Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniser- langung anzuzeigen: 1.1.1.den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2.die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
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Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung, Jahresnettobeitrag Zusatzbaustein Eigenschäden Aus Druckaufträgen