Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbildungs- verhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saisonarbeiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
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Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbildungs- verhältnisAusbil- dungsverhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und SaisonarbeiterSaisonar- beiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
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Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung
Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer sind Sie als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig sozial- versicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat haben in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbildungs- verhältnisAusbil- dungsverhältnis. Als Arbeiternehmer Arbeitnehmer gelten nicht: Freiwillig nicht: Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistendesonstige freiwillig Dienstleistende (freiwilliges Jahr, Bundesfreiwilligendienst), Kurz- und SaisonarbeiterSaison- arbeiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
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Samples: Unfallversicherung
Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbildungs- verhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und SaisonarbeiterSaisonarbei- ter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.
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Samples: Wohngebäudeversicherung