Arbeitslosenversicherung. 53.1 Die Arbeitnehmer haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeits- losenentschädigung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunter- zeichnenden Gewerkschaften.
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Arbeitslosenversicherung. 53.1 Die Arbeitnehmer Arbeitnehmenden haben das Recht der freien Xxxx der AuszahlstelleAuszahlungsstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeits- losenentschädigung Arbeitslosenversicherung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunter- zeichnenden vertragsunterzeichneten Gewerkschaften.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Arbeitslosenversicherung. 53.1 60.1 Die Arbeitnehmer Arbeitnehmenden haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeits- losenentschädigung Arbeitslosenentschädi- gung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunter- zeichnenden vertragsunterzeichnenden Gewerkschaften.
60.2 Den Arbeitgebenden wird empfohlen, im Falle von Kurzarbeit die Berech- nung und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen durch eine der Auszahlstel- len der Arbeitnehmendenvertragsparteien vorzunehmen.
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Arbeitslosenversicherung. 53.1 56.1 Die Arbeitnehmer Arbeitnehmenden haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle für die Arbeits- losenentschädigung Arbeitslosenentschädi- gung die Arbeitslosenversicherung der vertragsunter- zeichnenden Gewerkschaftenvertragsunterzeichnenden Gewerkschaf- ten.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Arbeitslosenversicherung. 53.1 1 Die Arbeitnehmer haben das Recht der freien Xxxx der Auszahlstelle. Arbeitslosenkasse Die Vertragsparteien empfehlen als Auszahlungsstelle Auszahlstelle für die Arbeits- losenentschädigung Arbeitslosenentschädigung die Arbeitslosenversicherung Arbeitslosenkasse der vertragsunter- zeichnenden Gewerkschaftenvertragsunterzeichnenden Gewerk- schaften.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag