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Ansprüche wegen Mängeln Musterklauseln

Ansprüche wegen Mängeln. 8.1 Ansprüche des LN gegen den LG wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Im Gegenzug tritt der LG sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln gegen die Lieferfirma aus dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt an den LN ab. Soweit der LN Ansprüche gegen die Lieferfirma oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers der Lieferfirma), ist der LN verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen. 8.2 Soweit Ansprüche und Rechte an den LN gemäß Ziffer I.8.1 abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen der Lieferfirma oder Dritter direkt an den LG zu leisten sind. 8.3 Die (gerichtliche) Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen berechtigt den LN nicht zur Einstellung der Zahlung der Leasingraten. Erhält der LN im Wege der Nacherfüllung ein anderes Leasingobjekt, verpflichtet sich der LN, mit der Lieferfirma zu vereinbaren, dass diese das Eigentum am anderen Leasingobjekt unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch unmittelbare Lieferung an den LN; er wird den LG über die Lieferung des anderen Leasingobjekts unverzüglich schriftlich informieren. 8.4 Hat der LN gegenüber der Lieferfirma wegen eines Mangels den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt und wird das Recht zum Rücktritt oder zur Rückabwicklung von der Lieferfirma bestritten, kann der LN die Zahlung der Leasingraten erst einstellen, wenn er Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Lieferfirma nach Maßgabe von Ziffer I.8.2 erhoben hat. 8.5 Der LN kann vom LG Rückabwicklung des Leasingvertrages erst dann verlangen, wenn er die streitige Rückabwicklung des Kaufvertrages gegen die Lieferfirma erfolgreich durchgesetzt hat. 8.6 Verlangt der LN von der Lieferfirma Minderung und wird das Recht zur Minderung von der Lieferfirma bestritten, kann der LN die Leasingraten erst mindern, wenn er Klage auf Minderung des Kaufpreises gegen die Lieferfirma erhoben hat.
Ansprüche wegen Mängeln. (1) Die Verkäuferin haftet dafür, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind und im Übrigen die in der Auftragsbestätigung vor- gesehenen Eigenschaften aufweisen. Vorbehaltlich von den in diesen Geschäftsbedingungen vorgesehenen oder gesetzlichen Regelungen übernimmt die Verkäuferin keine weiteren ausdrücklichen oder konkluden- ten Garantien, insbesondere nicht für eine Qualität mittlerer Art und Güte, oder für eine Eignung für einen bestimmten Zweck. Garantien werden von der Verkäuferin nur eingeräumt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich als Garantie bezeichnet worden ist. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln setzen voraus, dass dieser sei- nen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Bei Produkten mit integrierter Software kommt hinsichtlich der Software ein separater Kaufvertrag zustande. Ein Mangel an dieser Software stellt keinen Mangel an dem übrigen Produkt dar, es sei denn, das übrige Pro- dukt entspricht durch den Mangel an der Software nicht der zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Beschaffenheit. Wenn eine solche Be- schaffenheit nicht vereinbart worden ist, stellt ein Mangel an der Software nur dann einen Mangel an dem übrigen Produkt dar, wenn sich das übrige Produkt aufgrund des Softwaremangels nicht für die vertraglich vorausge- setzte oder gewöhnliche Verwendung eignet. (3) Branchenübliche Abweichungen sind nur dann als Mangel anzusehen, wenn dies von den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Die Angaben der Verkäuferin zum Liefer- und Leistungsgegenstand in ihren Katalogen, Prospekten und Preislisten stellen lediglich Beschreibungen, Kennzeichnungen oder Richtwerte dar, soweit sich aus der Auftragsbestä- tigung oder aus dem von beiden Parteien vereinbarten vertraglich vorge- sehenen Zweck nicht etwas anderes ergibt. Geringfügige, unerhebliche Abweichungen gegenüber den Katalogen oder früher gelieferten Waren gelten nicht als Mängel. (4) Der Käufer hat selbst zu prüfen, ob die bei der Verkäuferin bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware gilt nur dann als mangelhaft, wenn die Verkäuferin dem Käufer die Eignung schriftlich bestätigt hat. (5) Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn eine solche Zusicherung schriftlich durch die Verkäuferin bestätigt wird. (6) Die Abnutzung von Verschleißteilen im Rahmen einer verkehrsüblichen Benutzung stellt keinen Mangel dar. (7) Werden...
Ansprüche wegen Mängeln. (1) Sind Leistungen mangelhaft, die ACM nach diesem Vertrag erbringt, so wird ACM die Mängel beseitigen. ACM stehen mindestens drei Mängelbeseitigungsversuche zu. Schlagen die Bemühungen von ACM zur Mängelbeseitigung endgültig fehl oder gerät ACM mit der Mängelbeseitigung in Verzug, so kann der Auftraggeber nach seiner Xxxx die vertraglich geschuldete Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten nachdem dem Auftraggeber die Meldung über die Fertigstellung oder eine Rechnung über die erbrachten Leistungen zugegangen ist. Andere Rechte des Kunden anlässlich von Mängeln der Leistungen von ACM und deren Folgen, insbesondere Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe von Ziffer 11. ausgeschlossen.
Ansprüche wegen Mängeln. 5.1 Ansprüche des LN gegen den LG wegen Sach- und Rechtsmängeln sind ausgeschlossen. Im Gegenzug tritt der LG sämtliche Ansprüche und Rechte bei Mängeln gegen die Lieferfirma aus dem Kaufvertrag über das Leasingobjekt an den LN ab. Soweit der LN Ansprüche gegen die Lieferfirma oder einen Dritten aus eigenem Recht hat (z.B. aufgrund eines Beratungsfehlers der Lieferfirma), ist der LN verpflichtet, vorrangig seine Ansprüche aus eigenem Recht durchzusetzen. 5.2 Soweit Ansprüche und Rechte an den LN gemäß Ziff. 5.1 abgetreten sind, verpflichtet sich dieser, diese Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder bei Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) etwaige Zahlungen der Lieferfirma oder Dritter direkt an den LG zu leisten sind.
Ansprüche wegen Mängeln. 10.1 Der Anbieter gewährleistet, dass die Software im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern. 10.2 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme. Der Lauf der Frist wird gehemmt, wenn der Kunde einen Mangel innerhalb dieser Frist anzeigt. 10.3 Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann der Anbieter wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Kunden zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Kunden ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Ansprüche wegen Mängeln. 1. Der Verkäufer wird die gelieferte Xxxx frei von Konstruktionen, Fabrikations- und Materialmängel liefern. Ansprüche wegen Mängeln, die ihre Ursache in natürlicher Abnutzung oder unsachgemäßer Behandlung durch den Käufer haben, sind ausgeschlossen. 2. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie ihm nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Falle auf die andere, vom Gesetz vorgesehene Art der Nacherfüllung, sofern diese nicht ebenfalls nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Fall und/oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach seiner Xxxx vom Vertrag zurücktreten. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Hat der Verkäufer zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache geliefert, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen. Etwaige sonstige Rechte des Käufers bleiben unberührt. 3. Schadensersatzansprüche statt Erfüllung kann der Käufer nur geltend machen, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Käufer Schadensersatzansprüche in den Fällen der vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit oder des Verzugs geltend machen. Insoweit haftet der Verkäufer für unmittelbare und typische Schäden, die dem Käufer entstehen. Im übrigen haftet der Verkäufer auf Schadensersatz nur, wenn ein Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten gegeben ist oder dem Käufer ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder sofern der Verkäufer, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. 4. Besteht die vom Verkäufer zu leistende Nacherfüllung in der Beseitigung des Mangels, hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit, soweit zumutbar auch in seiner Wohnung, zu geben. 5. Beim Verkauf von Serienmöbeln ist der Verkäufer berechtigt, Waren gleicher Art und Güte zu liefern.
Ansprüche wegen Mängeln. 1.Angaben in Katalogen, Druckschriften, Werbeschriften und sonstigen all- gemeinen Informationen stellen keine Garantie oder keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos dar. 2.Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen ge- setzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) müssen unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Lieferung schriftlich angezeigt werden. Zur Fristwahrung genügt die recht- zeitige Absendung der Anzeige. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, sind unverzüglich, spätestens binnen 2 Wochen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller diese Mängelanzeigen, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel aus- geschlossen.

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  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.