Nachweis der Arbeitslosigkeit. Der Versicherungsnehmer hat die Beitragsbefreiung unverzüglich unter Vorlage einer amtlichen Bescheinigung, die das Beginn- datum der Arbeitslosigkeit enthält, geltend gemacht und dem Versicherer die Voraussetzungen nach den Ziffern 1.1 bis 1.3 durch Bescheinigungen des Arbeitgebers bzw. durch Dokumente seiner Selbstständigkeit nachgewiesen.
Nachweis der Arbeitslosigkeit