Urlaubstage Musterklauseln

Urlaubstage. Jeder Arbeitnehmer spart je gearbeitete Woche von 40 Stunden circa 4,2 Urlaubsstunden zusammen. Es werden nur Urlaubsstunden über tatsächlich gearbeitete Stunden erworben. Während unbezahlten Urlaubs werden keine Urlaubsstunden erworben. Urlaubsstunden können ebenfalls zusammengespart werden durch das Ersparen von Zeit-für-Zeit Stunden (sehen Sie Paragraph 3.2 Überstunden)
Urlaubstage. Die Anzahl der Urlaubstage ist gesetzlich festgelegt. Ver- tragliche, individuelle oder kollektive Vereinbarungen können bessere Regelungen vorsehen. Bezahlter Jahresurlaub Arbeitnehmer und Auszubildende 26 Tage Zusätzlicher bezahlter Jahres- urlaub für behinderte Arbeitnehmer Kriegsversehrte, Arbeitsunfallopfer, Arbeitnehmer mit einer körperlichen, geistigen, sensorischen, psychischen und/oder psychosozialen Behinderung 6 Tage Zusätzlicher bezahlter Jahres- urlaub für den Tage- und Untertagebau Technisches Personal im Tage- und Untertagebau 3 Tage Zusätzlicher bezahlter Jahres- urlaub im Falle einer verkürzten wöchentlichen Ruhezeit Arbeitnehmer und Auszubildende, die nicht in den Genuss einer ununterbrochenen wöchentlichen Ruhezeit von 44 Stunden gelangen 6 Tage Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 2. Grades (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Schwägerin/Schwager) Arbeitnehmer und Auszubildende 1 Tag Heirat eines Kindes Arbeitnehmer und Auszubildende 1 Tag Eintragung der Partnerschaft Arbeitnehmer und Auszubildende 1 Tag Wohnsitzwechsel (Einmal innerhalb von 3 Jahren außer Wohnsitzwechsel aufgrund von beruflichen Gründen) Arbeitnehmer und Auszubildende 2 Tage Heirat des Arbeitnehmers Arbeitnehmer und Auszubildende 3 Tage Tod eines Verwandten oder Verschwägerten 1. Grades (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Schwiegerkinder) Arbeitnehmer und Auszubildende 3 Tage Tod des Ehe-/Lebenspartners Arbeitnehmer und Auszubildende 3 Tage Tod eines minderjährigen Kindes (<18 Jahre) Arbeitnehmer und Auszubildende 5 Tage Geburt eines ehelichen/anerkannten unehelichen Kindes Nur für den Vater 10 Tage Aufnahme eines Kindes von weniger als 16 Jahren im Hinblick auf eine Adoption desselben (außer bei Adoptionsurlaub) Arbeitnehmer und Auszubildende 10 Tage Mutter- schaftsurlaub Arbeitnehmerinnen und Auszubildende - 8 Wochen vor der Geburt - 12 Wochen nach der Geburt Adoptions- urlaub Personen, die ein oder mehrere Kind(er) adoptieren, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 12 Wochen Elternur- laub Eltern eines oder mehrerer Kinder von < 6 Jahren bzw. 12 Jahren im Falle einer Adoption Vollzeit: 4 oder 6 Monate Nur mit Arbeitgebererlaubnis: Teilzeit: 8 oder 12 Monate Flexibler Elternurlaub: - 4 x 1 Monat Vollzeit oder - 1 Tag pro Woche über einen Zeitraum von max. 20 Monaten Urlaub aus familiären Gründen Pro Kind von 0 bis <4 Jahre 12 Tage Pro Kind von 4 bis <13 Jahre 18 Tage Bei stationärer Be- handlung von Kindern zwischen 13-18 Jahre 5 Tage Verlängerbar auf ...
Urlaubstage. Allgemein 1. Der Zeitarbeitnehmer hat für jeden vollständig gearbeiteten Arbeitsmonat Anspruch auf 16 2/3 Urlaubsstunden oder auf einen entsprechenden Anteil davon, sofern kein vollständiger Arbeitsmonat gearbeitet wurde. 2. Der Zeitarbeitnehmer hat Anspruch auf drei aufeinanderfolgende Wochen oder drei Mal eine Woche Urlaub, soweit er diese Urlaubsansprüche aufgebaut hat. 3. In Phase 1-2 und 3 verfallen die gesetzlichen Urlaubstage gemäß Artikel 7:640a BW nach einem Jahr nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In Phase 4 verfallen die gesetzlichen Urlaubstage ebenfalls abweichend von Artikel 7:640a BW nach fünf Jahren nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Die außergesetzlichen Tage verfallen in allen Phasen nach fünf Jahren nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. 4. Das Zeitarbeitsunternehmen ist verpflichtet, dem Zeitarbeitnehmer die Gelegenheit zu geben, seine Urlaubstage zu nehmen. 5. Das Zeitarbeitsunternehmen kann unter Berücksichtigung von Artikel 4 eine Urlaubsregelung erstellen. 6. Absatz 3 gilt für die nach dem 1. Januar 2020 aufgebauten Urlaubstage. Für die in Phase 4 bis zum 1. Januar 2020 aufgebauten gesetzlichen Urlaubstage gilt eine Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem die Tage erworben wurde.
Urlaubstage. Dauer und Grund Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende bezahlte Urlaubstage: Vaterschaft bei der Geburt eigener Kinder1 5 Tage Adoptionsurlaub, wenn das Kind weniger als 6 Jahre alt ist und es sich nicht um das Kind des Partners handelt 3 Tage Tod des Ehegatten oder des anerkannten Partners, eigener Kinder, der Eltern, der Schwiegereltern 3 Tage Tod von Grosseltern, Xxxxxx, Geschwistern, des Schwagers, der Schwägerin, von Schwiegersohn und Schwiegertochter 1 Tag Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft 3 Tage Wohnungswechsel 1 Tag Rekrutierung, Abgabe der militärischen Ausrüstung 1 Tag Auf Arbeitstage entfallende Weiterbildungsveranstaltungen für Betriebskommissionsmitglieder pro Jahr maximal 3 Tage Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften Unia und SYNA in gewählter Funktion (höchstens 3 Personen je Unternehmen) pro Jahr maximal 3 Tage Diese Urlaubstage werden nur im Zeitpunkt des betreffenden Ereignisses und im Zusammenhang damit gewährt. Fallen Geburten oder Todesfälle auf ein Wochen- ende oder in die Ferien, so können die Urlaubstage unmittelbar im Anschluss da- ran bezogen werden. Anspruch

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  • Urlaub In der Vertragsniederschrift ist der dem Auszubildenden zustehende Urlaub fü r jedes Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) richtig einzutragen. Nach Ablauf einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG) darf gemä ß §§ 19 JArbSchG, 3 Abs. 2, 5 BUrlG der gesetzliche Mindesturlaub fü r das ganze Jahr nicht unterschritten werden. Wird der Auszubildende im Kalenderjahr weniger als sechs Monate beschä ftigt, so ist fü r jeden vollen Beschä ftigungsmonat mindestens ein Zwö lftel des gesetzlichen, tariflichen oder des vereinbarten Jahresurlaubs zu gewä hren. Der gesetzliche Mindesturlaub ist nach Alter gestaffelt. Er wird nach Werktagen (nicht Arbeitstagen) berechnet, also nach Kalendertagen, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Dem Jugendlichen ist fü r jeden Tag, an dem er die Berufsschule wä hrend der Urlaubszeit besucht, ein Urlaubstag zu gewä hren. Die gesetzliche Regelung macht bei nicht ganzjä hriger Beschä ftigung, wie sie fast stets fü r das Jahr des Vertragsbeginns und das Jahr des Vertragsendes vereinbart wird, zur Ermittlung des gesetzlichen Mindesturlaubs zum Teil umstä ndliche Berechnun- gen erforderlich. Der Mindesturlaub der Jugendlichen wird daher hier gestaffelt nach Alter, Einstellungstermin (Urlaub für das 1. Kalenderjahr – siehe Spalte 1) und Termin des Vertragsendes (Urlaub fü r das letzte Kalenderjahr – siehe letzte Spalte) in einer Tabelle angegeben. Die Tabelle enthä lt fü r Jugendliche den gesetzlichen Mindesturlaub gemä ß § 19 JArbSchG und fü r Erwachsene den Mindest- urlaub gemä ß § 3 BUrlG. Die Tabelle ist bezogen auf den Anfang des Ausbildungsverhä ltnisses von links nach rechts und bezogen auf das Ende von rechts nach links zu lesen. Datum des Vertragsbeginns (1. Kalenderjahr) JArbSchG, BUrlG – Mindesturlaub in Werktagen bei Lebensalter am 1. 1. des jeweiligen Kalenderjahres von Datum des Vertragsendes (letztes Kalenderjahr) unter 16 Jahren unter 17 Jahren unter 18 Jahren 18 und mehr Jahren Voller Jahresurlaub 1. 1. – 30. 6. 30 27 25 24 1. 7. – 31. 12. Halber Jahresurlaub

  • Zusatzurlaub Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.