Unbezahlter Urlaub Musterklauseln

Unbezahlter Urlaub. Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub. Einem Gesuch von bis zu vier Wochen in einem Kalenderjahr wird nachgekommen, wenn die betrieblichen Möglich- keiten dies zulassen.
Unbezahlter Urlaub. Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Post CH AG mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen können im Ausbildungsvertrag (z. B. für den Spitzensport) individuell vereinbart werden.
Unbezahlter Urlaub. Um den Ausbildungserfolg nicht zu gefährden, gewährt die Schweizerische Post AG mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR grundsätzlich keinen unbezahlten Urlaub. Ausnahmen können im Ausbildungsvertrag (z. B. für den Spitzensport) individuell vereinbart werden.
Unbezahlter Urlaub. Mit Ausnahme des Jugendurlaubs gemäss Art. 329e OR wird grundsätzlich kein unbezahlter Urlaub gewährt.
Unbezahlter Urlaub. Die Arbeitgeberin kann den Mitarbeitenden unbezahlten Urlaub für jeweils maximal ein Jahr gewähren. Arbeitgeberin und Mitarbeitende vereinbaren einen allfälligen unbezahlten Urlaub.
Unbezahlter Urlaub. Soweit die betrieblichen Möglichkeiten es gestatten, kann den Arbeitnehmenden unbezahlter Urlaub bis zur Höchstdauer von einem Jahr gewährt werden. Dauert der unbezahlte Urlaub länger als einen Monat, sind die Versicherungsprämien für die Zeit des unbezahl- ten Urlaubs vollumfänglich von den Arbeitnehmenden zu tragen.
Unbezahlter Urlaub. Bei unbezahltem Urlaub, der bis drei Monate dauert, leisten Swisscom und die/ der Mitarbeitende ihre Beiträge an die berufliche Vorsorge weiter. Ab Beginn des vierten Monats des unbezahlten Urlaubs gehen die Arbeitgeberbeiträge mit Ausnahme des Risikobeitrages und des Umwandlungsverlustbeitrages für die berufliche Vorsorge zu Lasten der/des Mitarbeitenden.
Unbezahlter Urlaub. Wenn es die betrieblichen Bedürfnisse erlauben, kann die Arbeitgeberin unbezahl- ten Urlaub gewähren. Bei unbezahltem Urlaub, der länger als vier Wochen dauert, entfällt der Versiche- rungsschutz des Betriebes. Mitarbeitende müssen vor Antritt des Urlaubs die Ver- sicherungsfragen (Unfall, Pensionskasse usw.) regeln. Allfällige Versicherungsbei- träge tragen sie selber.
Unbezahlter Urlaub. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unbezahlten Urlaub. Unbezahlter Urlaub kann auf Gesuch hin bewilligt werden. Das Urlaubsgesuch ist rechtzeitig, in der Regel 6 Monate im Voraus, schriftlich einzu- reichen. Über die Erteilung eines unbezahlten Urlaubs entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Bereichs-, Abteilungsleitung. Die Beurteilung eines Urlaubsgesuches erfolgt unter dem Aspekt der betrieb- lichen Möglichkeiten sowie der geleisteten Dienstjahre. Eine schriftliche, gegenseitig unterzeichnete Ver- einbarung regelt die getroffenen Abmachungen. Mitarbeitende haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf unbe- zahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist. Der Versicherungsschutz während des unbezahlten Urlaubs ist Sache der/des Mitarbeitenden. Wird die Beibehaltung des Versicherungsschutzes (Pensionskasse, Nichtbetriebs-Unfallversicherung) gewünscht, sind sowohl die Beiträge der Arbeitgeberin als auch die eigenen Beiträge für die ganze Urlaubsdauer in- klusive allfällige Mutationskosten zu erbringen, wobei die Unfallversicherung mit einer Abredeversicherung geregelt werden kann. Krankheit oder Unfall während des unbezahlten Urlaubs begründet nicht den Abbruch des unbezahlten Urlaubs und die Ausrichtung von Kranken- oder Unfallgehalt seitens Arbeitgeberin. Im Krankheitsfall beginnt die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin mit dem geplanten Wiedereintritt und die Wartefrist beginnt mit Krankheitsbeginn. Bei Unfall beginnt die Lohnfortzahlung der Arbeitgeberin mit dem geplanten Wiedereintritt und die Warte- frist beginnt mit dem Ereignis. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Versicherungen und der Pensionskasse.
Unbezahlter Urlaub. Im Allgemeinen wird keinen unbezahlten Urlaub gewährt. Nur mit Zustimmung des Koordinators kann eine Ausnahme gemacht werden für den Arbeitnehmer, der über eine ungenügende Anzahl Urlaubsstunden verfügt.