Sonderurlaub. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. § 29
Sonderurlaub. [1] Arbeitern soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Lohnfortzahlung gewährt wer- den, wenn sie
Sonderurlaub. 1Dem Arzt soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgeltes gewährt werden, wenn er
Sonderurlaub. Die Gewährung von Sonderurlaub bzw. Arbeitsbefreiung in besonderen Fällen rich- tet sich nach den §§ 38 bzw. 40 KAVO. *) Ansprechpartner für Grundsatzfragen in Bezug auf Erholungs- bzw. Sonderurlaub ist die Gruppe 611 - Personalmanagement - (Tel. 02 51/4 95-330).
Sonderurlaub. 1Pro rata temporis hat der Arzt in folgenden Fällen Anspruch auf einen Sonderurlaub: - 5 Tage bei einer zivilen Heirat oder einer eingetragenen Partnerschaft, wenn die Tätigkeit im Spital mindestens 1 Jahr gedauert hat, und 3 Tage, wenn die Tätigkeit weniger als ein Jahr gedauert hat; - 5 Tage für den Vater oder registrierten Partner bei der Geburt oder Adoption eines Kindes; - 5 Tage beim Tod des Ehegatten, des registrierten Partners, eines Kindes des Angestellten; - 3 Tage beim Tod des Vaters oder der Mutter; - 1 Tag beim Tod eines Bruders, einer Schwester, der Schwiegermutter, des Schwiegervaters, des Schwagers, der Schwägerin, der Schwiegertochter oder des Schwiegersohns; - 1 Tag beim Tod der Grossmutter oder des Grossvaters beziehungsweise einer Enkelin oder eines Enkels; - 1 Tag beim Tod eines Onkels oder einer Tante; - die notwendige Zeit für eine militärische Inspektion, Aushebung und Rückgabe von militärischem Material; - 1 Tag pro Kalenderjahr für einen Umzug. 2Bei anderen aussergewöhnlichen Umständen kann die Direktion die dafür notwendige Zeit gewähren. Falls die oben erwähnten Abwesenheitstage mit anderen Urlaubs-, Ruhe- oder Ferientagen zusammenfallen, wird dafür keine Kompensation gewährt. Ausnahmen stellen der Urlaub bei Heirat, Geburt sowie der Tod des Ehepartners, des Vaters, der Mutter oder eines Kindes dar. 3Gesuche für Sonderurlaub müssen via Departementschef beziehungsweise Abteilungs- Chefarzt oder vorgesetzten Kaderarzt an die Direktion gerichtet werden. Mit Ausnahme der Heirat und der Geburt eines Kindes wird der Urlaub zum Anlass des anspruchgebenden Ereignisses gewährt.
Sonderurlaub. Der Arbeitnehmerin soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie – mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder – eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörigetatsächlich betreut oder pflegt und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
Sonderurlaub. Bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung (insbesondere Arztbesuche und Therapien, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft stehen und zum Er- halt der Arbeitskraft dienen) aus Anlässen, welche die Interessen von Menschen mit Behinde- rungen berühren, sind auf die besonderen persönlichen Verhältnisse schwerbehinderter Men- schen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch ein dienstliches Inte- resse am Urlaubszweck besteht (z.B. Mobilitätstraining für Blinde, hochgradig schwerbehin- derte und in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkte Menschen, Fortbildungsveranstaltun- gen für besondere Gruppen von behinderten Menschen).
Sonderurlaub. Unbezahlter Urlaub
Sonderurlaub. Der Arbeitnehmer hat Recht auf Sonderurlaub unter Fortzahlung des Gehalts in den nachfolgend genannten Fällen.
Sonderurlaub. Bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung (insbesonde- re Arztbesuche und Therapien, die im Zusammenhang mit der Schwerbe- hinderteneigenschaft stehen und zum Erhalt der Arbeitskraft dienen) aus Anlässen, welche die Interessen von Menschen mit Behinderungen be- rühren, sind auf die besonderen persönlichen Verhältnisse schwerbehin- derter Menschen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z.B. Mo- bilitätstraining für Blinde, hochgradig schwerbehinderte und in ihrer Bewe- gungsfähigkeit eingeschränkte Menschen, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von behinderten Menschen). Bei der Gewährung von Sonderurlaub bzw. Dienstbefreiung (insbesondere Arztbesu- che und Therapien, die im Zusammenhang mit der Schwerbehinderteneigenschaft stehen und zum Erhalt der Arbeitskraft dienen) aus Anlässen, welche die Interessen von Menschen mit Behinderungen berühren, sind auf die besonderen persönlichen Verhältnisse schwerbehinderter Menschen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt insbeson- dere dann, wenn auch ein dienstliches Interesse am Urlaubszweck besteht (z.B. Mo- bilitätstraining für Blinde, hochgradig schwerbehinderte und in ihrer Bewegungsfähig- keit eingeschränkte Menschen, Fortbildungsveranstaltungen für besondere Gruppen von behinderten Menschen).