Anschluss an die Wärmeversorgung Musterklauseln

Anschluss an die Wärmeversorgung. 3.1 Ist der Kunde zugleich Eigentümer der im Wärmeversorgungsvertrag genannten Liegenschaften bzw. Grundstücke, so ist er verpflichtet, die Zu- und Fortleitung des Wärmeträgers sowohl über diese Grundstücke als auch in den darauf befindlichen Gebäuden sowie das Anbringen und Verlegen von Leitungen, Leitungsträgern und Zubehör für Zwecke der örtlichen Wärmeversorgung ohne Entgelt zu dulden, dem WVU die entsprechenden Dienstbarkeiten einzuräumen und die Eigentumsrechte des WVU an diesen Einrichtungen anzuerkennen. Der Kunde hat darüber hinaus auch nach einer eventuellen Auflösung des Wärmeversorgungsvertrages die vom WVU erstellten Einrichtungen nach dessen Xxxx für einen Zeitraum von 5 Jahren zu belassen oder deren Entfernung zu gestatten. Der Kunde verpflichtet sich, diese Pflicht auf seinen Rechtsnachfolger, gleichwohl, aus welchem Grund die Rechtsnachfolge auch immer erfolgt, zu übertragen. Der Kunde wird das WVU bei für allfällige Kosten, die dem WVU bei Verstoß gegen diese Verpflichtung entstehen – insbesondere Entfernungskosten von Anlagenteilen etc. - klag- und schadlos halten. Ist der Kunde nicht zugleich Liegenschaftseigentümer, so hat er vor Vertragsabschluß die schriftliche Zustimmung des Eigentümers für die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses und der Übergabestation zur vertragsgegenständlichen Grundstücks- und Gebäudebenützung beizubringen. 3.2 Die Anschlussanlage umfasst Hausanschluss und Übergabestation. Der Hausanschluss beginnt an seiner Abzweigstelle im WVU-eigenen Fernwärmenetz und endet mit den Absperreinrichtungen vor der Übergabestation. Die Wärmeübergabestelle ist jene Stelle, an der die Wärme dem Kunden unter den Bedingungen des Wärme- versorgungsvertrages vom WVU zur Verfügung gestellt wird. Der Umfang der Anschlussanlage sowie die Lage der Übergabestelle sind im Wärmeversorgungsvertrag bzw. in den „Technischen Anschlussbedingungen" festgelegt. 3.3 Der Kunde verpflichtet sich, die Anschlussanlage, soweit sie sich auf den gegenständlichen Liegenschaften befindet, vor Beschädigung zu schützen sowie jeden Schaden - insbesondere jedes Undichtwerden - dem WVU unverzüglich zu melden. Bei Beschädigung bzw. nicht genehmigter Abänderung der Anschlussanlage oder Versäumnis der Bekanntgabe eines Schadens an dieser, ist der Kunde zu Schadenersatz verpflichtet, insoweit der Kunde nicht nachweist, dass ihn oder die bei ihm wohnenden oder beschäftigten Personen kein Verschulden trifft. Befindet sich die Anlage nicht in der Innehabung bzw. V...
Anschluss an die Wärmeversorgung. 1. Mit Abschluss dieses Vertrages beauftragt der Kunde das WVU zur Errich- tung folgender Anlagenteile: • Hausanschlussleitung bis Eintritt in das Objekt • Primärseitige Verrohrung vom Eintritt der Hausanschlussleitung bis zur Wärmeübergabestation • Wärmeübergabestation mit witterungsgeführter Regelung für einen Heizkreis inkl. Außenfühler • Wärmetauscher 2. Der Kunde ist für die Errichtung bzw. Beistellung folgender Gewerke ver- antwortlich: • frostsicherer Raum für Hausstation • Anschlüsse Kanal, Strom, Schutzerdung • Hausanlage mit sekundärseitiger (kundenseitiger) Einbindung ab Wärmeübergabestation und dazugehöriger Verkabelung inklusive Fühler 3. Für die vom WVU anlässlich des Anschlusses getätigten Investitionen sind vom Kunden folgende Baukostenbeiträge an das WVU zu entrichten: 3.1 ein allgemeiner Baukostenbeitrag in der Höhe von EUR ………………… (zuzüglich USt.) mit folgender Rechnungslegung: 50 % nach beidseitiger Vertragsunterzeichnung, 50 % nach Herstellung der Hausanschlussleitung, jeweils mit 21 Tagen Zahlungsziel 3.2 Baukostenbeitrag für Hausanschlussleitung und Wärmeübergabe- station (inkl. Montage und primärseitiger Verrohrung) in der Höhe von EUR …………………,- (zuzüglich USt.), Rechnungslegung nach Montage der Überga- bestation und mit 21 Tagen Zahlungsziel Die Bezahlung der Baukostenbeiträge ist Voraussetzung für die Aufnahme der Wärmelieferung, das WVU ist berechtigt seine Verpflichtung zur Wär- melieferung bis zur vollständigen Bezahlung der Baukostenbeiträge zurück- zuhalten. 4. Sonstige Daten zum Anschluss: • Der Verrechnungs-Anschlusswert (Vertragsleistung) beträgt: ……………… kW, geschätzter jährlicher Wärmeverbrauch: ………………………. kWh (Grundlage für die Verbrauchsabschätzung: …………………………………………………………………………………). Die Vertrags- leistung entspricht der vom WVU bereitzustellenden Wärmeleistung, welche am Wärmemengenzähler und/oder Durchflussmengenbe- grenzer eingestellt wird. • Die Versorgung erfolgt aus dem Primärnetz mit indirektem Anschluss, d.h. mit Systemtrennung durch einen Wärmetauscher. • die Inbetriebnahme der Wärmeübergabestation darf nur in Anwesen- heit des WVU oder von ihm dazu Ermächtigter (z.B. Lieferant der Wärmeübergabestation) erfolgen • Das WVU kann jederzeit vor Ort, via Datenkabel oder GSM-Daten- karte in den Funktionszustand des Reglers Einsicht nehmen und, falls notwendig, Korrekturen vornehmen. Ebenso erfolgt die Auslesung des Zählerstandes mittels Datenkabel oder GSM-Datenkarte.
Anschluss an die Wärmeversorgung. 4.1. Je nach Lage des Objekts und den technischen Gegebenheiten erfolgt die Wärmeversorgung entweder aus dem Primär- oder aus einem Sekundärnetz, wobei die Xxxx der Anschlussart dem WVU obliegt. 4.2. Der Leistungsumfang des WVU für die Herstellung des Anschlusses, die Höhe eines allfällig zu entrichtenden Anschlusskostenbeitrages sowie die vom Kunden zu errichtenden Anlagenteile sind dem Wärmelieferungsvertrag zu entnehmen. Zur Errichtung dieser Anlagen- teile dürfen nur hiezu befugte Unternehmen herangezogen werden. 4.3. Um eine vertragsgemäße Wärmeversorgung gewährleisten zu können, bedarf die technische Ausgestaltung der Kundenanlage der rechtzeitigen Abstimmung mit dem WVU. Das WVU übernimmt weder durch die Freigabe der Anlagenplanung oder durch die Vornahme oder Unterlassung einer Überprüfung der Anlage, noch durch den Anschluss an das Wärmeverteilnetz und die Wärmeversorgung eine Haftung für die Kundenanlage. 4.4. Der Termin für die erste Inbetriebnahme der Anschluss- und der Hausanlage ist durch den Kunden oder seinen Beauftragten rechtzeitig mit dem WVU abzustimmen und erfolgt im Beisein von Vertretern beider Vertragspartner. Im Zuge dieser Erstinbetriebnahme wird der Zählerstand des bzw. der Wärmezähler protokolliert und dem Kunden eine Durchschrift des Protokolls ausgefolgt. 4.5. Der Inbetriebnahmezeitpunkt entspricht dem Verrechnungsbeginn.

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  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Angebot und Vertragsabschluss Unsere Angebote sind freibleibend. Wir behalten uns das Eigentum und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Verkaufs- und sonstigen Unterlagen, sowie im Internet dargestellten Inhalte - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - sind stets freibleibend; sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch mündliche, fernmündliche oder schriftliche Bestellung und unsere schriftliche Bestellungsannahme, durch eine von beiden Seiten gemeinsam unterzeichnete Vertragsurkunde oder durch unverzügliche Ausführung nach Bestelleingang. Im letzteren Fall gilt der Lieferschein, bzw. die Rechnung als Bestellungsannahme. Hiervon unberührt bleibt das Recht, technische Änderungen an der Ware vorzunehmen, wenn dadurch die technische Funktion nicht beeinträchtigt ist. Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirk- samen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen berücksichtigt werden. In jedem Falle sind wir berechtigt, für ordnungsgemäß mit unserem Einverständnis zurück- geschickte Ware einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Anrechnung zu bringen. Beschädigte Xxxx wird nicht gutgeschrieben. Bei einem Kaufvertrag, zu dem es mehrere Dokumente gibt, gilt bei Widerspruch der einzelnen Dokumente die folgende Priorität: (1) unsere Bestellungsannahme mit allen Ergänzungen und Änderungen (2) Zeichnungen in der Reihenfolge Detailzeichnung, Übersichtszeichnungen, Normblätter (3) Spezifikationen sowie schlussendlich diese ALB Werkzeuge, Modelle, Vorrichtungen, Formen, usw. bleiben unser Eigentum, auch wenn der Käufer die Kosten ganz oder teilweise übernommen hat; solange diese Gegenstände für Nachfolgeaufträge Verwendung finden können, werden diese nicht erneut berechnet. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen - insbesondere ein Zahlungsverzug hin- sichtlich früherer Lieferungen - bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten. Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen werden sofort fällig gestellt. Wir sind berechtigt, die Waren zurückzufordern; diese Rückforderung ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind jedoch berechtigt nach angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten oder unter Ablehnung der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir setzen die Erfüllung sofort fort, wenn der Käufer für die Erfüllung seiner Pflichten ausreichend Gewähr gibt. Der Mindestauftragswert für Kleinaufträge beträgt 200 Euro.

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Angebot/Vertragsabschluss 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich. 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unterneh- merischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, An- zeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Wer- beaussendungen oder anderen Medien (Infor- mationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauf- tragung zugrunde legt – uns darzulegen. Dies- falls können wir zu deren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsin- halt erklärt wurden. 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Ge- währ erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoran- schlag umfassten Leistungen, wird von der ge- genständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag in Abzug gebracht.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.