Anrechenbare Kosten Musterklauseln

Anrechenbare Kosten. Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 33 und ggf. § 37 Absatz 1 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten mangelfreien Kostenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kostenermittlung zur ES-Bau/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteuer, zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen: Gebäude / Innenräume mvB.
Anrechenbare Kosten. Die finanziellen Beiträge der Stiftung sind zweckgebunden und dürfen nur zur Deckung der Kosten verwendet werden, die für die professionelle, nachhaltige und mit den angedachten Zielen kohä- rente Durchführung des Projekts erforderlich sind. Alle Aufwendungen können im gesamten Projektprozess nur einmal geltend gemacht werden. Eine Staffelung nach Projektfortschritt ist jedoch möglich. In der Schlussabrechnung sind die Gesamt- summen pro Budgetposition entsprechend aufzuschlüsseln.
Anrechenbare Kosten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung, die nach der DIN 276 (DIN 276-1:2008-12) ausführungsorientiert aufzustellen ist. Xxxxx das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Ingenieur nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276-1:2008-12 aufzustellen ist. Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung der Bauherrin während der Laufzeit des Vertrags mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, ist die dem Honorar zugrunde liegende Vereinbarung durch schriftliche Vereinbarung anzupassen. Bei Bauen im Bestand (Umbauten, Modernisierung etc.) wird der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz vereinbart mit €  
Anrechenbare Kosten. Die anrechenbaren Kosten nach § 4 in Verbindung mit § 54 HOAI werden für die Leistungen nach § 6 Nummern 6.1 bis 6.5 auf der Grundlage der seitens des Auftraggebers bestätigten Kos- tenberechnung zur EW-Bau/HU-Bau3/Bauunterlage, ohne Umsatzsteuer, ermittelt. Solange diese nicht vorliegt, ist die baufachlich genehmigte und haushaltsmäßig anerkannte Kos- tenermittlung zur ES-Bau/KVM-Bau3/AA-Bau, Teil V nach Abschnitt L1 RBBau ohne Umsatzsteu- er, zugrunde zu legen. Die anrechenbaren Kosten der Anlagengruppe(n) 1.1 und , die unter funktionalen und technischen Kriterien eine Einheit bilden, werden gemäß § 54 Absatz 2 HOAI für fol- gende Gebäude / Ingenieurbauwerke / Verkehrsanlagen / Freianlagen zusammengefasst: Die anrechenbaren Kosten der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) gemäß § 4 Absatz 3 HOAI betragen: Anlagengruppen des Gebäudes/Ingenieurbauwerkes nach § 1 mvB Bundesamt für Kartographie und Geodäsie - Brandschutztechnische Ertüchtigung Planungseinheit 1 Gebäude 1 0,00 Planungseinheit 2 Gebäude B 0,00 Planungseinheit 2 Gebäude C 0,00
Anrechenbare Kosten. 1 Der Standortkanton ermittelt die anrechenbaren Kosten für jede überregionale Kultureinrichtung.
Anrechenbare Kosten. Als Hilfe für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten (§ 4 HOAI) steht der Vordruck VII.104.3 mit den erforderlichen Hinweisen zur Verfügung. Dieser ist dem Vertrag beizufügen. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist das Gesamtobjekt aufzuteilen in die Verkehrsanlage und die einzelnen Ingenieurbauwerke. Die unterschiedlichen Ingenieurbauwerke können der Objektliste für Ingenieurbauwerke (Anlage 12 zur HOAI) entnommen werden. Dazu zählen neben den konstruktiven Ingenieurbauwerken beispielsweise auch Regenrückhaltebecken und Lärmschutzwälle. Anrechenbar sind für die Fremdleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 des § 47 einschließl. Anlage 12 bei Verkehrsanlagen 10 v.H. der Kosten für Ingenieurbauwerke,, wenn dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig Leistungen nach § 43 HOAI für diese Ingenieurbauwerke übertragen werden. Werden dem Auftragnehmer gleichzeitig Leistungen nach § 43 HOAI übertragen, erfolgt eine eigenständige Honorarermittlung für die einzelnen Objekte. Hier ist genau zu prüfen, welche Leistungen der Objektplanung „Ingenieurbauwerke“ zusammen mit der Leistung Objektplanung „Verkehrsanlage“ erbracht werden sollen und daher in Auftrag gegeben werden. Bei der Objektplanung mehrerer Ingenieurbauwerke als Teil der Verkehrsanlage können sich auch Fragen der Wiederholung (§ 11 Abs. 3 HOAI) ergeben.
Anrechenbare Kosten. Als anrechenbare Kosten gelten die für die Leistungserbringung erforderlichen Personal- und Sachkosten, inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen, die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Betriebs- führung anfallen und den orts- und branchenüblichen Ansätzen entsprechen. Dabei gelten die folgenden Be- dingungen:  Die Kapitalzinsen müssen sich im Rahmen des marktüblichen Satzes halten.  Abschreibungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorzunehmen. Die Abschreibungen werden linear vom Anschaffungswert berechnet. Sie beginnen mit dem wirtschaftlichen Nutzen des Anlagegutes. Es gelten folgende Maximalsätze: – Immobilien 4 % – Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge 20 % – Informatik- und Kommunikationssysteme 331/3 %  Objekte sind ab folgenden Anschaffungswerten zu aktivieren: – Immobilien ab CHF 50'000.00 – Mobilien, Maschinen und Fahrzeuge sowie Informatik- und Kommunikationssysteme ab CHF 5'000.00 Bei Anschaffungen von mehreren gleichen Objekten ist der gesamte Anschaffungswert für die Aktivierung massgebend.  Für die Immobilien ist eine separate Anlagebuchhaltung zu führen. Beiträge des BSV (bis 2012) und Eigenmittel werden weder abgeschrieben noch verzinst. Die aus den Abschreibungen generierten Fi- nanzmittel sind primär für die Rückzahlung von allfällig noch bestehenden Hypothekarschulden zu ver- wenden. Allfällige Rücklagen aus Abschreibungsmitteln sind in der Bilanz explizit auszuweisen. Spä- testens am Ende der Nutzungsdauer der einzelnen Liegenschaften müssen sämtliche zugehörigen Hypothekarschulden zurückbezahlt sein.  Infolge der vereinnahmten Bundessubventionen für Bauten und Einrichtungen, der bereits vorgenom- menen Abschreibungen sowie der durch Eigenmittel selber finanzierten baulichen Investitionen, wider- spiegeln die heute in den Kostenrechnungen ausgewiesenen Abschreibungen und Zinsen in den meisten Fällen nicht die vollen Gebäudekosten. Im Sinne einer Abschreibung auf Wiederbeschaf- fungswerten können deshalb (nach der ordentlichen Abschreibung) auf bereits voll abgeschriebenen Gebäuden 2% auf den betreffenden Gebäudeversicherungswerten abgeschrieben werden. Diese zu- sätzlichen Abschreibungen sind direkt als Äufnung der Rücklage für bauliche Erneuerungen zu verbu- chen. Für die Tarifberechnung sind jedoch die gesamten Abschreibungen ins Budget der Kostenrech- nung aufzunehmen. Die Rücklage für bauliche Erneuerungen ist in der Regel auf 20% des Gebäude- versicherungswertes begrenzt.  Für Investitionsbeiträge, die ...
Anrechenbare Kosten. Anrechenbare Kosten ermitteln sich grundsätzlich unter Zusammenfassung aller Maßnah- men zu einer Abrechnungseinheit (Objekt) bzw. der Anlagen aller Teilprojekte zu jeweils ei- ner Anlagengruppe und damit zu einer Abrechnungseinheit und nach den Vorgaben der HOAI für das jeweilige Leistungsbild, es sei denn, dies ist in diesem Vertrag oder der Anlage 10 ausdrücklich anders angegeben. Kostenansätze ohne konkrete Leistungsinhalte, insbe- sondere Kostenpositionen für Sicherheiten, Rücklagen bzw. für „Unvorhergesehenes“ oder Indexierungen, sind grundsätzlich nicht anrechenbar. Maßgeblich für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten ist die Kostenberechnung, solange diese noch nicht vorliegt die Kos- tenschätzung. Die Aufteilung der Gesamtkosten auf die Kostengruppen in der vom Auftrag- Vertrag Generalplanung Verfahren I (v5 Stand: 07.07.2017) geber vorgegebenen Honorarmatrix (Anlage 10) dient ausschließlich als Angebotsgrundlage und ist für die Kostenschätzung oder Kostenberechnung nicht verbindlich. Die mitzuverarbeitende Bausubstanz im Sinne von § 2 Abs. 7 und § 4 Abs. 3 HOAI ist bei den anrechenbaren Kosten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Anrechenbare Kosten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kos- tenberechnung (§ 2 Abs. 11 HOAI), die nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) oder vergleichbar aufzustellen ist. Xxxxx das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kosten- schätzung, die nach der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1:2008-12) o- der vergleichbar aufzustellen ist.
Anrechenbare Kosten. Das Honorar richtet sich nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf Grundlage der Kostenberechnung, die nach DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276–1: 2008-12) aufzustellen ist. Xxxxx das Vertragsverhältnis zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kostenberechnung aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, noch nicht vorliegt, so gilt als Grundlage zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten die Kostenschätzung, die nach der DIN 276 in der Fassung von Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) aufzustellen ist. Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Ändert sich der beauftragte Leistungsumfang auf Veranlassung des AG, während der Laufzeit des Vertrages mit der Folge von Änderungen der anrechenbaren Kosten, ist eine bereits erstellte Kostenberechnung anzupassen (§ 7 Abs. 5 HOAI analog). Gleiches gilt, wenn sich die Geschäftsgrundlage einer bereits erstellten Kostenberechnung ändert. Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden Gemäß § 6 Abs. 2 HOAI wird vereinbart, das Honorar auf der Grundlage folgender Kosten nach DIN 276 Ausgabe 2008 zu ermitteln: Kostengruppe 300 Baukonstruktionen € Kostengruppe 400 Technische Anlagen € Diese Kosten sind Netto-Kosten (ohne Mehrwertsteuer). Diese Baukostenvereinbarung erfolgt lediglich im Hinblick auf die Honorarberechnung und stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung des Architektenwerkes dar. Architektenrecht u. privates Baurecht, TU Dresden