Leistungsänderung. 6.1 Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der Leis- tungen und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren. Vor- behalten bleiben Regelungen in der Hardwareübersicht.
Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderun- gen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde.
Leistungsänderung. 5.1 SIX kann jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht SIX eine Änderung, teilt die Firma innert zehn Arbeitstagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. SIX entschei- det innert gleicher Frist, ob die Änderung ausgeführt werden soll. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Firma während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten planmässig fort.
Leistungsänderung. Dieses Änderungsverfahren wird stets auf zum Fest- preis vereinbarte Leistungen angewendet. Der Auf- traggeber kann es auch auf mit Vergütung nach Auf- wand vereinbarte Leistungen anwenden. 3.1
Leistungsänderung. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der KMS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Treten Leistungsänderungen oder -abweichungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich ändern, ist der/die Teilnehmende berechtigt, unverzüglich nach Mitteilung über die Änderungen/Abweichungen durch die KMS ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern die Reise noch nicht angetreten wurde. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der/die Teilnehmende als auch die KMS den Vertrag kündigen. Der Reisepreis wird dann unverzüglich zurückge- zahlt. Für die bereits erbrachten und zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen kann die KMS jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung, soweit sie Vertragsbestandteil war, sind von dem/der Teilnehmenden und der KMS je zur Hälfte zu tragen. Zusätzlich zu den reinen Rückbeförderungskosten entstehende Mehrkosten fallen dem/der Teilnehmenden zur Last.
Leistungsänderung. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbar- ten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Termine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen vom Vertrags- partner zu offerieren. Das Angebot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistun- gen und die Konsequenzen auf das Gesamtvorhaben insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Das Angebot enthält einen Hinweis, ob das Vorhaben bis zum Entscheid über das Vornehmen der Änderung ganz oder teilweise unterbrochen werden sollte und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt der Ver- tragspartner während der Prüfung von Änderungsvorschlägen seine Arbeiten vertragsgemäss fort. Die Leistungsänderungen und allfälli- ge Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertrags- punkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Ver- tragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach Ziff. 2.5. Unterlässt es der Vertragspartner, dem KSB die Mehrkosten vor Ausführung einer Bestellungsän- derung zu offerieren und vor Arbeitsbeginn vom KSB schrift- lich genehmigen zu lassen, ist der Vertragspartner nicht be- rechtigt, eine höhere Vergütung oder eine Fristerstreckung zu fordern.
Leistungsänderung. 5.1 Will der Kunde nach Vertragsabschluß seine Anforderungen bzw. die vereinbarten Detaillierungen und Spezifikationen ändern bzw. die vertraglichen Leistungen des Anbieters erweitern, so werden diese Kundenwünsche und neuen Anforderungen nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich vereinbart bzw. fixiert werden. Soweit sich eine solche Änderung vom Umfang her und in zeitlicher Hinsicht auf die Leistung und Lieferung des Anbieters auswirkt, ist der Anbieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe seiner Preisliste sowie Stunden- und Tagessätze sowie eine entsprechende zeitliche Verschiebung des Liefertermins zu verlangen.
Leistungsänderung. 6.1 Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der Leistungen und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren. Vorbehalten bleiben Regelungen in der Hardwareübersicht.
Leistungsänderung. 8.1 Anstelle von Ziffer 15 AEB gelten für Leistungsänderungen folgende Regelungen:
Leistungsänderung. Über von AN für zweckmäßig oder notwendig gehaltene Änderungen des Umfangs oder In- halts der ihm übertragenen Leistungen wird der AN dem AG ein schriftliches Nachtragsan- gebot unterbreiten, das den Änderungsgrund sowie Angaben zu der vorgeschlagenen Leis- tung (Inhalt, Konditionen, Vergütung) enthält. Die Annahme des Nachtragsangebots durch den AG bedarf der Schriftform. Einzelheiten zum Verfahren bei Änderung des Leistungsin- halts und -umfangs sind nachfolgend aufgeführt.