Common use of Arbeitnehmer/Auszubildende Clause in Contracts

Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil- dungsverhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saisonar- beiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.

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Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil- dungsverhältnisAusbildungs- verhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saisonar- beiterSaisonarbeiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.

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Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer sind Sie als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig sozial- versicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat haben in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil- dungsverhältnis. Als Arbeiternehmer Arbeitnehmer gelten nicht: Freiwillig nicht:‌ Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistendesonstige freiwillig Dienstleistende (freiwilliges Jahr, Bundesfreiwilligendienst), Kurz- und Saisonar- beiterSaison- arbeiter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.

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Arbeitnehmer/Auszubildende. Jeweils vor Eintritt der Arbeitslosigkeit – ist der Versicherungsnehmer als Arbeitnehmer/Auszubildender mindestens ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen und – hat in einem ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis gestanden. Als nicht befristet gilt auch ein Ausbil- dungsverhältnisAusbildungs- verhältnis. Als Arbeiternehmer gelten nicht: Freiwillig Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienstleistende, Kurz- und Saisonar- beiterSaisonarbei- ter. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Gesetzes ist bei Arbeitnehmern nicht ausreichend.

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