Common use of Arbeitszeit und Freizeit Clause in Contracts

Arbeitszeit und Freizeit. Von der Überstundenarbeit ist die Überzeitarbeit zu unterscheiden Überzeitarbeit nach Arbeitsgesetz liegt vor, wenn der Mitarbeiter über die gesetzliche wöchentli- che Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz hinaus Arbeit leistet. Leistet der Mitarbeiter Überzeitarbeit, ist für die Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von we- nigstens 25% auszurichten. Eine Auszahlung von geleisteter Überzeitarbeit zu 100% des Brutto- xxxxxx ist ausgeschlossen und eine Kompensation der Überzeitarbeit ist nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter möglich. Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (Basis 42-Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien) Annahmen: Anstellungsdauer: 1. Xxxx 2016 – 31. Dezember 2017 (= 22 Monate, 671 Kalendertage) Bruttolohn pro Monat: CHF 4120.– Bezogene Ruhetage: 167 Tage Bezogene Feiertage: 0 Tage Bezogene Ferien: 62 Tage Krankheit: 36 Tage Geleistete Arbeitsstunden: 3455 Stunden Berechnung: Ruhe- und Feiertageabrechnung Ruhetageanspruch: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 2 Tage = 163,71 Tage Feiertageanspruch: 22 Monate × 0,5 Tage = 11,00 Tage Guthaben Ruhe- und Feiertage total = 174,71 Tage ./. bezogene Ruhe- und Feiertage = 167,00 Tage Restguthaben Ruhe- und Feiertage = 7,71 Tage Ferienabrechnung Ferienanspruch: 22 Monate × 2,92 Tage = 64,24 Tage ./. bezogene Ferien = 62,00 Tage Restguthaben Ferien = 2,24 Tage Arbeitszeitabrechnung Soll-Arbeitszeit: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 42 Stunden = 3438,00 Stunden Durch Verrechnung bezogener oder kompensierter Feier- tage: angerechneter Mehrbezug von Ruhetage 3,29 (Anspruch Feiertage 11 – auszuzahlende Tage 7,71 = bezogene Feiertage 3,29) × 8,4 Stunden = 27,63 Stunden

Appears in 3 contracts

Samples: l-gav.ch, l-gav.ch, l-gav.ch

Arbeitszeit und Freizeit. Von der Überstundenarbeit ist die Überzeitarbeit zu unterscheiden Überzeitarbeit nach Arbeitsgesetz liegt vor, wenn der Mitarbeiter über die gesetzliche wöchentli- che wöchent- liche Höchstarbeitszeit von grundsätzlich 50 Stunden gemäss Art. 9 Arbeitsgesetz hinaus Arbeit leistet. Leistet der Mitarbeiter Überzeitarbeit, ist für die Überzeitarbeit ein Lohnzuschlag von we- nigstens 25% auszurichten. Eine Auszahlung von geleisteter Überzeitarbeit zu 100% des Brutto- xxxxxx ist ausgeschlossen und eine Kompensation der Überzeitarbeit ist nur im Einverständnis mit dem Mitarbeiter möglich. Beispiel Abrechnung von Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überstunden bei Been- digung eines Arbeitsverhältnisses (Basis 42-Stunden-Woche, 5 Wochen Ferien) Annahmen: Anstellungsdauer: 1. Xxxx 2016 – 31. Dezember 2017 (= 22 Monate, 671 Kalendertage) Bruttolohn pro Monat: CHF 4120.– Bezogene Ruhetage: 167 Tage Bezogene Feiertage: 0 Tage Bezogene Ferien: 62 Tage Krankheit: 36 Tage Geleistete Arbeitsstunden: 3455 Stunden Berechnung: Ruhe- und Feiertageabrechnung Ruhetageanspruch: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 2 Tage = 163,71 Tage Feiertageanspruch: 22 Monate × 0,5 Tage = 11,00 Tage Guthaben Ruhe- und Feiertage total = 174,71 Tage ./. bezogene Ruhe- und Feiertage = 167,00 Tage Restguthaben Ruhe- und Feiertage = 7,71 Tage Ferienabrechnung Ferienanspruch: 22 Monate × 2,92 Tage = 64,24 Tage ./. bezogene Ferien = 62,00 Tage Restguthaben Ferien = 2,24 Tage Arbeitszeitabrechnung Soll-Arbeitszeit: 671 Tage – 98 Tage (62 Ferien + 36 Krankheit) : 7 Tage × 42 Stunden = 3438,00 Stunden Durch Verrechnung bezogener oder kompensierter Feier- tage: angerechneter Mehrbezug von Ruhetage 3,29 (Anspruch Feiertage 11 – auszuzahlende Tage 7,71 = bezogene Feiertage 3,29) × 8,4 Stunden = 27,63 Stunden

Appears in 1 contract

Samples: l-gav.ch