Anschlagmittel. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass nicht durch den Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche für das Hebegut die notwendige Tragfähigkeit aufweisen.
Anschlagmittel. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die von ihm verwendeten und für den Transport zur Verfügung gestellte Anschlagmittel den gesetzlichen und technischen Vorgaben entsprechen. Zulässig sind nur intakte Anschlagmittel, welche die für das Frachtgut notwen- dige Tragfähigkeit haben.