Common use of Ansprüche aus Mängelhaftung Clause in Contracts

Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auf- traggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, beson- dere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrück- lich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist je- denfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen Mängeln. 4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auf- tragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hier- für erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzli- chen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen (Aeb)

Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte ver- einbarte Beschaffenheit hat und hat, den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllterfüllt und den anerkannten Regeln der Technik und den vereinbarten Eigenschaften und Normen entspricht. Entstehen dem Auf- traggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an Auftraggeber lediglich Xxxx zu liefern, die frei von jeglichem Hinweis auf ionisierende Strahlung ist. Sämtliche Kosten und Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen, hat der der Auftragnehmer zu tragen. 3. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer nach Xxxx des Auf- traggebers unverzüglich so zu beseitigen oder neu zu liefern/leisten, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließ- lich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftrag- geber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Eine Nachbesserung des Auftragnehmers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. 4. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 35. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte nach- gebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, beson- dere besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrück- lich ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung Lieferbezie- hung beseitigt. Die Ware wird vom Auftraggeber – oder im Fall der Streckenlieferung von dessen Abnehmer nach Eingang in dem für Auftraggeber zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft und vorgefundene Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist je- denfalls jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei acht Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen offensichtlichen Mängeln. 46. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auf- tragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom von Auftragnehmer Ersatz der hier- für erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen. Die gesetzli- chen Rechte , die Auftraggeber im Verhältnis zu dessen Abnehmer zu tragen hat, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührtden Auftraggeber vorhanden war.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit vorgeschriebene Be- schaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auf- traggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung KostenEr sichert die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Xxxx mit den von ihm gelieferten Proben, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragenMustern und Beschreibungen zu. 2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung Ablieferung des Liefer-/Leistungsumfanges Liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere Es gilt die gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von unberührtVerjährungsfrist für Mängelansprüche. Für neu gelieferte/geleistete ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, beson- dere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrück- lich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist je- denfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen offensichtlichen Mängeln. 4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung Mängelbe- seitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auf- tragnehmer nach den gesetzlichen VorschriftenAuftragnehmer. Kommt Sollte der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetztennicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, angemessenen Frist die Leis- tung nicht nachvertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so kann ist der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hier- für Auftragge- ber berechtigt, die erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenMaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Die gesetzli- chen gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maß oder Gewicht der gelieferten Ware, so sind die durch unsere Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. 5. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von er- brachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Der Lieferant stellt uns ferner von Produkthaftpflichtansprüchen frei. Er versichert weiterhin, eine Produkthaft- pflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen zu haben. Aus allen gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragshandlung, Vertragsverletzung, des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermö- gens, oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Falle ist die Haftung auf den für uns vorherseh- baren Schaden begrenzt. 6. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter an den gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erkennen wir nicht an. Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen sind nur zulässig, falls uns der Abtretungs- empfänger oder Pfändungsgläubiger von einer doppelten Inanspruchnahme bei irrtümlicher Zahlung an den bisherigen Gläubiger aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinba- rung freistellt. 7. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster, Marken frei von Rech- ten Dritter sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, nicht verletzt werden. Er haf- tet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auf- lagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei Verletzung privater Rechte oder öffentlich-rechtli- cher Vorschriften von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auf- traggeber Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, beson- dere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer Schuldner den Mangel nicht ausdrück- lich ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung Kulanz beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist je- denfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei sieben Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen offensichtlichen Mängeln. 4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. FrachtenX. Xxxxxxxx) trägt der Auf- tragnehmer nach den gesetzlichen VorschriftenAuftragnehmer. Kommt Sollte der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nachunverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen oder die Lieferung/Leistung schuldhaft nicht vertragsgemäß durchführen, so kann ist der Auftraggeber berechtigt die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers selbst durchzuführen oder von Dritten durchführen lassen. Wenn ein dringender Fall vorliegt, in dem es wegen der besonderen Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Auftragnehmer von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, so ist der Auftraggeber berechtigt, die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst zu beseitigen/beseitigen und vom Auftragnehmer zu lassen oder Ersatz der hier- für erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenzu beschaffen. Die gesetzli- chen gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. 5. Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

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Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte vorgeschrie- bene Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auf- traggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung KostenEr sichert die unbedingte Übereinstimmung der verkauften Xxxx mit den von ihm gelieferten Proben, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragenMustern und Beschreibungen zu. 2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen Ablieferung/Leistung Ablie- ferung des Liefer-/Leistungsumfanges Liefer- und Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere Es gilt die gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von unberührtVerjährungsfrist für Mängelansprüche. Für neu gelieferte/geleistete ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren Umfang, beson- dere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrück- lich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügt. Die Rüge ist je- denfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung Er- hebung der Rüge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 381, Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen offensichtlichen Mängeln. 4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so unver- züglich zu beseitigen, so dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung/-leistung Ersatzlieferung einschließlich aller Nebenkosten Ne- benkosten (z. B. Frachten) trägt der Auf- tragnehmer nach den gesetzlichen VorschriftenAuftragnehmer. Kommt Sollte der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetztennicht unverzüglich mit der Mängelbeseitigung beginnen, angemessenen Frist die Leistung nicht nachvertragsgemäß durchführen oder liegt ein dringender Fall vor, so kann ist der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hier- für berechtigt, die erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangenMaßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen. Die gesetzli- chen gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben unberührt. Ergeben sich Differenzen bezüglich Anzahl, Maß oder Gewicht der gelieferten Wa- re, so sind die durch unsere Eingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich. 5. Der Lieferant stellt uns von mittelbaren Ansprüchen Dritter frei, die diese aufgrund von erbrachten Schlechtleistungen des Lieferanten gegen uns geltend machen. Der Lieferant stellt uns ferner von Produkthaftpflichtansprüchen frei. Er versichert weiterhin, eine Produkthaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen zu haben. Aus allen gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbe- ständen (insbesondere im Falle der Verletzung von Pflichten bei Vertragshand- lung, Vertragsverletzung, des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, oder der unerlaubten Handlung) haften wir nur bei vorsätzlicher oder grob fahrläs- siger Verursachung des Schadens. Auch in diesem Falle ist die Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt. 6. Der Lieferant versichert, dass Rechte Dritter an den gelieferten Waren nicht bestehen. Einen verlängerten oder weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt des Liefe- ranten erkennen wir nicht an. Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen sind nur zulässig, falls uns der Abtretungsempfänger oder Pfändungsgläubiger von einer doppelten Inanspruchnahme bei irrtümlicher Zahlung an den bisherigen Gläubiger aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung freistellt. 7. Der Lieferant haftet dafür, dass die von ihm gelieferten Waren, Muster, Marken frei von Rechten Dritter sind und Schutzrechte Dritter, insbesondere Patente, nicht verletzt werden. Er haftet ferner dafür, dass die gelieferte Ware allen gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen entspricht. Der Lieferant stellt uns bei Ver- letzung privater Rechte oder öffentlich-rechtlicher Vorschriften von allen Scha- densersatzansprüchen Dritter frei.

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Ansprüche aus Mängelhaftung. 1. Der Auftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, dass seine Lieferung/Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfüllt. Entstehen dem Auf- traggeber Auftraggeber infolge mangelhafter Lieferung/Leistung Kosten, wie z.B. Transport-, Wege-, Arbeits-Ar- beits-, Materialkosten, Vertragsstrafen so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen. 2. Die Verjährung der Mängelhaftungsansprüche beginnt mit der vollständigen AblieferungAbliefe- rung/Leistung des Liefer-/Leistungsumfanges oder wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme. 3. Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten; längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben hier- von hiervon unberührt. Für neu gelieferte/geleistete Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufenlau- fen, für nachgebesserte Teile nur sofern es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer man- gelhaften ei- ner mangelhaften Nachbesserung handelt, die Nacherfüllung sich durch einen größeren UmfangUm- fang, beson- dere besondere Dauer oder höhere Kosten auszeichnet und der Auftragnehmer den Mangel nicht ausdrück- lich ausdrücklich nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung beseitigt. Mängel werden vom Auftraggeber umgehend gerügtge- rügt. Die Rüge ist je- denfalls jedenfalls rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen, sofern nicht im Einzel- fall Einzelfall eine längere Frist angemessen ist, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Auftragnehmer eingeht. Für innerhalb der Verjährungsfrist Ver- jährungsfrist gerügte Mängel endet die Frist frühestens sechs Monate nach Erhebung der RügeRü- ge. Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) bei anderen als offensichtli- chen offensichtlichen Mängeln. 4. Alle innerhalb der Verjährungsfrist gerügten Mängel hat der Auftragnehmer unverzüglich so zu beseitigen, dass dem Auftraggeber keine Kosten entstehen. Die Kosten der Mängelbeseitigung Mängelbeseiti- gung oder der Ersatzlieferung/-leistung einschließlich aller Nebenkosten (z. B. Frachten) trägt der Auf- tragnehmer Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. Kommt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Auftragnehmer Auftrag- nehmer Ersatz der hier- für hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss Vor- schuss verlangen. Die gesetzli- chen gesetzlichen Rechte auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bleiben blei- ben unberührt.

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