Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs, 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie 1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Agreement, Insurance Agreement
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. 1.1 den Eintritt eines VersicherungsfallesVersicherungsfalls,
1.1.2. 1.2 die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. 1.3 gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie
1.1.4. 1.4 im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des BetriebesBetriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
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Samples: Betriebs Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung, Betriebs Und Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung Kenntnise langung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, ArresteAr- reste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge An- träge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller sowie
1.1.4. im Rahmen der Umwelt-Haftpflicht- Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebes, eine behördliche be- hördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten Informations- pflichten gegenüber zuständigen Behörden.
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