Arbeitseinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen Musterklauseln

Arbeitseinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen. Arbeitseinschränkungen in grösserem Ausmass wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsmangel oder anderer, nicht in der Person des Mitarbeitenden liegender Gründe wie Produkionseinschränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmass- nahmen, sind vorausgehend mit dem Vertragspartner und der AV zu besprechen. Die GGZ wird sich zur Milderung von sozialen Härten und insbesondere für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz der betroffenen Mitarbeitenden nach Kräften einsetzen und aufgrund eines Sozialplans die hiefür zweckdienlichen ange- messenen Massnahmen treffen. Sind im Zusammenhang mit solchen Arbeitseinschränkungen interne Versetzungen erforderlich, so wird die GGZ, sofern die betroffenen Mitarbeitenden an die AV oder den Vertragspartner gelangen, ihr Anliegen mit diesen besprechen, um Meinungsver- schiedenheiten nach Möglichkeit zu beheben.
Arbeitseinschränkung und Versetzung aus wirtschaftlichen Gründen. Arbeitseinschränkungen grösseren Ausmasses wie Kündigung und Kurzarbeit infolge Arbeitsman- gel oder anderer, nicht in der Person des Angestellten liegender Gründe (wie Produktionsein- schränkungen, Produktionsverlagerungen, Rationalisierungsmassnahmen) sind gemäss OR Art. 335 d/f vorausgehend mit den Arbeitnehmervertretungen zu besprechen, welchen ein Vorschlagsrecht zusteht. Die Arbeitgeber sind bestrebt, soziale Härtefälle zu vermeiden. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten setzt sich der Arbeitgeber für die Sicherung der weiteren beruflichen Existenz und zur Erhaltung des So- zialversicherungsschutzes der Betroffenen ein. Aus zwingenden betrieblichen Gründen und Grün- den der Rationalisierung können Angestellte, unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und Ausbil- dung, zu anderen als den arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgaben herangezogen werden. Diese Massnahmen werden zwischen Arbeitgeber und Betroffenen einvernehmlich vereinbart. Zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen und aus wichtigen betrieblichen Gründen können An- gestellte auch ohne ihre Zustimmung bis zweimal jährlich für eine Dauer von insgesamt maximal zwei Monaten an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden, sofern triftige Gründe dafür vorlie- gen. Nach derartigen Einsätzen haben die Angestellten das Recht, an ihren ursprünglichen Arbeits- platz zurückzukehren. Es gilt eine Jahresarbeitszeit basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Die ge- nauen Bestimmungen sind in einem separaten Jahresarbeitszeit-Reglement festgehalten. Der Ar- beitseinsatz wird durch Dienstpläne geregelt, welche durch Anschlag oder per schriftliche Mittei- lung den Angestellten 8 12 Tage im Voraus zur Kenntnis zu bringen sind. Die Angestellten melden ihre Wünsche rechtzeitig.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.