Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen: 1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles, 1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs, 1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Professions by Hiscox
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer unverzüglich nach Kenntniserlangung anzuzeigen:
1.1.1. den Eintritt eines Versicherungsfalles,
1.1.2. die Erhebung eines gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichteten Anspruchs,
1.1.3. gegen ihn oder mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, ArresteAr- reste, Strafbefehle, Streitverkündungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge An- träge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller.
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