Rechte bei Mängeln Musterklauseln

Rechte bei Mängeln. 1. Der Besteller hat Mängel der Lieferung oder Leistung unverzüglich bei Entdeckung schriftlich zu rügen. Oder: 1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen, ob Mängel vorliegen. Werden Mängel festgestellt, so sind diese unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Gefahrübergang, schriftlich zu melden. Versteckte Mängel müssen unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Entdeckung, schriftlich angezeigt werden. 2. Mangelhafte Teile der Lieferung oder Leistung werden nach Xxxx des Lieferanten nachgebessert oder neu geliefert bzw. neu erbracht. 3. Zur Vornahme aller dem Lieferanten notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls ist der Lieferant von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 4. Ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen oder hat der Lieferant eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen lassen, so hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. Ziffer VII das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Vertragspreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei unerheblichen Mängeln hat der Besteller jedoch nur das Recht, den Vertragspreis zu mindern. 5. Bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern bestehen keine Mängelansprüche, sofern sie nicht vom Lieferanten zu verantworten sind. 6. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Haftungsausschluss gilt auch, wenn der Mangel auf einen vom Besteller gelieferten Stoff zurückzuführen ist. 7. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers...
Rechte bei Mängeln. 9.1 Der Lieferant hat die geschuldeten Lieferun- gen/Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen sowie übernommene Garantien einzuhalten. Hat er uns vorab Proben, Muster oder Produktbe- schreibungen überlassen, die Gegenstand vereinbar- ter Spezifikationsmerkmale geworden sind, ist die Lie- ferung nur dann vertragsgemäß, wenn sie auch mit diesen vollständig übereinstimmt. Geschuldete Ein- satzzwecke müssen ebenso sichergestellt sein, wie die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zur Pro- duktsicherheit, Umweltbestimmungen, sowie sonstige Anforderungen an die Zusammensetzung von Produk- ten und an zu verwendende Materialien. Bei Dienst- leistungen sind die Sicherheitsbestimmungen von Be- rufsgenossenschaften, sowie die bei Ausführung maß- geblichen und anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Soweit für die Lieferung von Maschi- nen eine Konformitätserklärung vom Hersteller zum Verbringen dieser in den EU-Raum erforderlich ist, hat der Lieferant diese vorzulegen. 9.2 Liegt ein Mangel vor, sind wir berechtigt, im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen über Mängelan- sprüche kostenlose Nacherfüllung durch Mangelbesei- tigung, Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. Neu- herstellung, sowie wenn die gesetzlichen Vorausset- zungen erfüllt sind, Schadensersatz für durch Mängel entstandene Schäden zu verlangen. 9.3 Weigert sich der Lieferant, eine geschuldete Nach- erfüllung vorzunehmen oder bleibt sie erfolglos, ob- gleich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde, oder wenn eine solche gesetzlich nicht erforderlich war, sind wir zu Minderung berechtigt. Soweit die ge- setzlichen Voraussetzungen vorliegen, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. 9.4 In dringenden Fällen können wir, um unverhältnis- mäßig hohe Schäden zu vermeiden, wenn dies unum- gänglich ist und der Lieferant nicht erreicht werden konnte, Mängel im erforderlichen Umfang selbst oder durch Dritte beseitigen und die hierdurch entstehenden Kosten vom Lieferanten ersetzt verlangen. 9.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 36 Monate, sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vor- gesehen ist. Die Frist beginnt jeweils mit Lieferung, Leistungserbringung oder Abnahme zu laufen, wenn eine solche gesetzlich vorgesehen oder vereinbart ist. Für im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile be- ginnt die gesetzliche Verjährungsfrist mit Einbau zu laufen.
Rechte bei Mängeln. 4.1. waldbach medien gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung der Software durch den Kunden keine Rechte von Dritten entgegenstehen ("Rechtsmängel"). Bei Rechtsmängeln leistet waldbach medien dadurch Gewähr, dass sie dem Endkunden nach ihrer Xxxx eine rechtlich einwandfreie Nutzung an der Software oder an gleichwertiger Software verschafft. 4.2. Der Kunde unterrichtet xxxxxxxx medien unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. X. Xxxxxxx- oder Patentrechte) an der Software gegen ihn geltend machen. Der Kunde ermächtigt waldbach medien hiermit, alle zukünftigen Auseinandersetzungen mit Dritten alleine zu führen. Solange waldbach medien von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von waldbach medien anerkennen. waldbach medien wehrt die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Kunden (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Programme oder Verwendung/Publizierung von urheberrechtlich geschützten oder rechtswidrigen Inhalten) beruhen. 4.3. Die Software von waldbach medien weist die für Web-Systeme übliche Qualität auf. Sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Geringfügige Funktionsstörungen oder -beeinträchtigungen, die ganz oder teilweise auf Hardwaremängel, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung oder Ähnliches zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar. 4.4. Die beschränkten Nutzungsrechte bestehen an der Software von waldbach medien, wie sie ausgeliefert wurde. Die Gewährleistung von waldbach medien für Mängel ("Sachmängel") wird bei einem Vertragsabschluss über einen Vertriebspartner vollumfänglich ausgeschlossen. In diesem Fall können Sachmängel ausschliesslich gegenüber dem Vertriebspartner oder, sofern ein separater Wartungsvertrag mit waldbach medien besteht, im Rahmen dieses Vertrages gegenüber waldbach medien geltend gemacht werden. waldbach medien regelt in diesen Fällen die Gewährleistung als Softwarehersteller gegenüber dem Vertriebspartner selber. 4.5. Der Kunde hat dem Vertriebspartner oder waldbach medien die Sachmängel umgehend schriftlich mitzuteilen.
Rechte bei Mängeln. V045.0/07.18 11.1 Der Lieferant schuldet mangelfreie Lieferungen und Leistungen. Diese müssen insbesondere die vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale aufweisen und dem geschuldeten Verwendungszweck, dem aktuellen Stand der Technik und den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen. Ein Unternehmen der Firmengruppe Erhardt+Leimer Stadtsparkasse Augsburg BIC XXXXXX00XXX, IBAN XX00 0000 0000 0000 0000 00 Internet xxx.xx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx E-Mail xxxx@xx-xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx Geschäftsführer: Dipl.-Ing. (FH) Xxx Xxxxxxxx Amtsgericht Augsburg HRB 20930 USt-IdNr. DE 240 432 093 11.2 Sind Gegenstand und Lieferung Maschinen, Geräte oder Anlagen, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. 11.3 Bei Mängeln und Nichteinhaltung von Garantien übernimmt der Lieferant die Verantwortung nach den gesetzlichen Vorschriften. Zeigt sich innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ein Mangel, sind wir nach eigener Xxxx berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung sowie Ersatz von Schäden zu verlangen. Der Lieferant hat außerdem die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. 11.4 Ist die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Minderung verlangen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt. 11.5 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen innerhalb einer von uns zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir bei Gefahr hoher Schäden auch berechtigt, die Mängel auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Mängelbeseitigung besteht ungeachtet dessen fort.
Rechte bei Mängeln. Die Behebung von Mängeln der Mietsache während der Vertragslaufzeit erfolgt nach Xxxx von TRAUT durch kostenfreien Austausch oder durch Reparatur der Mietsache. Hierzu räumt der Kunde TRAUT einen ange- messenen Zeitraum ein. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von TRAUT Änderun- gen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für TRAUT unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Mangels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrecht nach § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt, sowie nachvollziehbar dokumentiert wur- den. Für die Ansprüche des Kunden bei Mängeln gelten ergänzend die allgemeinen Regelungen dieser AGB in Abschnitt A.
Rechte bei Mängeln. 6.1 Hat Matrix42 gegen eine der im Abschnitt "Gewährleistung" aufgeführten Gewährleistungen verstoßen, kann Matrix42 nach Xxxx entweder a) angemessene, den Industriestandards entsprechende Anstrengungen zur Behebung des Mangels zu unternehmen. Matrix42 ist berechtigt, den Mangel durch eine Workaround-Lösung zu umgehen, wenn die Mangelursache selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und die Nutzbarkeit des Services nicht erheblich leidet, oder b) die Matrix42 Software durch eine Software zu ersetzen, die im Wesentlichen der Dokumentation oder der Leistungsbeschreibung entspricht. 6.2 Kann der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden oder ist die Mängelbeseitigung oder der Austausch endgültig fehlgeschlagen, hat der Kunde: a) im Falle einer befristeten (Subskriptionslizenz und/oder SaaS) das Recht, die gegenüber der Matrix42 vereinbarten Gebühren angemessen zu reduzieren und/oder aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; b) im Falle einer unbefristeten Lizenz kann der Kunde Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegenüber Matrix42 verlangen. Das Recht, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen, unterliegt den in Abschnitt 7 festgelegten Haftungsbeschränkungen. 6.3 Bei vermieteter Software ist die verschuldensunabhängige Haftung von Matrix42 für bereits bei Vertragsschluss vorhandenen Mängel ausgeschlossen. 6.4 Im Falle einer unbefristeten Lizenz verjähren die hier genannten Gewährleistungsansprüche innerhalb von 1 Jahr nach Lieferung der Matrix42-Software. Dies gilt nicht im Falle von Ansprüchen aufgrund von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten i.S.d. Ziffer 7.1. 6.5 Gewährleistungsansprüche setzen voraus, dass a) ein beanstandeter Fehler oder Mangel von Matrix42 in angemessener Weise reproduzierbar ist, b) der Verstoß ganz oder teilweise nicht auf Produkte oder Dienstleistungen zurückzuführen ist, die nicht von Matrix42 stammen. 6.6 Die in dieser Vereinbarung dargelegten Gewährleistungen sind die einzigen von Matrix42 gewährten Mängelansprüche. Matrix42 oder sein Lieferant übernehmen keine weiteren Zusicherungen, einschließlich der ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantie, dass die Matrix42-Software fehlerfrei ist, der stillschweigenden Garantie einer zufriedenstellenden Qualität, der Garantie der Eignung für einen bestimmten Zweck. 6.7 Im Falle von Standardsoftware, die von Dr...
Rechte bei Mängeln. 6.1. Wird der in II. 1.4 aufgeführte Service Level für die Dauer von drei (3) aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder von drei (3) Kalendermonaten innerhalb eines Zeitraums von sechs (6) Kalendermonaten unterschritten (Verfügbarkeit während der Betriebszeit unter 95 %) und haben wir dies zu vertreten, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 6.2. In anderen Fällen nicht vertragsgemäßer Leistung sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Falls die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, kann eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt werden. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist stehen die gesetzlichen Rechtsbehelfe zur Verfügung, wobei die Aufhebung des Vertrages (Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung) nur eröffnet ist, wenn es sich bei den Mängeln um Fehler der Fehlerklassen 1 oder 2 handelt. 6.3. Die Verjährungsfrist für Rechte bei Mängeln beträgt zwölf (12) Monate.
Rechte bei Mängeln. 9.1. Ansprüche der ZE bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Teile, die der Lieferant von Dritten bezieht. Gewährleistungsansprüche verjähren nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Verjährungsfristen. Eine Wareneingangskontrolle finden durch die ZE nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Mängel und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird die ZE unverzüglich rügen. Die ZE behält sich vor, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen. Die ZE rügt Mängel, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordentlichen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. 9.2. Der Lieferant verpflichtet sich, auf seine Kosten alle bis zum Ende der Verjährungsfrist für Mängelansprüche auftretenden Mängel unverzüglich zu beseitigen oder eine mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Die ZE ist berechtigt, zurückgewiesene Anlagenkomponenten, Teil- oder Schlechtlieferungen bis zu einer Ersatzlieferung kostenlos weiter zu benutzen. Die ZE kann ferner die sonstigen gesetzlichen Rechte, insbesondere Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und/oder Schadensersatz, geltend machen. 9.3. Für Anlagenkomponenten, Teil- oder Schlechtlieferungen, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben können, verlängert sich eine laufende Verjährungsfrist um die Dauer der Betriebsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Frist mit Abschluss des Einbaus neu zu laufen.
Rechte bei Mängeln. Ist die gelieferte Xxxx von vertragswidriger Beschaffenheit, stehen dem Käufer unter Beachtung der nachfolgenden Einzelregelungen nach seiner Xxxx folgende Rechte zu:
Rechte bei Mängeln. Sofern ein Service einen Sach- oder Rechtsmangel aufweist und Avaya vom Kunden eine schriftliche Mitteilung erhält, in der dieser Mangel in angemessener Weise beschrieben wird, wird Avaya die Services oder den nichtkonformen Teil der Services erneut erbringen. Hierfür stehen Avaya zwei (2) Nachbesserungsversuche zu. Eine Selbst- oder Ersatzvornahme sowie das Recht zur Kündigung sind bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.