Ansprüche mitversicherter Personen untereinander. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Zif- fer 7.4 (3) AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen 6.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist, 6.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 25 Euro je Versiche- rungsfall betragen.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Ansprüche mitversicherter Personen untereinander. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Zif- fer 7.4 (3) § 4 Ziff. II 2 AHB in Verbindung mit § 7 Ziff. 2 AHB – auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen
6.1 19.1 Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten in dem Betrieb Unternehmen handelt, in dem die schadenverursachende schadensverursachende Person beschäftigt ist,;
6.2 19.2 Sachschäden, sofern diese mehr als 25 Euro € 250,00 je Versiche- rungsfall Schadensereignis betragen.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag