Anwendbares Recht, Vertragssprache Musterklauseln

Anwendbares Recht, Vertragssprache. 23.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (CISG). 23.2 Vertragssprache ist deutsch in Wort und Schrift. Dies gilt auch für alle dem AG zu übergebenden Dokumente.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. Der zwischen Ihnen und uns abgeschlossene Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen Rechts. Vertragssprache ist Deutsch.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. 8.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Waren. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 8.2 Die Vertragssprache ist Deutsch.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. Die Bank und der Kreditnehmer vereinbaren die Anwendung österreichischen Rechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts und von Verweisungsnormen wird ausgeschlossen. Die Rechtswahl lässt die Anwendung jener Rechtsnormen am Wohnsitz des Kunden unberührt, von denen durch Parteivereinbarung nicht abgewichen werden kann. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. 21.1 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) ist ausgeschlossen. 21.2 Die Vertragssprache ist Deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. Die Bank legt der gesamten Geschäftsbeziehung deutsches Recht zugrunde. Auf den Darlehensvertrag findet deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch.
Anwendbares Recht, Vertragssprache. 10.8.1. Abweichend vom Grundsatz gemäß Ziffer 11.2. gilt für den von PROVIDER zwischen dem KUNDEN und der länderspezifischen Organisation vermittelten Vertrag der Domainregistrierung das R e c h t d e s L a n d e s i n d e m d i e f ü r d i e Domainregistrierung zuständige länderspezifische Organisation ihre Sitz hat und die an diesem Sitz herrschende landesspezifische Sprache gilt als Vertragssprache für den vermittelten Vertrag. Für Übersetzungen steht PROVIDER nicht ein. PROVIDER vermittelten den Vertrag ausschließlich in der jeweiligen Landessprache, für die korrekte Ausfertigung und die Übersetzung des Vertrages ist P R O V I D E R n i c h t v e r a n t w o r t l i c h . D e r Vermittlungsvertrag zwischen dem KUNDEN und PROVIDER unterliegt ausschließlich deutschem Recht und es gilt Deutsch als Vertragssprache. 11.1. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass es zur Wahrung der Schriftform ausreichend ist, eine Erklärung per e-Mail unter Verwendung einer digitalen Signatur abzugeben. Einfacher Schriftverkehr kann ausschließlich per e-Mail geführt werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kündigungen, die grundsätzlich nur per Schriftform unter Ausschluss der Verwendung von e-Mails und e-Mails mit digitaler Signatur erfolgen kann. Soweit über das Konfigurationsmenü des DIENSTES eine Kündigung vorgesehen ist, ist diese zur Wahrung der für Kündigungen einzuhaltenden Form ausreichend. 11.2. Es gilt, abgesehen von der Ausnahmeregelung gemäß vorstehender Ziffer 10.8., ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und es gilt ausdrücklich Deutsch als Vertragssprache. 11.3. Soweit zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Sitz von PROVIDER in 00000 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx (Xxxxxxx).
Anwendbares Recht, Vertragssprache. Auf diesen Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch.

Related to Anwendbares Recht, Vertragssprache

  • Vertragssprache Die Vertragssprache ist deutsch.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragliche Ansprüche A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Vertragsauflösung Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Kommunikationsdesigner die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).