Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach Ziffer 3.1 ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach Ziffer 3.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Samples: vsam-ev.de, www.svl-sports.de, www.giga-partner.de
Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 2.1 ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Samples: vsam-ev.de, www.svl-sports.de, www.giga-partner.de
Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich einschließ- lich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach ge- mäß Ziffer 3.1 2.1 ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Arbeitgebers / Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 2.1 dieser Bedingungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. z.B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 2.1 ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Samples: cdn.website-editor.net
Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. z.B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 18.2.1 dieser Bedingungen ist durch Bescheinigungen Bescheini- gungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 18.2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Arbeitgebers/ Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 dieser Bedingungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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Arbeitnehmer/Auszubildende. Die Arbeitslosigkeit ist durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, aus der sich der Beginn der Arbeitslosigkeit ergibt und durch Vorlage der Unterlagen, aus denen sich die Beendigung einschließlich des Beendigungsgrundes des Arbeitsverhältnisses ergibt (z. z.B. Kündigungsschreiben), nachzuweisen. Der Zweijahreszeitraum nach gemäß Ziffer 3.1 2.1 dieser Bedingungen ist durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder im Falle von Anrechnungszeiten nach gemäß Ziffer 3.3 2.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers/Arbeitgebers/ Dienstherren oder der Agentur für Arbeit oder eines anderen Sozialversicherungsträgers lückenlos nachzuweisen.
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