Leistungsänderung Musterklauseln

Leistungsänderung. 6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderun- gen an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Ein- satztechnik, der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck vereinbart wurde. 6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen In- teressen zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.
Leistungsänderung. 6.1 Die Vertragsparteien können jederzeit Änderungen der Leis- tungen und ihre Folgen auf die Vergütung vereinbaren. Vor- behalten bleiben Regelungen in der Hardwareübersicht. 6.2 Können sich die Vertragsparteien nicht über eine Änderung der Leistungen einigen, so läuft der Vertrag unverändert wei- ter.
Leistungsänderung. 7.5.1. Der AG ist berechtigt, Art und Umfang der vereinbarten Leistung oder die Umstände der Leistungserbringung zu ändern oder zusätzliche Leistungen zu ver- langen, die im Vertrag nicht vorgesehen, aber zur Ausführung der Leistung not- wendig sind. 7.5.2. Sollten sich aufgrund von Änderungs- und Zusatzwünschen des AG wäh- rend der Bauausführung oder aufgrund von Änderungsvorschlägen von Seiten des AN zusätzliche im Werkvertrag nicht angeführte und von der Vollständigkeitsga- rantie des AN nicht umfasste Arbeiten ergeben, so dürfen diese Arbeiten erst auf- grund ausdrücklicher schriftlicher Auftragserteilung durch den AG durchgeführt werden. 7.5.3. Der AN hat dem AG ehestens ein Zusatzangebot mit auf den Preisgrundla- gen des Vertrages erstellten Preisen vorzulegen, wobei der AN keine zusätzlichen zeitgebundenen Kosten und Baustellengemeinkosten udgl. verrechnen darf; diese sind bereits im Hauptanbot zu berücksichtigen. Sollten die Preise für die angebo- tenen Änderungs- und Zusatzarbeiten aus den Preisgrundlagen des Vertrages nicht ableitbar sein, sind die Preise aufgrund ortsüblicher Ansätze unter Heranzie- hung der Kalkulationsgrundsätze der Vertragspreis festzulegen. Über Verlangen des AG sind ihm die dem Vertrag zugrunde liegenden Kalkulationsgrundlagen (K- Blätter, Subunternehmerrechnungen) vorzulegen. 7.5.4. Leistungen, die der AN ohne schriftlichen Auftrag und/oder aufgrund von eigenmächtiger Abänderung des Auftrages aufgeführt hat sowie Leistungen, für welche das Entgelt nicht auf der Basis des Vertrages ermittelt wurde, werden nicht vergütet, es sei denn, der AG erkennt die Leistungen bzw. die dafür in Rechnung gestellten Entgelte nachträglich an. 7.5.5. Mündliche Absprachen auf der Baustelle, Eintragungen in Bautagesberichte oder -protokolle stellen keine Auftragserteilung dar. Werden Leistungen ohne An- gebotslegung und ohne schriftliche Beauftragung ausgeführt, so erkennt der AN an, dass die Leistungen mit der Auftragssumme bereits abgegolten sind. 7.5.6. Kostenrelevante Zusatzbeauftragungen dürfen ausschließlich durch den Pro- jektleiter des AG durchgeführt werden.
Leistungsänderung. 5.1 SIX kann jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht SIX eine Änderung, teilt die Firma innert zehn Arbeitstagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. SIX entschei- det innert gleicher Frist, ob die Änderung ausgeführt werden soll. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Firma während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten planmässig fort. 5.2 Die Firma darf einem Änderungsantrag von SIX die Zustim- mung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter des Werkes gewahrt bleibt. 5.3 Wünscht die Firma eine Änderung, so hat sie diese SIX gegenüber schriftlich zu begründen. 5.4 Die Leistungsänderung und Anpassung von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausfüh- rung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten. Die Änderung der Vergütung (Mehr- oder Minderkosten) berechnet sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kostengrundlage.
Leistungsänderung. Dieses Änderungsverfahren wird stets auf zum Fest- preis vereinbarte Leistungen angewendet. Der Auf- traggeber kann es auch auf mit Vergütung nach Auf- wand vereinbarte Leistungen anwenden.
Leistungsänderung. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von der KMS nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit diese Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich geschuldeten Leistung. Treten Leistungsänderungen oder -abweichungen ein, die den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich ändern, ist der/die Teilnehmende berechtigt, unverzüglich nach Mitteilung über die Änderungen/Abweichungen durch die KMS ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten, sofern die Reise noch nicht angetreten wurde.
Leistungsänderung. Energieverbrauchsrelevante Änderungen an Anlagen während Vertragslaufzeit Für Maßnahmen, die zur Erreichung der garantierten Einsparung unbedingt erforderlich sind und vom Contractor schon zum Zeitpunkt der Erhebung des Ist-Zustandes (= Erstellung der Feinanalyse) hätten erkannt werden müssen, sind Nachtragsforderungen ausgeschlossen. Die Kosten für derartige Maßnahmen sind vom Contractor zu tragen. Der AG ist – für Maßnahmen, die zur Erreichung der garantierten Einsparung erforderlich sind – hinsichtlich der vorhandenen Anlagen berechtigt, Änderungen durchzuführen. An neu vom Contractor eingebrachten Anlagen ist nur der Contractor berechtigt, gegebenenfalls Änderungen durchzuführen. Der Contractor ist über die geplanten Änderungen umgehend zu informieren. Mit Fertigstellung der Änderungen ist dem Contractor umgehend eine Fertigstellungs­meldung zuzustellen. Der Contractor ist berechtigt, an von ihm eingebrachten oder vorhandenen Anlagen Änderungen durchzuführen, die zur Erreichung der garantierten Einsparung erforderlich sind. Über die geplanten Änderungen ist der AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Mit der Erbringung der Änderungen darf der Contractor erst nach schriftlicher Zustimmung beginnen (ausgenommen bei Gefahr in Verzug). Der AG kann nur bei Vorliegen einer sachlichen Begründung seine Zustimmung verweigern. Mit Fertigstellung der Änderungen ist dem AG umgehend eine Fertigstellungsmeldung zuzustellen. Sofern der AG eine Änderung für sinnvoll erachtet, ersucht er den Contractor um ein Nachtragsangebot. In diesem Nachtragsangebot sind die Ursachen der Vergütungsänderung zu beschreiben, alle relevanten Auswirkungen der Leistungsänderung darzustellen und die Änderung der vertraglich vereinbarten Vergütung nachvollziehbar und prüfbar darzustellen. Kommt es zu keiner Einigung über das Nachtragsangebot, kann der AG auf die Erbringung der Änderungen bestehen; diesfalls sind die preislichen Auswirkungen der Änderung objektiv zu ermitteln. Der Contractor ist somit jedenfalls verpflichtet, die vom AG geforderten Leistungen zu erbringen; es steht ihm auch bei Streitigkeiten kein Recht zu, die Leistungserbringung einzustellen. Die erzielte Einsparung kommt jeweils dem Vertragspartner zu Xxxx, der die Investition tatsächlich durchführt. Eine entsprechende Anpassung der Baseline ist umgehend durch den Contractor durchzuführen und vom AG genehmigen zu lassen.
Leistungsänderung. Beide Vertragspartner können schriftlich Änderungen der vereinbar- ten Leistungen beantragen. Sind Auswirkungen auf Kosten oder Ter- mine zu erwarten, sind die Leistungsänderungen in einem zu verein- barenden Zeitrahmen vom Vertragspartner zu offerieren. Das Ange- bot umfasst die Einschätzung der Realisierbarkeit, die Umschreibung der notwendigen Zusatzleistungen und die Konsequenzen auf das Gesamtvorhaben insbesondere bezüglich der Kosten und Termine. Das Angebot enthält einen Hinweis, ob das Vorhaben bis zum Ent- scheid über das Vornehmen der Änderung ganz oder teilweise unter- brochen werden sollte und wie sich ein solcher Unterbruch auf die Vergütung und die Termine auswirken würde. Ohne gegenteilige Ver- einbarung setzt der Vertragspartner während der Prüfung von Ände- rungsvorschlägen seine Arbeiten vertragsgemäß fort. Die Leistungs- änderungen und allfällige Anpassungen von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung in einem Nachtrag zur Vertragsurkunde schriftlich festgehalten. Die Anpas- sung der Vergütung berechnet sich nach den Ansätzen zum Zeit- punkt der Vereinbarung der Änderung. Für die Vereinbarung von Än- derungen, welche keinen wesentlichen Einfluss auf den Leistungs- umfang, auf die Vergütung und auf die Termine haben, genügt die Unterzeichnung eines Änderungsprotokolls durch die verantwortli- chen Personen des USB.
Leistungsänderung. 5.1 Will der Kunde nach Vertragsabschluß seine Anforderungen bzw. die vereinbarten Detaillierungen und Spezifikationen ändern bzw. die vertraglichen Leistungen des Anbieters erweitern, so werden diese Kundenwünsche und neuen Anforderungen nur dann Vertragsinhalt, wenn sie schriftlich vereinbart bzw. fixiert werden. Soweit sich eine solche Änderung vom Umfang her und in zeitlicher Hinsicht auf die Leistung und Lieferung des Anbieters auswirkt, ist der Anbieter berechtigt, eine entsprechende Erhöhung der Vergütung nach Maßgabe seiner Preisliste sowie Stunden- und Tagessätze sowie eine entsprechende zeitliche Verschiebung des Liefertermins zu verlangen. 5.2 Kommt eine Einigung über die vom Kunden gewünschten Änderungen bzw. Vertragserweiterungen nicht zustande, verbleibt es bei dem ursprünglichen Leistungsumfang des Anbieters. 5.3 Der Anbieter behält sich vor, auch nach Lieferung, Änderungen am Programm vorzunehmen, die die Leistungsfähigkeit der Programme verbessern und die übrige Funktionalität nicht beeinträchtigen. Der Kunde hat jedoch insoweit keinen Leistungsanspruch auf solche Programmänderungen bzw. Programmverbesserungen.
Leistungsänderung. 8.1 SIX kann jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen beantragen. Wünscht SIX eine Änderung, teilt die Firma innert zehn Arbeitstagen schriftlich mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die zu erbringenden Leistungen sowie auf Vergütung und Termine hat. SIX entschei- det innert gleicher Frist, ob die Änderung ausgeführt werden soll. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt die Firma während der Prüfung von Änderungsanträgen ihre Arbeiten wie ursprünglich vertraglich vereinbart fort. 8.2 Die Firma darf einem Änderungsantrag von SIX die Zustim- mung nicht verweigern, wenn die Änderung objektiv möglich ist und der Gesamtcharakter der zu erbringenden Leistungen ge- wahrt bleibt. 8.3 Wünscht die Firma eine Änderung, so hat sie diese SIX gegenüber schriftlich zu begründen. 8.4 Die Leistungsänderung und Anpassung von Vergütung, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausfüh- rung in einem Nachtrag zum Vertrag schriftlich festgehalten. Die Änderung der Vergütung (Mehr- oder Minderkosten) berechnet sich nach den Ansätzen der ursprünglichen Kostengrundlage.