Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.
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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit-
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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1). übersteigen.3) Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1)übersteigen. Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.. Für den Steuerabzug eines thesaurierenden Sondervermögens stellt das Sondervermögen den depotführenden Stellen die Ka- pitalertragsteuer nebst den maximal anfallenden Zuschlagsteu- ern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zur Verfügung. Die depotführenden Stellen nehmen den Steuerabzug wie im Aus- schüttungsfall unter Berücksichtigung der persönlichen Verhält- nisse der Anleger vor, so dass insbesondere ggf. die Kirchen- steuer abgeführt werden kann. Soweit das Sondervermögen den depotführenden Stellen Beträge zur Verfügung gestellt hat, die nicht abgeführt werden müssen, erfolgt eine Erstattung. Befinden sich die Anteile im Depot bei einem inländischen Kre- ditinstitut oder einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft, so erhält der Anleger, der seiner depotführenden Stelle einen in ausreichender Höhe ausgestellten Freistellungsauftrag oder eine NV-Bescheinigung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Sonder- vermögens vorlegt, den den depotführenden Stellen zur Verfü- gung gestellten Betrag auf seinem Konto gutgeschrieben. Sofern der Freistellungsauftrag oder die NV-Bescheinigung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgelegt wird, erhält der Anleger auf An- trag von der depotführenden Stelle eine Steuerbescheinigung über den einbehaltenen und abgeführten Steuerabzug und den Solidaritätszuschlag. Der Anleger hat dann die Möglichkeit, den Steuerabzug im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung auf seine persönliche Steuerschuld anrechnen zu lassen. Werden Anteile ausschüttender Sondervermögen nicht in einem Depot verwahrt und Ertragsscheine einem inländischen Kredit- institut vorgelegt (Eigenverwahrung), wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag vorgenommen. Dividenden von ausländischen (Immobilien-) Kapitalgesellschaf- ten als so genannte Schachteldividenden können nach Auffas- sung der Finanzverwaltung nicht steuerfrei sein. • Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Immobilien nach Ablauf von 10 Jahren seit der Anschaffung Gewinne aus dem Verkauf inländischer und ausländischer Im- mobilien außerhalb der 10-Jahresfrist, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, sind beim Anleger stets steu- erfrei. • Ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit der Anschaffung Steuerfrei bleiben ausländische Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf ausländischer Immobilien, auf deren Besteuerung Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verzichtet hat (Freistellungsmethode). Dies ist der Regel- fall. Die steuerfreien Erträge wirken sich auch nicht auf den an- zuwendenden Steuersatz aus (kein Progressionsvorbehalt). Sofern im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen aus- nahmsweise die Anrechnungs-Methode vereinbart oder kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen wurde, gelten die Aussagen zur Behandlung von Gewinnen aus dem Verkauf in- ländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung analog. Die in den Herkunftsländern gezahlten Steuern können dann ggf. auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wer- den, sofern die gezahlten Steuern nicht bereits auf der Ebene des Sondervermögens als Werbungskosten berücksichtigt wur- den. • Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Stillhalterprämien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, eigenkapitalähnli- chen Genussrechten und Investmentanteilen, Gewinne aus Ter- mingeschäften sowie Erträge aus Stillhalterprämien, die auf der Ebene des Sondervermögens erzielt werden, werden beim Anle- ger nicht erfasst, solange sie nicht ausgeschüttet werden. Zu- dem werden die Gewinne aus der Veräußerung der in § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstaben a) bis f) InvStG genannten Kapitalfor- derungen beim Anleger nicht erfasst, wenn sie nicht ausge- schüttet werden. Hierunter fallen folgende Kapitalforderungen:
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Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer). Inländische Mieterträge, Xxxxxx, Dividenden (insb. aus Im- mobilienkapitalgesellschaften), sonstige Erträge und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung Ausgeschüttete oder thesaurierte Erträge (inländische Mieter- trägerträge, Dividenden, Zinsen, sonstige Erträge) und Gewinne aus dem Verkauf inländischer Immobilien innerhalb von 10 Jah- ren nach Anschaffung unterliegen bei Inlandsverwahrung grundsätzlich dem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Soli- daritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Vom Steuerabzug kann Abstand genommen werden, wenn der Anleger Steuerinländer ist und einen Freistellungsauftrag (FSA) vorlegt, sofern die steuerpflichtigen Ertragsteile 801,- Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.602,- Euro bei Zusammenveranla- gung von Ehegatten nicht übersteigen1übersteigen3). Entsprechendes gilt auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs- (NV-)Bescheinigung. Verwahrt der inländische Anleger die Anteile eines steuerrecht- lich ausschüttenden Sondervermögens in einem inländischen Depot bei der Kapitalanlagegesellschaft oder einem Kreditinsti- tut (Depotfall), so nimmt die depotführende Stelle als Zahlstelle vom Steuerabzug Abstand, wenn ihr vor dem festgelegten Aus- schüttungstermin ein in ausreichender Höhe ausgestellter Frei- stellungsauftrag nach amtlichem Muster oder eine NV-Beschei- nigung, die vom Finanzamt für die Dauer von maximal drei Jah- ren erteilt wird, vorgelegt wird. In diesem Fall erhält der Anleger die gesamte Ausschüttung ungekürzt gutgeschrieben.Zahlstelle
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