Anspruch auf Abfindungen Musterklauseln

Anspruch auf Abfindungen. Für den GmbH-Geschäftsführer gilt nicht das Kündigungsschutzgesetz, entsprechend hat er bei einer Kündigung keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Abfindungen müssen geson- dert vereinbart werden. In der Praxis sind zwei Fälle zu unterscheiden: ▪ Der Fremd-Geschäftsführer: Hier dürfte es nicht ganz einfach sein, eine Abfindungsver- einbarung durchzusetzen. Für die GmbH besteht eigentlich kein Anlass, für den Fall des Ausscheidens eine „Prämie“ zu zahlen, da mit der ordentlichen bzw. außerordentlichen Kündigung der Anstellungsvertrag endet und mit ihm auch alle Ansprüche auf zusätzliche Leistungen, mit Ausnahme eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes enden. ▪ Für den Gesellschafter-Geschäftsführer: Auf Grund der oben dargestellten Rechtslage dürfte auch eine Abfindungsvereinbarung für den Gesellschafter-Geschäftsführer eher un- üblich sein. Entsprechende Zahlungsvereinbarungen sind danach als verdeckte Gewinn- ausschüttungen zu beurteilen und demnach keine echten Abfindungszahlungen (da ja der eigene Gewinnanspruch geschmälert wird). In der Praxis üblich sind Abfindungsvereinbarungen, wenn der ehemalige, langjährige Ange- stellte zum Geschäftsführer berufen wird und bei der Aufhebung des ursprünglichen Anstel- lungsvertrages auf bereits erworbene Arbeitnehmerrechte verzichtet. Im Gegenzug wird diesem dann zur persönlichen Absicherung eine Abfindung angeboten. Diese beträgt in der Regel 1/12 des Jahresgehaltes für jedes Tätigkeitsjahr. Abfindungen können auf Antrag durch die sog. Fünftel-Regelung günstiger besteuert werden. Danach wird die Einkommensteuer zunächst ohne den übersteigenden Wert ermittelt. Anschließend wird dem Einkommen ein Fünftel des übersteigenden Xxxxx hinzugerechnet und die sich daraus ergebende Steuer ermittelt. Die Dif- ferenz zwischen den beiden Steuerbeträgen wird mit fünf multipliziert und der Steuer ohne den übersteigenden Wert hinzugerechnet. Das mildert die Progression, wirkt sich aber bei Jah- reseinkommen über 00.000 € nicht mehr aus. Sinnvoller ist es hier, gerichtlich prüfen zu lassen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund für eine Abberufung vorgelegen hat und sich dann außergerichtlich auf eine Abfindungszahlung zu eini- gen. In vielen Geschäftsführer-Anstellungsverträgen ist zum ordnungsgemäßen bzw. altersbedingten Ausscheiden eine einmalige Abfindungszahlung vereinbart. Diese Zahlungen unterliegen der vollen Besteuerung.

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  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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