Schwarzarbeit Musterklauseln

Schwarzarbeit. 1 Schwarzarbeit ist verboten. 2 Schwarzarbeit ist Berufsarbeit für einen Dritten, unbekümmert ob entschädigt oder nicht, sowie Arbeit in einem anderen Betrieb während der Freizeit oder in den Ferien. 3 Wer gegen dieses Verbot verstösst und dadurch seine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt oder ihn konkurrenziert, kann von der zuständigen Regionalen Paritätischen Berufskommission verwarnt oder mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten. 4 Gegen Arbeitgeber, die Schwarzarbeit ausführen lassen oder wissentlich unterstützen, kann ebenfalls eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe ausgefällt werden. 5 Die Konventionalstrafe wird durch die Regionale Paritätische Berufskommission eingezogen und wenn nötig aufgrund Artikel 357b Absatz 1 Buchstabe c OR rechtlich durchgesetzt.
Schwarzarbeit. 23.1 Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten auszuführen. 23.2 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Schwarzarbeit ausführen zu lassen, zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material dafür zu liefern. Dieses Verbot gilt auch für den Fall, dass die Arbeitgebenden als Auftraggebende auftreten. 23.3 Es ist den Arbeitgebenden untersagt, Arbeiten im Rahmen der nachfolgend definierten Scheinselbstständigkeit ausführen zu lassen. Als scheinselbststän- dig gelten erwerbstätige Personen, die aufgrund der tatsächlichen und rechtli- chen Ausgestaltung des Vertrages Arbeit auf Zeit bei rechtlicher Unterordnung leisten, jedoch als Selbstständigerwerbende auftreten. Bei der Beurteilung der Frage, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, kann insbesondere auf folgende Kriterien abgestellt werden: – Die betroffene Person beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit kei- ne Arbeitnehmenden. – Sie ist regelmässig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. – Der Arbeitgeber oder ein vergleichbarer Arbeitgeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmässig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmende ver- richten. – Die betroffene Person tritt nicht unternehmerisch am Markt auf. – Die Tätigkeit entspricht dem äusseren Erscheinungsbild nach der Tätig- keit, die der Mitarbeitende für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeit- nehmer ausgeübt hat. 23.4 Hat ein Arbeitnehmer aufgrund einer gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmung Anspruch auf versicherte Leistungen und versäumt es der Arbeitgeber ab- sichtlich oder fahrlässig diese Versicherung abzuschliessen bzw. bei Bestehen einer Versicherung, den Arbeitnehmer rechtzeitig anzumelden, so hat er für die dem Arbeitnehmer dadurch vorenthaltenen bzw. ungenügenden Leistun- gen vollumfänglich einzustehen. 23.5 Bei einem Verstoss gegen die vorgenannten Bestimmungen erfolgt eine Mel- dung an die zuständigen kantonalen Behörden zur Bekämpfung der Schwarz- arbeit. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Meldungen an weitere Behörden.
Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Durch Schwarzarbeit werden den sozialen Sicherungssystemen Einnahmen entzogen. Sie führt zu einem unfairen Wettbe- werb besonders zu Lasten des Mittelstandes und den Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben. Wir wollen daher Schwarzarbeit durch wirksame Kontrollen stärker bekämpfen und bessere Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung setzen.
Schwarzarbeit. 48.1 Es ist den Arbeitnehmern verboten, in ihrer Freizeit und während den Ferien Berufs- arbeiten auszuführen. 48.2 Das Verbot gilt für jede Berufsarbeit, die für Dritte ausgeführt wird. 48.3 Bei Zuwiderhandlung fällt der Anspruch auf noch nicht bezogene Ferien dahin. Der Anspruch auf Ferienlohn verfällt zugunsten der Paritätischen Kommission. Ausserdem kann der Arbeitnehmer fristlos entlassen werden. Bei Verstössen werden Konventionalstrafen ge- mäss Art. 18.2 ausgefällt. 48.4 Es ist den Arbeitgebern untersagt, Schwarzarbeit zu tolerieren, zu begünstigen oder das Material hierzu zu liefern. Arbeitgeber, welche Schwarzarbeit tolerieren, begünstigen oder das Material hierzu liefern, machen sich einer Vertragsverletzung schuldig und werden zu einer Konventionalstrafe (gemäss Art. 17) verurteilt. 48.5 Die Parteien verpflichten sich und ihre Mitglieder, sämtliche ihnen bekannt werden- den Fälle von Schwarzarbeit der Paritätischen Kommission zu melden. Die Meldung ist schriftlich unter Angabe der Personalien des Fehlbaren, Ort und Zeit der ausgeführten Schwarzarbeit zu erstatten. Auf Meldungen, die keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, ist nicht einzutreten.
Schwarzarbeit. Während der Freizeit und in den Ferien darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen verrichtet werden. Arbeitnehmer, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, sind schriftlich zu verwarnen und können im Wiederholungsfall fristlos entlassen werden.
Schwarzarbeit a) Schwarzarbeit ist verboten und kann zur fristlosen Entlassung führen. b) Als Schwarzarbeit gilt Berufsarbeit für einen Dritten, unbekümmert ob entschädigt oder nicht, sowie Arbeit in einem anderen Betrieb während der Freizeit oder in den Ferien. c) Wer gegen dieses Verbot verstösst und dadurch seine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verletzt oder ihn konkurrenziert, kann von der PLK verwarnt oder mit einer Konventionalstrafe belegt werden. Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers bleiben vorbehalten. d) Gegen Arbeitgeber, die Schwarzarbeit ausführen lassen oder wissentlich unterstützen, kann ebenfalls eine Verwarnung oder eine Konventionalstrafe ausgefällt werden.
Schwarzarbeit. Den Arbeitnehmern ist jegliche Berufsarbeit für Dritte untersagt (Schwarzarbeit). Arbeitnehmer, die gegen dieses Verbot verstossen, können fristlos entlassen werden. Ebenfalls untersagt ist die Begünstigung von Schwarzarbeit (als Arbeit- oder als Auftraggeber). Die Paritätische Berufskommission kann bei Verstössen gegen Schwarzarbeit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern Konventionalstrafen aussprechen.
Schwarzarbeit. Toleriert der Arbeitgeber Schwarzarbeit seiner Arbeitnehmer, so fällt die PBK eine Kon- ventionalstrafe gegen die Fehlbaren. Alle Gerüstbauarbeiten und Gerüstvermietungen sind durch die Arbeitgeberfirma zu fakturieren. Eine angemessene Reduktion des Werklohnes bzw. der Miete, zugunsten von nahen Verwandten sowohl des Arbeitnehmers als auch des Arbeitgebers, wird toleriert.
Schwarzarbeit. 1 Es ist jedem Arbeitnehmer untersagt, während seiner Freizeit für einen Dritten eine Berufsarbeit auszuführen. 2 Wenn ein Arbeitnehmer gegen diese Bestimmung verstösst wird er mit einer Geldstrafe aufgrund Art. 7, Abs. 3 bestraft. Diese Geldstrafe wird vom Lohn in Abzug gebracht und der paritätischen Berufskommission angewiesen. 3 Eine Verwarnung oder eine Geldstrafe im Sinne von Art. 7.3 des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages kann gegen den Arbeitgeber verhängt werden, wenn dieser wissentlich Schwarzarbeit ausführen lässt oder bezahlte Schwarzarbeit fördert.