Arbeit und Stadtverwaltung Musterklauseln

Arbeit und Stadtverwaltung. Wir wissen, welch eine wichtige Rolle das Thema Arbeit im Leben der Menschen einnimmt. Daher treten wir für gute Arbeit ein. Um gute Löhne und Arbeitsbedingungen für alle Menschen zu erreichen, müssen die Stadt Regensburg und die städtischen Tochterunternehmen als Arbeitgeberinnen der öffentlichen Hand eine Vorbildrolle einnehmen. • Die Rekommunalisierung der Reinigung der städtischen Gebäude verfolgen wir weiter. • Wir wollen weiterhin Langzeitarbeitslosen eine Chance geben. • Die Förderung und der Ausbau inklusiver Arbeitsplätze bei der Stadt sind für uns selbstverständlich. • Die Stadt Regensburg wird sich als Teil des kommunalen Arbeitgeberverbandes für eine bessere Bezahlung von Kinderpflegerinnen und Erzieherinnen und weiteren sozialen Berufen einsetzen. • Wir prüfen zudem, wie die Stadt Regensburg die betriebliche Mitbestimmung in den Tochterunternehmen verstärkt umsetzen kann. Dabei gehen wir ggf. über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus. • Wir wollen, dass die Stadt Regensburg und die städtischen Töchter Tariftreue beachten. Aufträge sollen deshalb in Zukunft nur noch an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die tariftreu sind. Auf Landesebene werden wir uns über den Bayerischen Städtetag für eine landesgesetzlich verankerte Tariftreueregelung einsetzen. • Alle Unternehmen, an denen die Stadt Regensburg direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sollen Vollmitglieder im kommunalen Arbeitgeberverband werden. • Als Arbeitgeberin, beim Einkauf oder bei der Auftragsvergabe nutzt die Stadt ihre Marktstellung und zeigt ökologische und soziale Verantwortung. Wir werden alle vergaberechtlich zulässigen Spielräume für faire Arbeitsbedingungen sowie den größtmöglichen Umweltschutz bei Auftragsvergaben an Unternehmen und deren Subunternehmen ausschöpfen. • Die Stadt wird konsequent Maßnahmen ergreifen, um Menschen eine attraktive berufliche Perspektive zu bieten - Vielfalt, Teilhabe und Integration gezielt zu fördern, als attraktive Arbeitgeberin aufzutreten und offene Stellen zügig nachbesetzen zu können. Die Stadt Regensburg wird sich im kommunalen Arbeitgeberverband dafür einsetzen, dass die Möglichkeit, Arbeitsmarktzulagen zu zahlen, im Flächentarifvertrag geregelt wird. • Die Arbeitsmarktzulage für Erzieherinnen und Erzieher wird im Jahr 2022 auf ihre Auswirkungen, auch auf die freien Xxxxxx, geprüft. • Wir nutzen die Möglichkeiten des öffentlichen Dienst- und Tarifrechts sowie des Besoldungsrechts, um die Attraktivität der Stadt Reg...

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  • Übergang von Nutzen und Gefahr 10.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. 10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).