Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit- 1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen: a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben, b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater, c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden, d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen, e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1.Januar 2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten werden sollte.
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Samples: Verkaufsprospekt
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1übersteigen3). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle Zahlstelle
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13).
2) Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
3) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1.Januar 1. Januar 2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten werden sollte.
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Samples: Verkaufsprospekt
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). übersteigen.3) Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1.Januar 2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten werden sollte.
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Samples: Verkaufsprospekt
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- Kapitalfor-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale.
2) Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben 1.1.2009 erwor- ben bzw. die Termingeschäfte vor dem 11.1.2009 eingegangen wurden. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne Ergebnisse aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Xxxxxx und zinsähnliche Erträge aus der Beteiligung an in- sowie ausländische Dividenden Zinsen und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften zinsähnliche Erträge aus der Beteiligung an in- sowie ausländische Dividenden sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt unab- hängig davon, ob diese Erträge thesauriert oder ausgeschüttet werden. Ausgeschüttete oder thesaurierte Zinsen und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene zinsähnliche Erträ- ge sowie ausländische Dividenden des Sondervermögens unter- liegen i. d. R. dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag vor- legt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Ein- zelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten nicht übersteigen4). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung und bei ausländischen Anlegern bei Nach- weis der steuerlichen Ausländereigenschaft. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Handelt es sich um ein steuerrechtlich thesaurierendes Sonder- vermögen, so wird bei Thesaurierungen vor dem 1.1.2012 der Steuerabzug auf thesaurierte Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie ausländische Dividenden des Sondervermögens in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) durch die Kapitalan- lagegesellschaft selbst abgeführt. Der Ausgabe- und Rücknah- mepreis der Fondsanteile ermäßigt sich insoweit um den Steuer- abzug zum Ablauf des Geschäftsjahres. Da die Anleger der Ka- pitalanlagegesellschaft regelmäßig nicht bekannt sind, kann in diesem Fall kein Kirchensteuereinbehalt erfolgen, so dass kir- chensteuerpflichtige Anleger insoweit Angaben in der Einkom- mensteuererklärung zu erfassenmachen haben. Sie Für nach dem 31. Dezember 2011 erfolgende Thesaurierungen stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den mensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei. Kapitalerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten)
3) Die Entwürfe zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 sehen zukünftig den Wegfall der Einbeziehung der abgeltend besteuerten Kapitalein- künfte in die Ermittlung der zumutbaren Belastung und des Spenden- abzugsvolumens vor.
4) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den abgeführten Steuerabzug (bzw. ab 2012 den depotführenden Stellen zur Verfügung gestellten Be- trag) auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug sowie den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranla- gung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen und der Solidaritätszu- schlag in Höhe von 5,5 Prozent hierauf, d.h. insgesamt 26,375 Prozent, abgezogen. • Inländische Dividenden Inländische Dividenden, die vom Sondervermögen ausgeschüt- tet oder thesauriert werden, sind beim Anleger grundsätzlich steuerpflichtig. Bei Ausschüttung oder Thesaurierung, die vor dem 1.1.2012 vorgenommen werden, wird von der inländischen Dividende ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszu- schlag) von der Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen. Die depotführende Stelle berücksichtigt bei Ausschüttungen zudem einen ggf. vorliegenden Antrag auf Kirchensteuereinbehalt. Der Anleger erhält den Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag) in voller Höhe sofort erstattet, sofern die An- teile bei der Kapitalanlagegesellschaft selbst oder einem inlän- dischen Kreditinstitut verwahrt werden und dort ein Freistel- lungsauftrag in ausreichender Höhe oder eine NV-Bescheini- gung vorliegt. Anderenfalls kann er den Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unter Beifügung der steuerlichen Bescheinigung der depotführenden Stelle auf seine persönliche Einkommensteuerschuld anrechnen lassen. Für nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilendem 31. Dezember.2011 erfolgende Ausschüttungen und Thesaurierungen stellt das Sondervermögen den depotfüh- renden Stellen die Kapitalertragsteuer nebst den maximal anfal- lenden Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteu- er) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich bei der Einkommensteuer erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, endet bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens Sondervermö- gens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene Ebe- ne des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung Gel- tendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug Steuerab- zug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag Solidaritäts- zuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge Vorlage eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung Bescheini- gung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen 31.12.2008 erwor- bener Fondanteile ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene Anle- gerebene erfassten, nach DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen zurückzu- führen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinnImmobiliengewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Für „steuerorientierte Geldmarktfonds“ geltende Besonderheiten Sollte der Investmentfonds die Voraussetzungen des § 18 Ab- satz 2b InvStG erfüllen und als so genannter „steuerorientierter Geldmarktfonds" zu klassifizieren sein, so gelten bei einer Ver- äußerung oder Rückgabe der Fondsanteile nachstehende Be- sonderheiten: Der Gewinn aus der Veräußerung oder Rückgabe von nach dem 18. September 2008 erworbenen Anteilen unterliegt grundsätz- lich der Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von 25 Pro- zent, auch wenn die Anteile vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Wurden die Anteile nach dem 18. September 2008 aber vor dem 1. Januar 2009 erworben und schüttet das Invest- mentvermögen nach dem 31. Dezember 2008 so genannte Alt- veräußerungsgewinne aus (d. h. Gewinne aus Verkäufen von Wertpapieren, die auf Fondsebene vor dem 1. Januar 2009 er- worben wurden bzw. Gewinne aus Termingeschäften, die vor dem 1. Januar 2009 eingegangen wurden), muss ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf der Anteile nach dem 31. Dezember 2008 nicht um die ausgeschütteten Altveräuße- rungsgewinne korrigiert werden. Wurden die Anteile vor dem 19. September 2008 erworben, kann die Veräußerung steuerfrei erfolgen - lediglich seit dem 10. Januar 2011 entstehende Wert- zuwächse sind zu versteuern. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Abgeltungs- steuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 09.11.2007 und vor dem 1.Januar 2009 01.01.2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten Anlegern gehal- ten werden sollte.
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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13).
2) Gewinne aus dem Verkauf von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen sind beim Privatanleger steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr beträgt.
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1.Januar 1. Januar 2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten werden sollte.
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Samples: Verkaufsprospekt
Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1)übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
1) Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 bei Einzelveranla- gung 801,- Euro und bei Zusammenveranlagung 1.602,- Euro. Er setzt sich zusammen aus dem bisherigen Sparerfreibetrag und der Wer- bungskostenpauschale. Die Abzugsfähigkeit der tatsächlichen Wer- bungskosten für die betroffenen Einkünfte aus Kapitalvermögen ist hiermit grundsätzlich abgegolten. Nach einer hiervon abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 (Az. 9 K 1637/10) soll ein Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe aber in den Fällen möglich sein, in denen der Ein- kommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pausch- betrags unter dem Abgeltungssteuersatz (25 Prozent) liegt. Gegen die- ses Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. (Az. VIII R 13/13). Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
a) Kapitalforderungen, die eine Emissionsrendite haben,
b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderungen mit fes- tem Kupon sowie Down-Rating-Anleihen, Floater und Re- verse-Floater,
c) Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer Aktie oder eines veröf- fentlichten Index für eine Mehrzahl von Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden,
d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen und Wandelanleihen,
e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehandelte Ge- winnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte und
f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Werden Gewinne aus der Veräußerung der o. g. Wertpapiere/ Kapitalforderungen, Gewinne aus Termingeschäften sowie Er- träge aus Stillhalterprämien ausgeschüttet, sind sie grundsätz- lich steuerpflichtig und unterliegen bei einer Verwahrung der Anteile im Inland dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Ausgeschüttete Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Gewinne aus Termingeschäften sind jedoch steuerfrei, wenn die Wertpa- piere auf Ebene des Sondervermögens vor dem 1. Januar 2009 erworben bzw. die Termingeschäfte vor dem 1. Januar 2009 ein- gegangen wurde. Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen, die nicht in der o. g. Aufzählung enthalten sind, sind steuerlich wie Zinsen zu behandeln. • Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobilienpersonengesellschaften Erträge aus der Beteiligung an in- und ausländischen Immobili- enpersonengesellschaften sind steuerlich bereits mit Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft auf der Ebene des Sondervermögens zu erfassen. Sie sind nach allgemeinen steu- erlichen Grundsätzen zu beurteilen. • Negative steuerliche Erträge Verbleiben negative Erträge nach Verrechnung mit gleichartigen positiven Erträgen auf der Ebene des Sondervermögens, werden diese auf Ebene des Sondervermögens mit steuerlicher Wirkung vorgetragen. Diese können auf Ebene des Sondervermögens mit künftigen gleichartigen positiven steuerpflichtigen Erträgen der Folgejahre verrechnet werden. Eine direkte Zurechnung der ne- gativen steuerlichen Erträge auf den Anleger ist nicht möglich. Damit wirken sich diese negativen Beträge beim Anleger ein- kommensteuerlich erst in dem Veranlagungszeitraum (Steuer- jahr) aus, in dem das Geschäftsjahr des Sondervermögens en- det, bzw. die Ausschüttung für das Geschäftsjahr des Sonderver- mögens erfolgt, für das die negativen steuerlichen Erträge auf Ebene des Sondervermögens verrechnet werden. Eine frühere Geltendmachung bei der Einkommensteuer des Anlegers ist nicht möglich. • Substanzauskehrungen Substanzauskehrungen (z. B. in Form von Bauzinsen) sind nicht steuerbar. Substanzauskehrungen, die der Anleger während seiner Besitz- zeit erhalten hat, führen zu einer entsprechenden Kürzung bzw. Verminderung der Anschaffungskosten. Im steuerlichen Ergeb- nis führt dies bei einer Veräußerung der Fondsanteile zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns. • Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene Werden Anteile an einem Sondervermögen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden, von einem Privatanleger ver- äußert, unterliegt der Veräußerungsgewinn dem Abgeltungs- satz von 25 Prozent. Sofern die Anteile in einem inländischen Depot verwahrt werden, nimmt die depotführende Stelle den Steuerabzug vor. Der Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich So- lidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) kann durch die Vorla- ge eines ausreichenden Freistellungsauftrags bzw. einer NV-Be- scheinigung vermieden werden. Bei einer Veräußerung von vor dem 1. Januar 2009 erworbenen Anteilen ist der Gewinn bei Privatanlegern steuerfrei (so ge- nannter Bestandsschutz). Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die Anschaf- fungskosten um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Anschaf- fung und der Veräußerungspreis um den Zwischengewinn im Zeitpunkt der Veräußerung zu kürzen, damit es nicht zu einer doppelten einkommensteuerlichen Erfassung von Zwischenge- winnen (siehe unten) kommen kann. Zudem ist der Veräuße- rungspreis um die thesaurierten Erträge zu kürzen, die der Anle- ger bereits versteuert hat, damit es auch insoweit nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Der Gewinn aus der Veräußerung von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Fondsanteilen ist insoweit steuerfrei, als er auf die während der Besitzzeit im Fonds entstandenen, noch nicht auf der Anlegerebene erfassten, DBA-steuerfreien Erträge zurückzuführen ist (so genannter besitzzeitanteiliger Immobili- engewinn). Die Kapitalanlagegesellschaft veröffentlicht den Immobilienge- winn bewertungstäglich als Prozentsatz des Wertes des Invest- mentanteils. • Ausnahme vom Bestandsschutz von der Abgeltungssteuer Nach § 18 Absatz 2a InvStG gibt es eine Ausnahme vom Be- standsschutz für die Veräußerung oder Rückgabe von bestimm- ten Investmentfonds, die nach dem 9. November 2007 und vor dem 1.Januar 1. Januar 2009 erworben wurden. In den nachfolgenden Fällen gilt die Abgeltungsteuer bereits beim Verkauf ab 2009 für Anteile an • in- und ausländischen Spezial-Sondervermögen bzw. Spezial-Investment-Aktiengesellschaften; • anderen Investmentvermögen, bei denen durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig ist; • anderen Investmentvermögen, bei denen für eine Beteili- gung eine Mindestanlagesumme von 100.000 Euro oder mehr vorgeschrieben ist. Von der Finanzverwaltung wird der § 18 Absatz 2a InvStG da- hingehend ausgelegt, dass wenn das wesentliche Vermögen ei- nes Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen ist, für diejenigen Anleger, deren Anlage- summe sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindes- tens 100.000 Euro beläuft, sowohl unterstellt werden kann, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 Euro vo- rausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlegern eine beson- dere Sachkunde gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen sollen dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht bleiben (BMF-Schreiben vom 22. Ok- tober 2008, IV C 1 - S 1980-1/08/10011). Eine finanzgerichtliche Überprüfung dieser Gesetzesauslegung durch die Finanzverwaltung ist bisher noch nicht erfolgt. Unklar und umstritten ist insbesondere die Auslegung der Be- grifflichkeit „das wesentliche Vermögen eines Investmentver- mögens“. Eine mögliche sehr extensive Auslegung dieser Be- grifflichkeit könnte grundsätzlich jedes Sondervermögen, insbe- sondere jedoch solche mit einem kleineren Fondsvermögen, und bei Vorlage einer entsprechenden Anlegerstruktur – die vom An- leger bei einem offenen Publikumsfonds mangels Kenntnis der anderen Anleger auch nicht gesteuert werden kann – dem An- wendungsbereich dieser Vorschrift zuweisen. Dies im Übrigen auch dann, wenn aufgrund von Anteilrückgaben anderer Anle- ger das wesentliche Vermögen nur noch von bis zu zehn Anle- gern gehalten werden sollte.
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