Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, Mahnbescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündigungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
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Samples: Insurance Application, Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung, Insurance Application
Anzeige bestimmter Umstände. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung anzuzeigen: • den Eintritt eines Versicherungsfalls, die Erhebung eines gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichteten Haftpflichtanspruchs, • gegen ihn oder eine oder mehrere mitversicherte Personen gerichtete Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, MahnbescheideMahn- bescheide, Arreste, Strafbefehle, Streitverkündigungen, einstweilige Verfügungen, selbstständige Beweisverfahren und Anträge auf Prozesskostenhilfe durch den Anspruchsteller, • im Rahmen der Umwelthaftpflicht- oder Umweltschadenversicherung eine Störung des Betriebs, eine behördliche Anordnung oder behördliches Tätigwerden ihm gegenüber sowie ihm obliegende Informationspflichten gegenüber zuständigen Behörden.
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Samples: Wording Zur Pro Media Versicherung