Common use of Anschlussbahnen Clause in Contracts

Anschlussbahnen. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche u. vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag, Versicherungsvertrag

Anschlussbahnen. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von Art. 1, Pkt. 2 2. und Art. 7, Pkt. 1.2 AHVB auch auf die vertragliche vertrag- liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" Anschlussbahnverträge der ÖBB (BH 510 in der Fassung Fas- sung der Ausgabe 1979). 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche u. und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung Vereinba- rung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden Fahrbetriebsmittels Fahrbetriebs- mittels beim Be- oder Entladen.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Anschlussbahnen. 1.1 Die Versicherung erstreckt sich abweichend von ArtArt.1, Pkt.2. 1und Art.7, Pkt. 2 und Art. 7, Pkt. 1.2 Pkt.1.2 AHVB auch auf die vertragliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers aufgrund des Abschnittes "Haftung" der "Allgemeinen Bestimmungen der Anschlussbahnverträge" der ÖBB (BH 510 in der Fassung der Ausgabe 1979). 1.2 Die Versicherung erstreckt sich ferner abweichend von Art. 7Art.7, Punkte 10.1 bis 10.4 AHVB auch auf die gesetzliche u. und vertragliche Haftpflicht (im Sinne von Pkt. 1.1Pkt.1.1) aus der Beschädigung von Fahrbetriebsmitteln, die sich auf dem Anschlussgleis befinden. Nur bei besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die Beschädigung des zu be- oder entladenden entladen- den Fahrbetriebsmittels beim Be- oder Entladen.

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Samples: Haftpflichtversicherung