Common use of Arbeitszeit und Freizeit Clause in Contracts

Arbeitszeit und Freizeit. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage und unabhängig der be- zogenen Ruhetage: Februar (28 Tage), Xxxx (31 Tage), April (30 Tage) usw. Beispiele • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 42-Stunden-Woche Februar 28 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 168 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Total = 900 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 43,5-Stunden-Woche (Saisonbetrieb) Dezember 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Januar 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Februar 28 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 174,00 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 186,42 Stunden Total = 938,34 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 45-Stunden-Woche (Kleinbetrieb) Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Juli 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Total = 983,59 Stunden • Sollarbeitszeit für einen befristeten Vertrag in einem Saisonbetrieb (Wintersaison vom 20. Dezember – 15. April) Dezember 20.–31. = 12 Tage Januar 01.–31. = 31 Tage Februar 01.–28. = 28 Xxxx Xxxx 01.–31. = 31 Tage April 01.–15. = 15 Tage Total = 117 Tage 117 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 727,07 Stunden Für die Abrechnung von Soll- und Ist-Zeit über längere Perioden, insbesondere am Ende des Arbeitsverhältnisses, spielt die Berechnungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahrespe- riodizität) keine Rolle. Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär wer- den für die Berechnung der Sollarbeitszeit abgezogen. Abwesenheitstage wegen Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und be- zahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) reduzieren bei einer 42-Stunden-Woche die Soll- Arbeitszeit um 8,4 Stunden (42 Stunden : 5 Arbeitstage = 8,4 Stunden) oder müssen in der Ist- Arbeitszeit mit 8,4 Stunden erfasst werden. Beispiel Berechnung der Sollarbeitszeit pro Saison in einem Saisonbetrieb • Die Saison dauert vom 20. Dezember 2016 bis 15. April 2017, d.h. 117 Tage. Der Mitarbeiter hat 7 Ferientage (Kalendertage) und einen Feiertag bezogen, und war 5 Tage krank. Die Soll-Arbeitszeit für die gesamte Saison berechnet sich wie folgt: 117 Tage – 12 Tage (7 Ferientage [Kalendertage] + 5 Krankheitstage) = 105 Tage : 7 Tage x 43,5 Stunden = 652,5 Stunden – 8,7 Stunden für den bezogenen Feiertag (43,5 Stunden : 5 Arbeits- tage = 8,7 Stunden) = 643,8 Stunden Präsenzzeit gilt als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV I). Überstunden sollten grundsätzlich durch zusätzliche Freizeit kompensiert werden, möglich ist jedoch auch eine Auszahlung. Die Verbände empfehlen, Saldi von Über- und Minusstunden in- nert nützlicher Frist auszugleichen. Die Art des Ausgleichs (Auszahlung oder zeitliche Kompen- sation) ist im Arbeitsvertrag zu regeln, andernfalls entscheidet der Arbeitgeber. Bis zu einem aufkumulierten Überstundensaldo eines Mitarbeitenden von total 200 Stunden sind die Parteien frei, wann die Überstunden zeitlich kompensiert oder finanziell abgegolten werden. Übersteigt der Überstundensaldo die Schwelle von 200 Stunden, so sind die Überstunden ober- halb der Schwelle von 200 Stunden zwingend mit dem Lohn des Folgemonates auszuzahlen. Damit ein Betrieb Überstunden zu 100% des Bruttolohnes bezahlen kann, müssen kumulativ fol- gende drei Voraussetzungen erfüllt sein: – Im Betrieb wird die Arbeitszeit gemäss Art. 21 L-GAV erfasst, und – der Arbeitgeber kommuniziert dem Mitarbeitenden schriftlich jeden Monat seinen Überstun- densaldo und – die Auszahlung der Überstunden erfolgt spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 L-GAV. Auszahlungen von Überstunden, die später erfolgen, müssen zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden. Beispiel • Ein Mitarbeiter weist per Ende Xxxx 195 Überstunden auf. Im April kommen weitere 10 Stunden dazu, so dass sein Überstundensaldo per Ende April 205 Stunden beträgt. Mit dem Xxx-Xxxx sind ihm da- her zwingend 5 Überstunden finanziell zu vergüten. Da die 200-Stundengrenze überschritten ist, dür- fen die 5 Stunden nicht mehr zeitlich kompensiert werden.

Appears in 3 contracts

Samples: l-gav.ch, l-gav.ch, l-gav.ch

Arbeitszeit und Freizeit. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage und unabhängig der be- zogenen bezogenen Ruhetage: Februar (28 Tage), Xxxx (31 Tage), April (30 Tage) usw. Beispiele • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 42-Stunden-Woche Februar 28 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 168 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 186 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 42 Stunden = 180 Stunden Total = 900 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 43,5-Stunden-Woche (Saisonbetrieb) Dezember 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Januar 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden Februar 28 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 174,00 Stunden Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 192,64 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 186,42 Stunden Total = 938,34 Stunden • Sollarbeitszeit für fünf Monate bei einer 45-Stunden-Woche (Kleinbetrieb) Xxxx 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden April 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Mai 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Juni 30 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 192,86 Stunden Juli 31 Tage : 7 Tage × 45 Stunden = 199,29 Stunden Total = 983,59 Stunden • Sollarbeitszeit für einen befristeten Vertrag in einem Saisonbetrieb (Wintersaison vom 20. Dezember – 15. April) Dezember 20.–31. = 12 Tage Januar 01.–31. = 31 Tage Februar 01.–28. = 28 Xxxx Xxxx 01.–31. = 31 Tage April 01.–15. = 15 Tage Total = 117 Tage 117 Tage : 7 Tage × 43,5 Stunden = 727,07 Stunden Für die Abrechnung von Soll- und Ist-Zeit über längere Perioden, insbesondere am Ende des Arbeitsverhältnisses, spielt die Berechnungsperiode (Wochen-, Monats-, Saison- oder Jahrespe- riodizität) keine Rolle. Abwesenheitstage wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutterschaft, Militär wer- den für die Berechnung der Sollarbeitszeit abgezogen. Abwesenheitstage wegen Feiertagen (Art. 18 L-GAV), Bildungsurlaub (Art. 19 L-GAV) und be- zahlten arbeitsfreien Tagen (Art. 20 L-GAV) reduzieren bei einer 42-Stunden-Woche die Soll- Arbeitszeit um 8,4 Stunden (42 Stunden : 5 Arbeitstage = 8,4 Stunden) oder müssen in der Ist- Arbeitszeit mit 8,4 Stunden erfasst werden. Beispiel Berechnung der Sollarbeitszeit pro Saison in einem Saisonbetrieb • Die Saison dauert vom 20. Dezember 2016 bis 15. April 2017, d.h. 117 Tage. Der Mitarbeiter hat 7 Ferientage (Kalendertage) und einen Feiertag bezogen, und war 5 Tage krank. Die Soll-Arbeitszeit für die gesamte Saison berechnet sich wie folgt: 117 Tage – 12 Tage (7 Ferientage [Kalendertage] + 5 Krankheitstage) = 105 Tage : 7 Tage x 43,5 Stunden = 652,5 Stunden – 8,7 Stunden für den bezogenen Feiertag (43,5 Stunden : 5 Arbeits- tage Arbeitstage = 8,7 Stunden) = 643,8 Stunden Präsenzzeit gilt als Arbeitszeit (Art. 13 Abs. 1 ArGV I). Überstunden sollten grundsätzlich durch zusätzliche Freizeit kompensiert werden, möglich ist jedoch auch eine Auszahlung. Die Verbände empfehlen, Saldi von Über- und Minusstunden in- nert innert nützlicher Frist auszugleichen. Die Art des Ausgleichs (Auszahlung oder zeitliche Kompen- sationKom- pensation) ist im Arbeitsvertrag zu regeln, andernfalls entscheidet der Arbeitgeber. Bis zu einem aufkumulierten Überstundensaldo eines Mitarbeitenden von total 200 Stunden sind die Parteien frei, wann die Überstunden zeitlich kompensiert oder finanziell abgegolten werden. Übersteigt der Überstundensaldo die Schwelle von 200 Stunden, so sind die Überstunden ober- halb der Schwelle von 200 Stunden zwingend mit dem Lohn des Folgemonates auszuzahlen. Damit ein Betrieb Überstunden zu 100% des Bruttolohnes bezahlen kann, müssen kumulativ fol- gende folgende drei Voraussetzungen erfüllt sein: – Im Betrieb wird die Arbeitszeit gemäss Art. 21 L-GAV erfasst, und – der Arbeitgeber kommuniziert dem Mitarbeitenden schriftlich jeden Monat seinen Überstun- densaldo und – die Auszahlung der Überstunden erfolgt spätestens mit der letzten Lohnzahlung gemäss Art. 14 L-GAV. Auszahlungen von Überstunden, die später erfolgen, müssen zu 125% des Bruttolohnes bezahlt werden. Beispiel • Ein Mitarbeiter weist per Ende Xxxx 195 Überstunden auf. Im April kommen weitere 10 Stunden dazu, so dass sein Überstundensaldo per Ende April 205 Stunden beträgt. Mit dem Xxx-Xxxx sind ihm da- her zwingend 5 Überstunden finanziell zu vergüten. Da die 200-Stundengrenze überschritten ist, dür- fen die 5 Stunden nicht mehr zeitlich kompensiert werden.

Appears in 1 contract

Samples: l-gav.ch