Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister und beim Versicherer anzuzeigen; • – sofern eine Cyber-Betriebsunterbrechung versichert ist – im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Infor- mationen zu geben.
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Samples: Insurance Application Model, Insurance Application, Insurance Agreement
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherte hat unverzüglich nach Kenntniserlangung: • den (vermuteten) Eintritt eines Versicherungsfalles beim Krisendienst- leister Krisendienstleister und beim Versicherer anzuzeigen; • – sofern eine Cyber-Betriebsunterbrechung gemäß Ziffer II.3.1. oder II.3.2. versichert ist – - im Falle einer Cyber-Betriebsunterbrechung den Krisendienstleister Krisen- dienstleister und den Versicherer hierüber zu informieren und alle erforderlichen erforder- lichen Informationen zur Verfügung zu stellen; • im Falle einer Cyber-Erpressung - alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt; - die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem Krisendienstleister die Genehmigung zur Weitergabe dieser Infor- mationen Informatio- nen zu geben.
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Samples: Versicherungsbedingungen