Anzeige bestimmter Umstände. Die versicherten Personen haben den Eintritt eines sie betreffenden Versicherungsfalls unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Versicherungsfall, trifft ihn die gleiche Obliegenheit. Außerdem haben die versicherten Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Woche, ein Verfahren nach A.4.2, A.4.3 und A.4.4 anzuzeigen, sofern hierfür Versicherungsschutz gewährt werden soll.
Appears in 5 contracts
Samples: D&o Insurance Agreement, D&o Insurance Application, Versicherung
Anzeige bestimmter Umstände. Die versicherten Personen haben Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt eines sie ihn betreffenden Versicherungsfalls unverzüglichunverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Woche, nach Kenntniserlangung dem Versicherer anzuzeigen. Erlangt Außerdem hat der Versicherungsnehmer Kenntnis von einem Versicherungsfall, trifft ihn die gleiche Obliegenheit. Außerdem haben die versicherten Personen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens innerhalb einer Woche, ein Verfahren nach A.4.2, A.4.3 und A.4.4 anzuzeigen, sofern hierfür Versicherungsschutz gewährt werden soll.
Appears in 2 contracts
Samples: D&o Insurance Application, D&o Insurance Application