Common use of Ansprüche und Rechte wegen Mängeln Clause in Contracts

Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Ver- wender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Ab- weichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

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Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung Nacherfül-lung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Ver- wender Verwen- der ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner Ver- tragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bundenverbun- den, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter verweiger-ter oder mehrmalig mehrma- lig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigtberech-tigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Ab- weichung uner-heblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung Be-einträchtigung der Brauchbarkeit Brauch- barkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine ei-ne Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossenausge-schlossen.

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Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Ver- wender Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat Im Fall der Vertragspartner Nachbesserung stehen dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewährenzwei Versuche zu. Bleibt auch die Nacherfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bundenverbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, nach der Xxxx des Verwenders vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bleibt das Recht auf Rücktritt (RücktrittRückgängigmachung des Vertrages) oder die Vergütung herabzusetzen Minderung (Minderung)Herabsetzung der Vergütung) unberührt. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Ab- weichung Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine Mängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

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Ansprüche und Rechte wegen Mängeln. 1. a) Hat der Vertragsgegenstand Mängel, so kann der Vertragspartner zunächst Nacherfüllung Nichterfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) in angemessener Frist verlangen, wobei dem Ver- wender Verwender ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht. Dazu hat der Vertragspartner dem Verwender die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Bleibt auch die Nacherfüllung Nichterfüllung erfolglos, ist sie unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten ver- bundenverbunden, ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Auch bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig misslungener Nachbesserung ist der Vertragspartner lediglich berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung). Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Unternehmer, so bestehen bei nur unerheblicher Ab- weichung Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes keine MängelansprücheMängelansprüche. Ist eine Bauleistung Gegenstand der MängelhaftungMangelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

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