Ansprüche bei Auflösung des Vorstandsvertrages Musterklauseln

Ansprüche bei Auflösung des Vorstandsvertrages. 2.3.1 Leistungs- bzw. beitragsorientierte Pensionszusagen Firmenpensionen der zum Stichtag 31.12.2019 aktiven Vorstandsmitglieder Firmenpensionen der ab 1.1.2020 bestellten Vorstandsmitglieder
Ansprüche bei Auflösung des Vorstandsvertrages. 2.3.1 Leistungs- bzw. beitragsorientierte Pensionszusagen Firmenpensionen der zum Stichtag 31.12.2019 aktiven Vorstandsmitglieder Den Vorstandsmitgliedern werden rückstellungsfinanzierte leistungsorientierte Pensionen nach folgenden Grundsätzen eingeräumt: Die Bemessungsgrundlage entspricht der festen Vergütung. Xxxxxxx werden den Vorstandsmitgliedern Pensionen im Ausmaß von 40% der Bemessungsgrundlage bei Ausscheiden mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausgelobt, für jedes fehlende Lebensjahr gebühren 1,5 Prozentpunkte weniger, der maximale Abzug beträgt 16 Prozentpunkte. Bei erstmaliger Bestellung als Vorstandsmitglied bzw. fortgeschrittenem Alter kann die zugesagte maximale Pension auch weniger als 40% betragen. Bei erstmaliger Bestellung kann außerdem der Wirksamkeitsbeginn der Pensionszusage verschoben werden. In einzelnen Fällen, wenn das Vorstandsmitglied über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus tätig ist, wird ein Zuschlag zur Pension gewährt, der den Betrag an Firmenpension, den das Vorstandsmitglied durch seine fortgesetzte Tätigkeit nicht erhält, ausgleichen soll. Die Firmenpension gebührt nach Ausscheiden, wenn der sogenannte Abfertigungszeitraum abgelaufen ist. Bis zur Pensionierungsfähigkeit wird Erwerbseinkommen gegengerechnet. Wenn das Vorstandsmitglied aus eigener Initiative (vor Erreichen der Pensionierung) oder aus seinem Verschulden ausscheidet, gebührt keine Pension. Firmenpensionen der ab 1.1.2020 bestellten Vorstandsmitglieder

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  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.