschrieben werden. Diese zu- sätzlichen Abschreibungen sind direkt als Äufnung der Rücklage für bauliche Erneuerungen zu verbu- chen. Für die Tarifberechnung sind jedoch die gesamten Abschreibungen ins Budget der Kostenrech- nung aufzunehmen. Die Rücklage für bauliche Erneuerungen ist in der Regel auf 20% des Gebäude- versicherungswertes begrenzt.  Für Investitionsbeiträge, die ...
Anrechenbare Kosten. Grundlage für die Förderung sind die anrechenbaren Kosten gemäß § 6 und § 41 HOAI und HR Pkt. 3.2. Bei anrechenbaren Kosten außerhalb der Tabellenwerte der Tab. 1, Heft 15 AHO gelten die zugehörigen Grundhonorare der Grenzwerte der anrechenbaren Kosten.
Anrechenbare Kosten. Der Honorarberechnung sind die anrechenbaren Kosten gemäß HOAI § 6 (Kostenberech- nung) zu Grunde zu legen. Vorhandene Bausubstanz ist nicht zu berücksichtigen, diese ist mit dem Umbauzuschlag ausreichend berücksichtigt. Kosten von Xxxxxxxx, die der Ingeni- eur nicht überwacht, sind von den Kostenpositionen der Kostenberechnung des Objekts ab- zuziehen. Dies gilt ebenso für die eventuell im Bauauftrag enthaltene technische Bearbei- tung.
Anrechenbare Kosten. 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
Anrechenbare Kosten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kos- tenberechnung (§ 2 Abs. 11 HOAI), die nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) oder vergleichbar aufzustellen ist. Xxxxx das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kosten- schätzung, die nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) o- der vergleichbar aufzustellen ist.