Erweiterter Strafrechtsschutz. 3.19.1 Ziffer 5.3 der AHB gilt gestrichen, hierfür gilt:
3.19.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
3.19.3 Anstelle von Xxxx. 6.5 und Ziff. 6.6 AHB gilt Folgendes: Die Aufwendungen des Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Ziff. 6.6 AHB findet keine Anwendung.
Erweiterter Strafrechtsschutz. Ziffer 5.3 AHB erhält folgende Fassung: „In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit dem Versi- cherer besonders vereinbarten höheren – Kosten der Verteidigung“. Anstelle von Ziffer 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: „Die Aufwendungen des Versicherers gemäß Absatz 1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet“. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
Erweiterter Strafrechtsschutz. 3.21.1 Ziffer 5.3 der AHB gilt nicht, hierfür gilt: In einem Strafverfahren, wegen eines Ereignisses, dass einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versi- cherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm be- sonders vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung.
3.21.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstre- ckungskosten.
3.21.3 Anstelle von Xxxxxx 6.5 und Ziffer 6.6 AHB gilt Folgendes: Die Aufwendungen des Versicherers werden nicht als Leistungen auf die Versiche- rungssumme angerechnet. Ziffer 6.6 AHB findet keine Anwendung.
Erweiterter Strafrechtsschutz. Aktive Werklohnklage (sofern besonders vereinbart, siehe Versicherungsschein)
Erweiterter Strafrechtsschutz. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtan- spruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geld- bußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten. Falls für den versicherten Schaden ein weiterer Versiche- rungsvertrag besteht (z. B. Rechtsschutzversicherung), wird Versicherungsschutz im Rahmen dieser Betriebs- / Be- rufshaftpflichtversicherung nur dann gewährt, wenn und soweit der andere Versicherer für den Schadenfall nicht eintritt (Subsidiaritätshaftung). Ist der andere Versicherer leistungsfrei oder bestreitet er seine Leistungspflicht, so kann der Versicherungsnehmer sich direkt an diese Be- triebs- / Berufshaftpflichtversicherung halten.
Erweiterter Strafrechtsschutz. Der mitversicherte Strafrechtsschutz wird nach Maßgabe der folgenden Regelung erweitert:
2.4.1 Ziffer 1.5.3 erhält folgende Fassung: In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versiche- rungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm vereinbarten höheren Kosten der Verteidigung.
2.4.2 Anstelle von Ziffer 1.6.5 und Ziffer 1.6.6 gilt folgendes: Die Aufwendungen des Versicherers nach vorstehender Ziffer 2.6.1 werden nicht als Leistungen auf die Versicherungs- summe angerechnet. Ziffer 1.6.6 findet keine Anwendung.
2.4.3 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbu- ßen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
Erweiterter Strafrechtsschutz. 6.21.1. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, übernimmt der Versicherer die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung. Voraussetzung ist, dass das Ermittlungsverfahren innerhalb der Vertragslaufzeit gegen die tätigen Inhaber oder Mitarbeiter im Unternehmen eingeleitet worden ist und es sich nicht um vorsätzlich begangene Taten handelt.
6.21.2. Anstelle von Teil II D Ziffer 3.2. gilt Folgendes:
6.21.3. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.
Erweiterter Strafrechtsschutz. 3.22.1 Ziffer 5.3 der AHB gilt gestrichen, hierfür gilt:
Erweiterter Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Versicherungsfalles, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, wird in Abstimmung mit dem Versicherungsnehmer und unter seiner Mitwirkung die Gerichtskosten sowie die gebührenordnungsmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten und durch den Versicherer genehmigten höheren – Kosten der Verteidigung einschließlich ortsüblicher Kosten für notwendige Sachverständigengutachten übernommen. Die Versicherungssumme ist für diese Erweiterung auf 100.000 EUR begrenzt. Die Höchstleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt 200.000 EUR. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 EUR.
Erweiterter Strafrechtsschutz. In einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Er- eignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer abweichend von Ziff. 5.3 AHB die Gerichtskosten sowie die gebühren- ordnungsmäßigen - gegebenenfalls auch die mit dem Versicherer be- sonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung. Der Versi- cherungsschutz ist beschränkt auf Verfahren in Europa. Ausgeschlos- sen vom Versicherungsschutz bleiben Geldbußen, Geldstrafen und Strafvollstreckungskosten.