Arbeitspflicht Musterklauseln

Arbeitspflicht. Weisungsrecht des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin Arbeitsort
Arbeitspflicht. Die Mitarbeitenden haben die ihnen übertragenen Arbeiten persönlich, sorgfältig, gewissenhaft und wirtschaftlich auszuführen sowie die Interessen der Gemeinde in guten Treuen zu wahren. Die Mitarbeitenden sind insbesondere verpflichtet: – a) Verfassung, Gesetze, Verordnungen, weitere Erlasse und Dienstvorschriften sowie die Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; – b) beobachtete Missstände umgehend dem Vorgesetzten oder – falls dieser selber davon betroffen ist – dem Gemeinderat zu melden; – c) im dienstlichen Verkehr mit Publikum, anderen Behörden, Vorgesetzten und Mitarbeitenden sachlich, höflich und hilfsbereit aufzutreten; – d) auch ausserdienstlich alles zu unterlassen, was ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich der dienstlichen Pflichterfüllung beeinträchtigen könnte. Bei Pflichtverletzungen kann ein Verweis ausgesprochen werden. Vorbehalten bleiben die Dienstauflösung durch ordentliche oder fristlose Kündigung sowie die Geltendmachung von Schadenersatz.
Arbeitspflicht. Die Mitarbeitenden verpflichten sich, die Arbeiten des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichs gewissen- haft und sorgfältig auszuführen und in jeder Hinsicht die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin sowie die Interessen der Bewohnenden in guten Treuen zu wahren; sie unterstehen dabei dem Weisungs- und Aufsichtsrecht der Vorgesetzten und weiteren von der Arbeitgeberin bezeichneten Personen. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, auf Anordnung der Vorgesetzten ausnahmsweise auch Arbeiten aus- serhalb ihres ordentlichen Aufgabenbereiches auszuführen, sofern es die Situation erfordert. Maschinen, Arbeitsgeräte, technische und elektronische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge der Arbeitgeberin sind fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, das zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu behandeln. Die Mitarbeitenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie der Arbeitgeberin absichtlich oder fahrläs- sig zufügen.