Schwarzarbeit Musterklauseln

Schwarzarbeit. 48.1 Es ist den Arbeitnehmern verboten, in ihrer Freizeit und während den Ferien Berufs- arbeiten auszuführen.
Schwarzarbeit. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt. Durch Schwarzarbeit werden den sozialen Sicherungssystemen Einnahmen entzogen. Sie führt zu einem unfairen Wettbe- werb besonders zu Lasten des Mittelstandes und den Beschäftigten in kleinen und mittleren Betrieben. Wir wollen daher Schwarzarbeit durch wirksame Kontrollen stärker bekämpfen und bessere Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung setzen.
Schwarzarbeit. 23.1 Es ist den Arbeitnehmenden des Gärtnergewerbes während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gestattet, in ihrer Freizeit und während der Ferien Berufsarbeit – entgeltlich oder unentgeltlich – für einen Dritten auszuführen.
Schwarzarbeit. Während der Freizeit und in den Ferien darf keine Berufsarbeit für Drittpersonen verrichtet werden. Arbeitnehmer, die bei Schwarzarbeit angetroffen werden, sind schriftlich zu verwarnen und können im Wiederholungsfall fristlos entlas- sen werden.
Schwarzarbeit. 68.1 a) Schwarzarbeit ist verboten und kann zur fristlosen Entlassung führen.
Schwarzarbeit. Den Arbeitnehmenden ist jegliche Berufsarbeit für Dritte untersagt (Schwarzarbeit). … Ebenfalls untersagt ist die Begünstigung von Schwarz- arbeit (als Arbeit- oder als Auftraggebender). Die Paritätische Berufskommission kann bei Verstössen gegen Schwarz- arbeit von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern Konventionalstrafen aus- sprechen.
Schwarzarbeit. 29.1 Den Arbeitnehmenden ist die Ausführung von Schwarzarbeit (Arbeit für Dritte) gemäss Art. 321a Abs.3 OR untersagt. Der Ar- beitgeber hat die Arbeitnehmenden, die Schwarzarbeit ausfüh- ren, der Paritätischen Kommission unverzüglich schriftlich zu melden.
Schwarzarbeit. 28.1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 7.13. des vorliegenden Kollektivvertrages darf der Arbeitnehmer nach Beendigung der festgesetzten Arbeitszeit, sowie während der Urlaubs- und Feiertage, keine Berufsarbeit für Drittpersonen ausführen.