Anrechnung. Auf die Stipendienleistungen werden insbesondere angerechnet: ▪ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (darunter fallen alle Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 19 EStG), ▪ pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile vom xxxx- gebenden Institut oder von anderen Förderorganisationen; eine Anrechnung einer Aufstockung bis zum gesetzlichen/örtlichen Mindestsatz/Grundbetrag, der gilt, um im Gastland tätig werden zu dürfen, erfolgt jedoch nicht, ▪ kostenlose Wohnung, Übernahme von zweckgebundenen Sozialversicherungs- beiträgen wie u.a. Krankenversicherungsbeiträge, Einzahlung in Rentenfonds er- folgt im Wege einer Einzelfallprüfung ggf. unter Berücksichtigung des Freibetrages für Nebentätigkeiten, ▪ Bruttoeinnahmen werden bis zu einem Betrag von 600.- EUR monatlich nicht auf die Stipendienzahlung angerechnet, ▪ Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz – BEEG); Elterngeldzahlungen an den Partner bzw. die Partnerin erfahren keine Anrechnung. Die Annahme eines wissenschaftlichen Preises/Preisgeldes innerhalb der Stipendien- laufzeit stellt keine Nebeneinnahme dar und wird nicht angerechnet. Ehrenamtliche Ne- bentätigkeiten sind zulässig.
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Anrechnung. Auf die Stipendienleistungen werden insbesondere angerechnet: ▪ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (darunter fallen u.a. alle Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 19 EStG), Bruttoeinnahmen werden bis zu einem Betrag von 600.- EUR monatlich nicht auf die Stipendienzahlung angerechnet, ▪ pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile vom xxxx- gebenden Institut oder von anderen Förderorganisationen; eine Anrechnung einer Aufstockung bis zum gesetzlichen/örtlichen Mindestsatz/Grundbetrag, der gilt, um im Gastland tätig werden zu dürfen, erfolgt jedoch nicht, ▪ kostenlose Wohnung, Übernahme von zweckgebundenen Sozialversicherungs- beiträgen wie u.a. Krankenversicherungsbeiträge, Einzahlung in Rentenfonds er- folgt im Wege einer Einzelfallprüfung ggf. unter Berücksichtigung des Freibetrages für Nebentätigkeiten, ▪ Bruttoeinnahmen werden bis zu einem Betrag von 600.- EUR monatlich nicht auf die Stipendienzahlung angerechnet, ▪ Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz – BEEG); Elterngeldzahlungen an den Partner bzw. die Partnerin erfahren keine Anrechnung. Die Annahme eines wissenschaftlichen Preises/Preisgeldes innerhalb der Stipendien- laufzeit stellt keine Nebeneinnahme dar und wird nicht angerechnet. Ehrenamtliche Ne- bentätigkeiten sind zulässig.
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Anrechnung. Auf die Stipendienleistungen werden insbesondere angerechnet: ▪ Einnahmen aus Erwerbstätigkeit (darunter fallen alle Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15, 18 und 19 EStG), ▪ pauschale Zuwendungen zum Lebensunterhalt und geldwerte Vorteile vom xxxx- gebenden gastgebenden Institut oder von anderen Förderorganisationen; eine Anrechnung Anrech- nung einer Aufstockung bis zum gesetzlichen/örtlichen Mindestsatz/GrundbetragGrundbe- trag, der gilt, um im Gastland tätig werden zu dürfen, erfolgt jedoch nicht, ▪ kostenlose Wohnung, Übernahme von zweckgebundenen Sozialversicherungs- beiträgen Sozialversiche- rungsbeiträgen wie u.a. Krankenversicherungsbeiträge, Einzahlung in Rentenfonds er- folgt Renten- fonds erfolgt im Wege einer Einzelfallprüfung ggf. unter Berücksichtigung des Freibetrages für Nebentätigkeiten, ▪ Bruttoeinnahmen werden bis zu einem Betrag von 600.- EUR monatlich nicht auf die Stipendienzahlung angerechnet, ▪ Leistungen nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeseltern- geld- und Elternzeitgesetz – BEEG); Elterngeldzahlungen an den Partner bzw. die Partnerin erfahren keine Anrechnung. Die Annahme eines wissenschaftlichen Preises/Preisgeldes innerhalb der Stipendien- laufzeit stellt keine Nebeneinnahme dar und wird nicht angerechnet. Ehrenamtliche Ne- bentätigkeiten sind zulässig.
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