Unbezahlter Urlaub. Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub. Einem Gesuch von bis zu vier Wochen in einem Kalenderjahr wird nachgekommen, wenn die betrieblichen Möglich- keiten dies zulassen.
Unbezahlter Urlaub. Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Post CH AG mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen können im Ausbildungsvertrag (z. B. für den Spitzensport) individuell vereinbart werden.
Unbezahlter Urlaub. Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Schweizerische Post AG mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen können im Ausbildungsvertrag (z. B. für den Spitzensport) individuell vereinbart werden.
Unbezahlter Urlaub. Mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR wird grundsätzlich kein unbezahlter Urlaub gewährt.
Unbezahlter Urlaub. Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub.
Unbezahlter Urlaub. Soweit die betrieblichen Möglichkeiten es gestatten, kann den Arbeitnehmenden unbezahlter Urlaub bis zur Höchstdauer von einem Jahr gewährt werden. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, sind die Versicherungsprämien für die Zeit des unbezahl- ten Urlaubs vollumfänglich von den Arbeitnehmenden zu tragen.
Unbezahlter Urlaub. Bei unbezahltem Urlaub, der bis drei Monate dauert, leisten Swisscom und die/ der Mitarbeitende ihre Beiträge an die berufliche Vorsorge weiter. Ab Beginn des vierten Monats des unbezahlten Urlaubs gehen die Arbeitgeberbeiträge mit Ausnahme des Risikobeitrages und des Umwandlungsverlustbeitrages für die berufliche Vorsorge zu Lasten der/des Mitarbeitenden.
Unbezahlter Urlaub. Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die Arbeitgeberin unbezahlten Urlaub gewähren. Bei unbezahltem Urlaub, der länger als vier Wochen dauert, entfällt der Versicherungsschutz des Betriebes. Mitarbeitende müssen vor Antritt des Urlaubs die Versicherungsfragen (Unfall, Pensionskasse usw.) regeln. Allfällige Versicherungsbeiträge tragen sie selber.
Unbezahlter Urlaub. 1. Nach einem Mutterschaftsurlaub hat eine Arbeiterin mit unbefristetem Arbeitsvertrag Anspruch auf unbezahlten Urlaub gemäß den für Staatsbeamte geltenden Vorschriften. Die Arbeiterin muss ihren unbezahlten Urlaub mindestens sechs Wochen vor Ende ihres Mutterschaftsurlaubs beim verantwortlichen Verwaltungsmitarbeiter beantragen. Unbezahlter Urlaub wird vom zuständigen Minister zwei Wochen vor Ende des Mutterschaftsurlaubs gewährt, auf Vorschlag des verantwortlichen Verwaltungsmitarbeiters und mit Zustimmung des Ministers für öffentlichen Dienst und Verwaltungsreformen. Der unbezahlte Urlaub wird für das ganze Jahr gewährt und kann nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden. Der unbezahlte Urlaub ist im Hinblick auf die Beförderung in den nachfolgenden Index und die automatische Beförderung in die nächsthöhere Stufe Bestandteil der Dienstzeit.
Unbezahlter Urlaub. 7.1 Bei unbezahltem Urlaub von mindestens 30 Tagen, inklusive Saiso- nunterbrüche (Unterbrüche bei Personen mit befristeten Arbeitsverhältnis- sen, welche aufeinanderfolgende Arbeitseinsätze beim gleichen Arbeitgeber haben), ruht ohne gegenteilige Regelung das Vorsorgeverhältnis. Beiträge werden in dieser Zeit keine entrichtet. Tritt ein Versicherungsfall während der beitragsfreien Zeit ein, so wird im Todesfall als Todesfallkapital das vor- handene Altersguthaben fällig, im Invaliditätsfall ein Invaliditätskapital in der Höhe des vorhandenen Altersguthabens. Weitere Leistungen sind nicht versichert. Die ruhende Versicherung ist auf die Dauer von sechs Monaten beschränkt. Wird die Arbeit bis dann nicht mehr aufgenommen, so wird das Vorsorgeverhältnis auf diesen Zeitpunkt hin aufgelöst und die Austrittsleis- tung fällig.