Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung a. den Eintritt eines Versicherungsfalles beim Versicherer und beim im Ver- sicherungsschein bezeichneten Krisenberater anzuzeigen; b. im Falle einer Cyber-Erpressung
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Application Agreement, Consult by Hiscox Insurance Agreement
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung
a. den Eintritt eines Versicherungsfalles beim Versicherer und beim im Ver- sicherungsschein Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater anzuzeigen;
b. im Falle einer Cyber-ErpressungErpressung • die angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu neh- mende Drohung handelt, • die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem im Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben.
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Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat unverzüglich nach Kenntniserlangung
a. den Eintritt eines Versicherungsfalles beim Versicherer und beim im Ver- sicherungsschein bezeichneten Krisenberater anzuzeigen;
b. im Falle einer Cyber-ErpressungErpressung · alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, dass es sich um eine ernst zu nehmende Drohung handelt, · die zuständigen Ermittlungsbehörden hierüber zu informieren oder dem im Versicherungsschein bezeichneten Krisenberater die Genehmigung zur Weitergabe dieser Informationen zu geben.
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Samples: Professions by Hiscox