Common use of Arbeitszeit Clause in Contracts

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung, Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 4 Entspricht § 42 BT-V. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 4 Entspricht § 42 BT-V. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlichim Ab- rechnungszeitraum. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 2Bei Wechselschichtarbeit 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in die Arbeitszeit eingerechnetdiesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf TageArbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage verteilt zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das gerin- ger ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden. 1. Für Beschäftigte(4) Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in dass der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit Arbeitneh- mer sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 37b von 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenTagen entscheiden kann. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend kann bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein länge- rer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden die Ärzte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Ka- lendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzu- schlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wech- selschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienst- planmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärzte, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage eines Tarifvertrages auf Landesebene im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Ar- beitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) 1Die Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung - Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 2Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (6) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Tarifvertrag auf Landesebene kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleiten- der Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 1. Für Beschäftigte1Die Tarifvertragsparteien erwarten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung dass den Ärzten bei der Berechnung des Tabellenentgelts Festlegung der Ar- beitszeit ein angemessener zeitlicher Anteil der Arbeitszeit für ihre wissenschaftli- che Tätigkeit in Forschung und von Lehre zugestanden wird. 2Die in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichden Hochschulge- setzen der Länder geregelten Mindestzeiten für die Ausübung wissenschaftlicher Tätigkeit bleiben unberührt. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhenDie Tarifvertragsparteien erwarten, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl die Kliniken zusammen mit den Ärzten nach Wegen suchen, die Ärzte von bürokratischen, patientenfernen Aufgaben zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl entlasten und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenderen Arbeitsabläufe besser zu organisieren. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter Die Tarifvertragsparteien erwarten, dass in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte intensiv alternative Arbeitszeitmodelle entwickelt werden, die sowohl den ge- setzlichen Anforderungen als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenauch veränderten betrieblichen Anforderungen ent- sprechen.

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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken, Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Universitätskliniken (Tv Ärzte)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 22 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden7. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen Pausen a) [nicht besetzt], b) im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifge- biet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass abwei- chend von Absatz 1 Satz 2 die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit ein- zurechnen sind.5 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Ab- weichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt a) im Tarifgebiet West 38,5 Stunden, b) im Tarifgebiet Ost 40 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die eingerechnet .3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 1(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Dezember und am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Tabel- lenentgelts und der Berechnung des Tabellenentgelts und von sonstigen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenfestgelegten Entgeltbestand- teile von der Arbeit freigestellt. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermin- dert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und Endstufen gleich31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche tägli- che Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege Rahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Anwendung Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz An- wendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder abgerundet saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wö- chentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Sofern Mitarbeiter 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Reinigungsdienst Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und Mitarbeiter bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in Kindertagesstätten privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben4 maßgebend.

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von 4 Entspricht § 42 BT-▇. ▇▇▇▇ 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt a) im Tarifgebiet West 38,5 Stunden, b) im Tarifgebiet Ost 40 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die eingerechnet .3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und von der sonstigen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenfestgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und Endstufen gleich31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs- /Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche tägliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. (10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder abgerundet saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3(11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Sofern Mitarbeiter 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Reinigungsdienst Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und Mitarbeiter bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in Kindertagesstätten privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben4 maßgebend.

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Sources: Änderungstarifvertrag, Tarifverträge Der Länder – Forst

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1für den 24. Januar 2009 beginntDezember und 31. Dezember, gilt sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.10 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 9 Entspricht § 6 48 Abs. 1 BT-B. 10 Satz 1 in der bis zum 313 modifiziert wegen § 6.1. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich11 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.12 12 Entspricht § 56 Abs. 2 BT-B. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.113

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.6 (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnetist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit 3Bei ständiger Wechselschicht- und Schichtarbeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. . Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1. : Für Beschäftigte, die sich in einem deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginntJuli 2008 begonnen hat, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. (2) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden auf bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeits- bereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 1Soweit sich 2Rufbereitschaft ist keine Arbeitsbereitschaft. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind. (4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für Vollbeschäftigte diese Zeiten die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich). (5) 1Sind Arbeiten auszuführen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 2Arbeiten im Sinne des Satzes 1 sind Arbeiten zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Arbeiten zur Vermeidung von Schäden am Betriebsvermögen, Arbeiten zur Beseitigung von Betriebsstörungen, Hochwasser usw. (6) 1In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahms- weise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. 4Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für die an diesem Tage die Sonntagsarbeit ausgleichenden Arbeitsstunden das Urlaubsentgelt (§ 47 Nr. 28) gezahlt. 5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatstabellenentgeltes (§ 16) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen/Zuschlägen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. (7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeits- stellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/ Gebäudeteil, in dem die/der Beschäftigte arbeitet. (8) Ruhepausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. (9) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 7 Abs. 1 und 2 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeit- gesetzes abgewichen werden. (10) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (11) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (12) Die Absätze 10 und 11 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (13) Für einen Betrieb/ein Unternehmen, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 9, 10 und 11 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. (1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit- beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (1) 1Der/Die Beschäftigte ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 2Arbeitsbereitschaft wird mit 50 v.H. als Arbeitszeit entgolten. 3Die nach Satz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit kann statt der Entgeltzahlung bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 4Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 5Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird das Monatsentgelt fortgezahlt. 6Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird betrieblich vereinbart. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist zur Leistung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet. 2Der Arbeit- geber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft darf bis zu zehn Tagen im Kalender- monat, wo die betrieblichen Verhältnisse es nicht zulassen (z.B. wenn nur wenige einschlägig beschäftigte Beschäftigte vorhanden sind), bis zu höchstens 16 Tagen im Kalendermonat angeordnet werden. 4Wird die/der Beschäftigte aus der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen, ist der jeweilige Bemessungsstundensatz für Zeitzuschläge (Anlage 2) der/des Beschäftigten für mindestens zwei Arbeits- stunden nebst den Zuschlägen für die tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen. 5Die Wegezeit von und zur Wohnung gilt hierbei als Arbeitszeit. 6Bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Entgeltgarantie nur einmal für 2 Stunden, an arbeitsfreien Tagen zweimal für 2 Stunden, und zwar für die kürzeste Inanspruch- nahme, angesetzt. 7Statt der Entgeltzahlung für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Freizeitausgleich gewährt werden. 8Das Entgelt für Rufbereitschaft, für eine etwaige Wegezeit sowie die Fahrkostenerstattung ist betrieblich zu regeln. (3) Bei der Anwendung des § 21 Abs. 5 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird bei der Umrechnung von Rufbereitschaft in tatsächlich bezahlte Arbeitsstunden die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet. (1) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden (Wochenendfrühschluss). 2Die dadurch aus- fallende Arbeitszeit wird auf die übrigen Tage derselben Kalenderwoche verteilt. 3Soweit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ein Wochenendfrühschluss nicht für alle Beschäftigten durchführbar ist, sollen diese möglichst abwechselnd daran teilnehmen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schicht- und Wechselschicht- Beschäftigte. (2) 1An den Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag wird – soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen – ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. 2Der/Dem Beschäftigten, der/dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Monatstabellenentgelts und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Zuschläge/Zulagen gewährt. (3) Für die Tage, an denen betriebliche Arbeitsruhe angeordnet ist, ist den eingesetzten Beschäftigten entsprechende Freizeit zu gewähren. (1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeits- stunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. (2) 1Ist eine Arbeitsleistung in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstplan- mäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit notwendig, wird für die Entgeltberechnung der jeweilige Bemessungsstundensatz für Zeitzuschläge (Anlage 2) der/des Beschäftigten für mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebs- üblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 3Die Wegezeit von und zur Wohnung gilt hierbei als Arbeitszeit. 4Sätze 1 bis 3 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der/des Beschäftigten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereit- schaft. 5Von den zu vergütenden Stunden ist nur die Zeit auszugleichen, in der tatsächlich gearbeitet worden ist. (1) 1Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Beschäftigten zu verteilen. 2Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. (2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. 3Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beschäftigten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet. 4Weitergehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt. (3) 1Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem die/der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die/der Beschäftigte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. 2Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt. (4) 1Überstunden werden auf Verlangen der Beschäftigten bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Beschäftigte jeweils für mindestens sechs Monate im Voraus. 3Entscheidet sich der Beschäftigte für Freizeitausgleich, ist diese möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. 4Nicht ausgeglichene Überstunden werden nach Ablauf der Zeit, in der der Ausgleich zulässig ist, bezahlt. 5Für die Zeit, in der Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, werden das Monatstabellenentgelt (§ 16) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen/Zuschläge fortgezahlt. 6Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 22) gezahlt. (1) 1Durch Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. § 6 Abs. 13 gilt entsprechend. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 11) vereinbart werden, ist für die hiervon betroffenen Beschäftigten ein Zeit-Saldo-Konto einzurichten. (2) 1Für das zum Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 1 Satz 2 parallel laufende Zeit- Saldo-Konto ist die höchstmögliche Zeitschuld (maximal 40 Stunden) sowie das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden) zu vereinbaren. 2Das Zeit-Saldo-Konto soll grundsätzlich am Ende des Ausgleichs- zeitraums nach § 6 Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen Satz 2 ausgeglichen sein. 3Restguthaben unterliegen Abs. 3 Satz 1. 4Für das Zeit-Saldo-Konto sind Schwellenwerte für Zeitschulden/- guthaben zu definieren, bei deren Erreichen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtunmittelbare Vorgesetzte und, ist mit Teilzeitbeschäftigtenfalls dies zu keiner Veränderung führt, deren Arbeitsvertrag der Arbeitgeber unter Beteiligung des Personal- /Betriebsrates auf den Ausgleich hinzuwirken hat (Ampelfunktion). (3) 1Auf das Zeitguthabenkonto werden Zeitguthaben gutgeschrieben, die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthältüber die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6) hinausgehen. 2Für Teilzeitbeschäftigte gilt als Zeitguthaben, auf Antrag was über die Wochenstundenzahl so zu erhöhenindividuell vereinbarte durch- schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. 3In der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit Entgelte für z.B. Zeitzuschläge, Bereitschaftsstunden, Überstunden u.a. in Zeit umgerechnet dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt Zeitguthabenkonto gutgeschrieben werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege 4Die/Der Beschäftigte entscheiden für einen festgelegten Zeitraum, welche der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet in Satz 3 genannten Zeiten auf das Zeitguthabenkonto gebucht werden. 3(4) 1Je Kalenderjahr darf das maximale Zeitguthaben 600 Stunden nicht überschreiten. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst 2Eine maximale Fehlzeit von 40 Stunden, gemessen an der Sollarbeitszeit, die sich aus der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zum Zeitpunkt des Entstehens der Fehlzeit errechnet, ist zulässig. 3Das Zeitguthaben darf höchstens 5.500 Stunden betragen; die über 5.500 hinausgehend angesammelten Guthaben- stunden werden ersatzlos gestrichen. 4Bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. (5) 1Die Abrufung von Zeitguthaben aus dem Zeitguthabenkonto erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. De- zember 2008 betrieblichen Gründen abgelehnt werden. 2Für den Antrag auf Abrufung von Zeitguthaben sind folgende Fristen einzuhalten: bei Ausgleich von: Antragstellung vor Antritt der Freizeit: mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden 400 Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.6 Monate mehr als 200 Stunden 3 Monate mehr als 80 Stunden 6 Wochen bis zu 80 Stunden Regelung gem. Dienst-/Betriebsvereinbarung 3Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähig

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz-Werk- stätten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorgeschrie- benen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, so- wie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zu- grunde gelegt werden. 1(3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Dezember und am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung des Tabellenentgelts Ar- beit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht er- folgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen31. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichDezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinba- rung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Ar- beitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leis- tung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustim- mung – zu Rufbereitschaft, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmen- zeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmen- zeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 317 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtar- beit. De- zember 2008 mehr als 5/12 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unab- hängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenAbsatz 4 enthalten.

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werdenim Ab- rechnungszeitraum. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 Satz 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der tariflichen Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtJahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), ist mit Teilzeitbeschäftigtenwerden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthälthöchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf Antrag den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Wochenstundenzahl so Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu erhöhenBeginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für ein Kalenderjahr bzw. einen vollen Abrechnungszeitraum gebunden. (4) Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden§ 37b von 6 Tagen entscheiden kann. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/ der Arzt am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 22 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus be- trieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche (4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage ei- ner Betriebs-/ Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) 1Die tägliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 8 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für 1Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TV-Charité zum 1. Januar 2009 beginnt2007 bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben und deren Altersteilzeitarbeitsphase spätestens mit Inkrafttreten des TV-Charité beginnt oder deren Altersteilzeitvereinbarung auf Basis einer 38,5 Stunden-Woche (Tarifgebiet West) bzw. 40-Stunden-Woche (Tarifgebiet Ost) geschlossen wurde, gilt § 6 Abs38,5 Stunden (Tarifgebiet West) bzw. 1 Satz 1 in der 40 Stunden (Tarifgebiet Ost). 2Für Beschäftigte, die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen2006 einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt haben über den bis zum 28. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Februar 2007 entschieden ist, gilt Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen mit der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhenMaßgabe, dass das Verhältnis für den Durchschnitt der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten die bis zum 31. De- zember 2008 Dezember 2006 individuell bestehende Arbeitszeit weiterhin gilt. Diese Regelung gilt für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrages vom 1. Januar 2007 in einem Beschäftigungsverhältnis zur Charité – Universitätsmedizin Berlin stehen. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. (4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 26 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (5) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (6) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als 5/12 vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. (7) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (9) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (10) Die Absätze 8 und 9 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (11) Es kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 5, werden 8 und 9 in einem Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt. (12) Für Beschäftigte, die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenim Rahmen ihrer regulären Tätigkeit zusätzlich als Praxisanleiterin/Praxisanleiter eingesetzt werden, sind Zeiten für die Praxisanleitung im erforderlichen Umfang im Dienstplan zu berücksichtigen und zu dokumentieren. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 8 und 9) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 5 enthalten.

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Sources: Manteltarifvertrag, Manteltarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichgesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnetAls Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stun- den im Abrechnungszeitraum. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich Ist in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1zwischen dem 01. Januar 2009 beginnt2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlosse- nen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden abgestellt worden, gilt § 6 so ist diese Vereinbarung ab dem 01. ▇▇▇▇ 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbe- schadet Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31so auszulegen, dass die ab 01. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und ▇▇▇▇ 2011 maßgebende Referenzar- beitszeit von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich2.036 Stunden gemeint ist. (2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 6 Abs. 1 Satz ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Über- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der tariflichen Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtJahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), ist mit Teilzeitbeschäftigtenwerden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthälthöchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in Kindertagesstätten bis zum 31diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.§ 38

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Sources: Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrech- nungszeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - in- dividuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlichim Abrechnungszeitraum. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich Ist in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1zwischen dem 01. Januar 2009 beginnt2005 und dem 28. Februar 2011 abgeschlosse- nen Arbeitsvertrag auf eine „derzeit“ tarifvertraglich höchstmögliche Jahresarbeitszeit von 2.088 Stunden abgestellt worden, gilt § 6 so ist diese Vereinbarung ab dem 01. ▇▇▇▇ 2011, sofern nicht ausdrücklich abweichende Absprachen bestehen, unbe- schadet Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31so auszulegen, dass die ab 01. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und ▇▇▇▇ 2011 maßgebende Referenzar- beitszeit von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich2.036 Stunden gemeint ist. (2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach § 6 Abs. 1 Satz ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Über- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchtei- le bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der tariflichen Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtJahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), ist mit Teilzeitbeschäftigtenwerden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthälthöchstens aber der Unterschreitung des individuellen regel- mäßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in Kindertagesstätten bis zum 31diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.§ 38

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Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich Pau- sen beträgt 39 Stunden wöchentlichStunden. 2Bei 2Diese wird erbracht nach Dienstplan oder in Gleitzeit. 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit Ar- beitszeit eingerechnet. 3Die 4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen notwen- digen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte5Die unterschiedliche Dauer der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach Satz 3 bleibt ohne Auswirkung auf das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträ- gen festgelegten Entgeltbestandteile. 6Die Wegezeit zum täglich ersten Einsatzort oder zur HVD-Geschäftsstelle und die Wegezeit vom letzten Einsatzort oder von der HVD-Geschäftsstelle nach Hause gilt nicht als Arbeitszeit. 1Beschäftigte, mit Ausnahme der Lebenskundelehrkräfte, deren regelmäßige wö- chentliche Arbeitszeit nach den bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Regelungen 38,5 Stunden betragen würde und die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am eine Erhöhung auf 39 Stunden nicht wünschen, können dies durch ein Schreiben an die Personalabteilung bis zum 31. Mai 2021 er- klären; diese Erklärung wirkt grundsätzlich auf den 1. Januar 2009 beginnt2021 zurück. 2Davon abweichend kann die Erklärung auch nur für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2021 abgegeben werden. 3Die Beschäftigten gelten dann entsprechend als Teilzeitbe- schäftigte. 4Beschäftigte, die am 31. Mai 2021 beurlaubt, arbeitsunfähig erkrankt oder im Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz sind, können die Erklärung in- nerhalb von zwei Monaten nach Information durch den Arbeitgeber abgeben. 5Die Übergangsbestimmungen nach Sätzen 1 bis 4 gelten entsprechend für nach den zum 1. Januar 2021 geänderten Regelungen Teilzeitbeschäftigte. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten ha- ben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1In Einrichtungen/Projekten oder Arbeitsbereichen des HVD, deren Aufgaben Sonn- und Feiertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienst- planmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. 2Der/Dem Beschäftigten sollen zwei arbeitsfreie Sonntage im Monat zustehen. 3Beschäftigte, die regelmäßig sonntags zu arbeiten haben, erhalten in der Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmäßige Ar- beitszeit (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt. 4In anderen Fällen werden die an einem Sonntag oder Feiertag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zusammen- hängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalender- woche ausgeglichen. (4) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freige- stellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die re- gelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbei- ten müssten. (5) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsverein- barung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Im vollkontinuierlichen Schichtbetrieb kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (6) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – zu Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (7) 1Die Arbeitsleistung der Beschäftigten ist in der Zeit von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ innerhalb der Rahmenarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr zu erbringen. 2In Betriebsteilen des Arbeitgebers, in denen Samstags-, Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht-, Nachtarbeit, nach Öffnungszeiten oder bei besonderen Veranstaltungen zu leisten ist, kann von Satz 1 abgewichen werden. 3Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten. 4Kernarbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht innerhalb der Rahmenarbeitszeit können nach den jeweiligen spezifischen Erfordernissen in den einzelnen Abteilungen bzw. Projekten festgelegt werden. (8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmä- ßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rah- men der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der beson- deren Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. (9) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 erbringt die vollbeschäftigte Lehrkraft im Jahresdurchschnitt. 2Während der Unterrichtsperioden der ▇▇▇▇▇▇▇ ertei- len in Berlin vollzeitbeschäftigte Lebenskunde-Lehrkräfte 24 Unterrichtsstunden, in Brandenburg vollzeitbeschäftigte Lebenskunde-Lehrkräfte 26 Unterrichtsstunden in der Woche (unterrichtsgebundene Zeit).3Präsenzpflicht am Arbeitsplatz außerhalb der unterrichtsgebundenen Zeit besteht nur dann, wenn lehrerberufstypische Angelegen- heiten dies erfordern (z. B. Teilnahme an Konferenzen, Dienstbesprechungen, Eltern- sprechtage). 4Während der Unterrichtsperioden der ▇▇▇▇▇▇▇ erbringt die Lehrkraft darüber hinaus ihre außerunterrichtlichen Verpflichtungen (z. B. Vor-/Nachbereitung, Zeugnisertei- lung, Eltern- und Schülergespräche) im Sinne des Unterabsatzes 1. 5Übersteigt die zeitliche Beanspruchung der Lehrkraft durch unterrichtsgebundene und außerunter- richtliche Tätigkeit die wöchentliche Arbeitszeit während der Unterrichtsperioden, gilt § 6 Absdiese zusätzliche zeitliche Belastung durch den Teil der Ferien als abgegolten, der den individuellen Urlaubsanspruch übersteigt. 1 Satz 1 in 1Im Land Berlin beschäftigte Lebenskundelehrkräfte, für die bei Anwendung der bis zum 31. Dezember 2008 Juli 2021 geltenden Fassung bei des § 7 Absatz 9 Satz 2 über den 31. Juli 2021 hinaus eine tarifliche wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von höchstens 22 Stunden gelten würde, erhalten die Möglichkeit, diese an die nach der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenab dem 1. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche August 2021 geltende tarifliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werdenUnterrichtsverpflichtung anzupassen. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit Anpassung kann im Wege nur in Form der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3Vereinbarung voller Unterrichtsstunden erfolgen. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten 3Der Wunsch auf Anpassung ist den Verantwortlichen für die Schuleinsatzplanung bis zum 30. Juni 2021 schriftlich mitzuteilen. 4In Berlin beschäftigte Lebenskundelehrkräfte, die bis zum 31. De- zember 2008 mehr Juli 2021 mit 22 Unterrichtsstunden vollbeschäftigt waren und ihre Unterrichtsver- pflichtung zum 1. August 2021 nicht anpassen wollen, sind ab dem 1. August 2021 Teilzeitbeschäftigte mit einem Teilzeitumfang von 22/24steln. (10) Die Tätigkeit von Erzieherinnen/Erziehern in Kindertagesstätten gliedert sich in unmit- telbare und mittelbare pädagogische Arbeit. a) 1Erzieherinnen/Erzieher und Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen/Er- ziehern werden zum Zwecke der mittelbaren pädagogischen Arbeit - bei mindestens 75 v. H. der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 3,5 Stunden und - bei weniger als 5/12 75 v. H. der nach regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung wöchentlich 2 Stunden innerhalb der Arbeitszeit eingeräumt. 2Zu den Bestimmungen mittelbaren pädagogischen Tätigkeiten gehören Tätigkeiten, die zur Er- füllung des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benBildungs- und Erziehungsauftrages in Kindertagesstätten notwendig sind, ohne dass diese im Kontakt mit Kindern ausgeübt werden (können). 3Hierzu gehören insbesondere die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenkollektiven Zeiten für Team- und Kleinteamberatun- gen, Elterngespräche und -abende sowie die individuellen Zeiten für das Doku- mentieren kindlicher Entwicklungsprozesse, die Vor- und Nachbereitung von Projekten und Aktivitäten und das Studium von Fachliteratur. Die Tarifvertragsparteien werden im Februar 2014 über die Möglichkeit der Erhöhung der mittelbaren pädagogischen Arbeit verhandeln. b) 1Buchstabe a gilt nicht für Erzieherinnen/Erzieher, die für längstens 4 Wochen zur Vertretung bzw. Überbrückung personeller Engpässe beschäftigt werden. 2In personellen Notsituationen kann der Arbeitgeber mit Zustimmung des Be- triebsrates vorübergehend die Nichtanwendung von Buchstabe a veranlassen. (11) 1Der tatsächliche Arbeitsbeginn, das tatsächliche Arbeitsende sowie das tägliche Saldo (außer den gesetzlich geregelten Pausen) sind im Zeiterfassungsbogen bzw. im Dienstplan zu dokumentieren. 2De r/Dem Beschäftigten obliegt eine besondere Verantwortung, mögliche Zeitdefizite und -guthaben zu protokollieren. 3Der Zeiterfassungsbogen ist im zweimonatigen Rhythmus zur Unterzeichnung und zur Kontrolle dem Vorgesetzten vorzulegen. 4Nach drei Monaten sind die Bögen der Personalstelle zuzuleiten. 5Die Personalstelle kann jederzeit die Vorlage des Zeiter- fassungsbogens verlangen. 6Die Zeiterfassungsbögen verbleiben für den Zeitraum von zwei Jahren in der Personalakte.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/notwendigen betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Im gegenseitigen Einvernehmen kann mit der Ärztin oder dem Arzt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 42 Stunden mit entsprechender Erhöhung des Entgelts vereinbart werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin/ der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 28 Abs. 10 AVR von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. (4) Aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) 1Die tägliche Arbeitszeit kann im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier über zehn Stunden dauernde Schichten und in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Zeitraum von zwei Kalenderwochen nicht mehr als insgesamt acht über zehn Stunden dauernde Schichten geleistet werden. 3Zwischen der Ableistung von Bereitschaftsdienst und einer Schicht i.S.d. Satz 1 muss jeweils ein Zeitraum von 72 Stunden liegen. (6) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter betrieblicher/ dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (7) Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Januar 2009 beginntDie innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (9) 1Zum Abschluss von Dienstvereinbarungen nach Absatz 7 und Absatz 8 für Ärztinnen und Ärzte wird eine Einigungsstelle entsprechend den Bestimmungen der Anlage 7 AVR gebildet. 2Bei der Einigungsstelle sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite aus Ärztinnen und Ärzten und mindestens einem Vertreter der die Interessen der Ärztinnen und Ärzte in der ARK der Diakonie Deutschland vertretenden Gewerkschaften zu besetzen. 3Wenn eine Dienstvereinbarung durch Beschluss einer Einigungsstelle zustande gekommen ist, gilt diese mit Anzeige bei der Arbeitsrechtlichen Kommission. In Ergänzung zu dem vorstehenden § 6 Abs. 3 Satz 3 und Absatz 6 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes: (1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die Ärztin/der Arzt je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (2) 1Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt. (3) 1Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/ Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Ärztin/ der Arzt längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (4) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich1) leisten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte (5) Überstunden sind die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche auf Anordnung des Dienstgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 7 über 45 Stunden oder aufgrund abweichender Regelungen über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der tariflichen Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 8 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtArbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, ist mit Teilzeitbeschäftigtenum im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so wenn zu erhöhenerwarten ist, dass das Verhältnis zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (2) Wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann unter den Voraussetzungen einer - Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle unter Einbeziehung des Betriebsarztes und - ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes im Rahmen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. ▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 und 6 Abs. 2 ArbZG über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. (3) 1Die Verlängerung der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu werktäglichen Arbeitszeit im Sinne von Absatz 2 ist auf Fälle beschränkt, in denen sich die Leistung von Bereitschaftsdienst an einen maximal acht Stunden dauernden Arbeitsabschnitt im Rahmen der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit Arbeitszeit anschließt. 2Ein sich unmittelbar an den Bereitschaftsdienst anschließender Arbeitsabschnitt im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit ist beispielsweise zum Zwecke der Übergabe zulässig, sofern dieser nicht länger als 60 Minuten dauert und sich der dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl Bereitschaftsdienst vorangegangene Arbeitsabschnitt entsprechend verkürzt.“ (4) Die tägliche Arbeitszeit darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst an Samstagen, Sonn- und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Feiertagen max. 24 Stunden betragen, wenn dadurch für die einzelne Ärztin/ den einzelnen Arzt mehr Wochenenden und Feiertage frei sind. (5) 1Wenn in die Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Wege Rahmen des § 7 Abs. 2a ArbZG und innerhalb der Anwendung Grenzwerte nach Absatz 2 eine Verlängerung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch ohne Ausgleich erfolgen. 2Die wöchentliche Arbeitszeit darf dabei durchschnittlich bis zu 56 Stunden betragen. (6) Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 ist ein Zeitraum von sechs Monaten zugrunde zu legen. (7) 1Soweit Ärztinnen und Ärzte Teilzeitarbeit gemäß § 12 vereinbart haben, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit nach den Absätzen 2 bis 5 in demselben Verhältnis, wie die Arbeitszeit dieser Ärztinnen und Ärzte zu der regelmäßigen Arbeitszeit vollbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte. 2Mit Zustimmung der Ärztin/ des Arztes oder abgerundet aufgrund von dringenden dienstlichen oder betrieblichen Belangen kann hiervon abgewichen werden. 3(8) 1Der Arzt hat sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Sofern Mitarbeiter 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arzt vom Dienstgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel zur Gewährleistung der Erreichbarkeit ausgestattet wird. 3Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 4Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG). (9) 6 Abs. 4 bleibt im Reinigungsdienst Übrigen unberührt. (10) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdiensten gemäß der Absätze 2 bis 5 hat die Ärztin/ der Arzt grundsätzlich innerhalb eines Kalenderhalbjahres monatlich im Durchschnitt nur bis zu vier Bereitschaftsdienste zu leisten. 2Darüber hinausgehende Bereitschaftsdienste sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Bewertung der die Grenze nach Satz 1 überschreitenden Dienste richtet sich nach § 11 Abs. 3 Satz 3. (11) 1Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Mitarbeiter Ärzte wird in Kindertagesstätten einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird. 2Wird die vorstehende Frist nicht eingehalten, so erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 für jeden Dienst des zu planenden Folgemonats um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 10 Abs. 3 auf jeden Dienst des zu planenden Folgemonats gezahlt. 3Ergeben sich nach der Aufstellung des Dienstplanes Gründe für eine Änderung des Dienstplanes, die in der Person einer Ärztin / eines Arztes begründet sind oder die auf nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, kann der Dienstplan nach Aufstellung geändert werden. 4Die Mitbestimmung nach der Aufstellung des Dienstplanes bleibt unberührt. 5Liegen bei einer notwendigen Dienstplanänderung nach Satz 3 zwischen der Dienstplanänderung und dem Antritt des Dienstes weniger als drei Tage, erhöht sich die Bewertung des Bereitschaftsdienstes gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 um 10 Prozentpunkte bzw. wird zusätzlich zum Rufbereitschaftsentgelt ein Zuschlag von 10 Prozent des Entgelts gemäß § 10 Abs. 3 gezahlt. (12) 1Bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft gemäß der Absätze 2 bis zum 319 hat die Ärztin/ der Arzt an mindestens zwei Wochenenden (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) pro Monat im Durchschnitt innerhalb eines Kalenderhalbjahres keine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) zu leisten. De- zember 2008 mehr als 5/12 2Darüber hinausgehende Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft) sind nur zu leisten, wenn andernfalls eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Auf Antrag der Ärztin/ des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des nächsten Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, jede weitere Übertragung auf das darauffolgende Kalenderhalbjahr ist nicht möglich. 4Am Ende dieses zweiten Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 5Der Antrag nach Satz 3 ist innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 zu stellen. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Monat ist zu gewährleisten. Übergaben können auch im ‚Bereitschaftsdienst erfolgen. 1. Bei der Teilung von Wochenenddiensten werden Bereitschaftsdienste bis zu maximal zwölf Stunden mit 0,5 eines Dienstes gewertet. 2. 1Der Beginn des Ausgleichszeitraumes nach Satz 1 kann innerhalb des Jahres durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. 2Der Beginn der sich daran anschließenden Ausgleichszeiträume verändert sich entsprechend. Der Beginn der Ausgleichszeiträume nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benSätzen 1 und 3 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung abweichend festgelegt werden. (1) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei teilzeitbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten – je Stunde a) für Überstunden 15 v. H., b) für Nachtarbeit 15 v. H., c) für Sonntagsarbeit: 25 v. H., d) bei Feiertagsarbeit, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.sowie Arbeit am Ostersonntag und Pfingstsonntag aa)ohne Freizeitausgleich: 135 v. H.,

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wö- chentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurech- nen sind.5 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.6 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlichim Ab- rechnungszeitraum. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 2Bei Wechselschichtarbeit 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in die Arbeitszeit eingerechnetdiesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf TageArbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 37a sechs Tage verteilt zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden. 1. Für Beschäftigte(4) Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in dass der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit Arbeitneh- mer sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 37b von 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenTagen entscheiden kann. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag, Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto8 Allgemeine Bestimmungen zur Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen beträgt für Arbeitnehmerinnen durchschnittlich 39 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit Für die Arbeitnehmerin, die bis zum 30. Juni 2012 das 60. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. Im Nachtdienst werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die als Arbeitszeit eingerechnet. 3Die angerechnet, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden kann. (2) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen notwendigen betrieblichen Gründen auch auf bis zu sechs Tage pro Woche verteilt werden. 2Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen und Sonntagen sowie am 24. Dezember und am 31. Dezember nicht gearbeitet werden. (3) 1Die regelmäßige Arbeitszeit verringert sich, ohne dass eine Entgeltminderung eintritt, für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern diese auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig oder betriebsüblich ausgefallenen Stunden. 2Fällt ein solcher Tag auf einen für die Arbeitnehmerin regelmäßig freien Tag, findet eine Arbeitszeitverminderung nicht statt. 3Abweichend von Satz 2 gelten für alle Bereiche mit Arbeitszeitkonten nach § 13 Absatz 1 die Regelungen des § 13 Absatz 4 Buchstabe b. (4) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. (5) 1Aus dringenden betrieblichen Gründen kann im Rahmen des § 7 Absatz 2 ArbZG, jedoch ohne die Ausnahme zu § 4 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 2Von § 12 Nummer 4 ArbZG kann durch einvernehmliche Dienstvereinbarung abgewichen werden. (6) 1Die Arbeitnehmerinnen sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Überstunden verpflichtet. 2Die Anordnung von Überstunden für Teilzeitbeschäftigte geschieht im Benehmen mit der Arbeitnehmerin unter Berücksichtigung der familiären und individuellen Situation. (7) 1An Werktagen von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ gilt die Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr als täglicher Zeitrahmen. 2Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zum Zeitrahmen möglich. (8) 1Einer Arbeitnehmerin an einem Bildschirmarbeitsplatz ist jeweils nach 50-minütiger Tätigkeit, die einen fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder einen laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage erfordert, Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von zehn Minuten zu geben. 2Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen und sonstige Arbeitsunterbrechungen sowie Tätigkeiten, die die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen, anfallen. 3Die zu gewährenden Unterbrechungen werden auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Sie dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmerin gelegt werden. 5Dies gilt auch für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist. Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Tätigkeiten, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmerinnen mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen. Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Tätigkeiten mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmerinnen sind. (1) 1Mit Arbeitnehmerinnen soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich geschuldete Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Für Beschäftigte2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 kann auf Antrag auf bis zu fünf Jahre befristet werden. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat die Arbeitgeberin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der Arbeitnehmerin nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Arbeitnehmerinnen, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrer Arbeitgeberin verlangen, dass sie mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit einer früher Vollzeitbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll sie bei einer späteren Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (1) 1Bereitschaftsdienst leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer von der Arbeitgeberin bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. 2Die Arbeitgeberin darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. (2) 1Rufbereitschaft leisten Arbeitnehmerinnen, die sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Die Arbeitgeberin darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Arbeitnehmerinnen von Arbeitgeberinnen mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobiltelefon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (3) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr. (4) 1Überstunden sind die auf Anordnung der Arbeitgeberin geleisteten Arbeitsstunden, die über die täglich festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen und die außerhalb des Zeitrahmens nach § 8 Absatz 7 liegen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Arbeitnehmerinnen zu verteilen. 3Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. (1) 1Die Arbeitnehmerin erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zuschläge. 2Die Zuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden 25 vom Hundert b) aa) Nachtarbeit 25 vom Hundert bb) In der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr 35 vom Hundert c) Feiertagsarbeit 25 vom Hundert d) Sonntagsarbeit 25 vom Hundert e) Arbeit am 124. Januar 2009 beginntDezember und 31. Dezember 25 vom Hundert f) Einspringen aus einem freien Tag innerhalb von fünf Tagen (der Anfragetag zählt nicht mit) 25 vom Hundert g) für Arbeitszeit zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr für Arbeitnehmerinnen im Schichtdienst 2,8 vom Hundert des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts. 3Bei Zusammentreffen von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ der Zeitkategorien nach Satz 2 Buchstabe c, d und e sowie nach Buchstaben a und f wird jeweils nur ein Zuschlag gezahlt. 4Der Zuschlag kann faktorisiert und auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 5Arbeitnehmerinnen ohne Arbeitszeitkonto entscheiden darüber, ob Zuschläge für Sonderformen der Arbeit in Freizeit ausgeglichen oder ausgezahlt werden. 6Beantragen sie dafür Freizeitausgleich, gilt § 6 Abs13 Absatz 8 entsprechend. 7Dies gilt auch für den Freizeitausgleich für Überstunden gemäß § 10 Absatz 4. 8Die zusätzlichen zehn Prozentpunkte aus Buchstabe b Doppelbuchstabe bb gelangen ausschließlich zur Auszahlung und können nicht gemäß der Sätze 4 und 5 auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 9Ein Fünftel des Nachtarbeitszuschlags ist aus gesundheitlichen Gründen zwingend in Freizeit auszugleichen. 10Dies gilt nicht für die zusätzlichen zehn1 Prozentpunkte, die nach Satz 8 ausschließlich zur Auszahlung gelangen. 11Das Fünftel des Nachtarbeitszuschlags nach Satz 9 wird gesondert ausgewiesen. 12Sobald die gesondert ausgewiesenen Zeitanteile einem Urlaubstag entsprechen, wird dieser im Urlaubskontingent gesondert ausgewiesen, ist zum nächsten planbaren Zeitpunkt vorrangig in Anspruch zu nehmen und soll innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung beantragt und gewährt werden. Schichtdienstleistende sind Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden leisten. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. (2) Arbeitnehmerinnen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten innerhalb von zwei Wochen mindestens zwei zusammenhängende freie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. (3) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen beziehungsweise betriebsüblichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. (4) Umkleidezeiten gelten als Arbeitszeit. (1) 1Für den Bereitschaftsdienst werden zwei Stufen vorgesehen: Stufe I: bis 25 vom Hundert, Stufe II: bis 49 vom Hundert der im Bereitschaftsdienst durchschnittlich tatsächlich angefallenen Arbeit. 2Die Zuweisung zu den Stufen erfolgt durch Dienstvereinbarung. 3Die Vergütung und die Berechnung als Arbeitszeit für die Stufe I wird mit dem Faktor 0,5, für die Stufe II mit dem Faktor 0,8 angesetzt. 4Die Vergütung erfolgt entsprechend § 11 Absatz 1 Buchstabe a) und entsprechend § 11 Absatz 1 Buchstabe b) sowie § 11 Absatz 1 Buchstabe d); die Bemessungsgrundlage bestimmt sich jeweils nach Satz 3. (2) 1Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, sich auf Anordnung der Arbeitgeberin außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer der Arbeitgeberin anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Die Arbeitgeberin darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 vom Hundert als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung vergütet. 4Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 5Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsorts werden mindestens drei Stunden angesetzt. 6Wird die Arbeitnehmerin während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. (3) 1Leistet die Arbeitnehmerin in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als zwölf Rufbereitschaften von je bis zu 24 Stunden angeordnet werden. 2Diese Zahl darf überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patientinnen nicht sichergestellt wäre. 3Leistet die Arbeitnehmerin neben der Rufbereitschaft in einem Kalendermonat mehr als 32 Bereitschaftsdienststunden, dürfen im selben Monat nicht mehr als sieben Rufbereitschaftsdienste angeordnet werden. 1 Redaktionelle Korrektur: Da sich diese Angabe auf den vorstehenden Satz 1 in 8 bezieht, der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.m

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Sources: Tarifvereinbarungen, Tarifvereinbarungen

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnetist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 3Die regelmäßige Arbeitszeit 3Bei ständiger Wechselschicht- und Schichtarbeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginntJuli 2008 begonnen hat, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. (2) 1Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden auf bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. 1Soweit sich 2Rufbereitschaft ist keine Arbeitsbereitschaft. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn unaufschiebbare Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind. (4) In Verwaltungen und Betrieben, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für Vollbeschäftigte diese Zeiten die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich). (5) 1Sind Arbeiten auszuführen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. 2Arbeiten im Sinne des Satzes 1 sind Arbeiten zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Arbeiten zur Vermeidung von Schäden am Betriebsvermögen, Arbeiten zur Beseitigung von Betriebsstörungen, Hochwasser usw. (6) 1In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. 4Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für die an diesem Tage die Sonntagsarbeit ausgleichenden Arbeitsstunden das Urlaubsentgelt (§ 47 Nr. 28) gezahlt. 5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Beschäftigten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatstabellenentgeltes (§ 16) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen/Zuschlägen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. (7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeits- stellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst z.B. den Verwaltungs-/Betriebsbereich in dem Gebäude/ Gebäudeteil, in dem die/der Beschäftigte arbeitet. (8) Ruhepausen werden, ausgenommen bei Wechselschichten, in die regelmäßige Arbeitszeit nicht eingerechnet. (9) Aus dringenden betrieblichen Gründen (z.B. Revision, Störungen, außergewöhnliche Reparaturarbeiten) kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 7 Abs. 1 und 2 und 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (10) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (11) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (12) Die Absätze 10 und 11 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (13) Für einen Betrieb/ein Unternehmen, in dem ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 9, 10 und 11 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt. (1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. (2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeit- beschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeit- beschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (1) 1Der/Die Beschäftigte ist zur Ableistung von Arbeitsbereitschaft auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet; eine solche Arbeitsbereitschaft darf der Arbeitgeber nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 2Arbeitsbereitschaft wird mit 50 v.H. als Arbeitszeit entgolten. 3Die nach Satz 2 für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistete Arbeitszeit kann statt der Entgeltzahlung bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 4Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 5Für die Zeit des Freizeitausgleichs wird das Monatsentgelt fortgezahlt. 6Ob und in welchem Umfang Arbeitsbereitschaft vorliegt, wird betrieblich vereinbart. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist zur Leistung von ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ verpflichtet. 2Der Arbeit- geber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft darf bis zu zehn Tagen im Kalendermonat, wo die betrieblichen Verhältnisse es nicht zulassen (z.B. wenn nur wenige einschlägig Beschäftigte vorhanden sind), bis zu höchstens 16 Tagen im Kalendermonat angeordnet werden. 4Wird die/der Beschäftigte aus der Rufbereitschaft zur Arbeit herangezogen, ist der jeweilige Bemessungsstundensatz für Zeitzuschläge (Anlage 2) der/des Beschäftigten für mindestens zwei Arbeits- stunden nebst den Zuschlägen für die tatsächlich geleistete Arbeit zu zahlen. 5Die Wegezeit von und zur Wohnung gilt hierbei als Arbeitszeit. 6Bei mehrmaliger Heranziehung zur Arbeit wird die Entgeltgarantie nur einmal für 2 Stunden, an arbeitsfreien Tagen zweimal für 2 Stunden, und zwar für die kürzeste Inanspruch- nahme, angesetzt. 7Statt der Entgeltzahlung für während der Rufbereitschaft angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit kann für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden Freizeitausgleich gewährt werden. 8Das Entgelt für Rufbereitschaft, für eine etwaige Wegezeit sowie die Fahrkostenerstattung ist betrieblich zu regeln. (3) Bei der Anwendung des § 21 Abs. 5 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wird bei der Umrechnung von Rufbereitschaft in tatsächlich bezahlte Arbeitsstunden die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet. (1) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden (Wochenendfrühschluss). 2Die dadurch aus- fallende Arbeitszeit wird auf die übrigen Tage derselben Kalenderwoche verteilt. 3Soweit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen ein Wochenendfrühschluss nicht für alle Beschäftigten durchführbar ist, sollen diese möglichst abwechselnd daran teilnehmen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schicht- und Wechselschicht- Beschäftigte. (2) 1An den Tagen vor Neujahr, vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag und vor dem ersten Weihnachtsfeiertag wird – soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen – ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. 2Der/Dem Beschäftigten, der/dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung des Monatstabellenentgelts und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (ggf. pauschalierter) Zuschläge/Zulagen gewährt. (3) Für die Tage, an denen betriebliche Arbeitsruhe angeordnet ist, ist den eingesetzten Beschäftigten entsprechende Freizeit zu gewähren. (1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeits- stunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. (2) 1Ist eine Arbeitsleistung in nicht unmittelbarem Zusammenhang mit der dienstplan- mäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit notwendig, wird für die Entgeltberechnung der jeweilige Bemessungsstundensatz für Zeitzuschläge (Anlage 2) der/des Beschäftigten für mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 3Die Wegezeit von und zur Wohnung gilt hierbei als Arbeitszeit. 4Sätze 1 bis 3 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der/des Beschäftigten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft. 5Von den zu vergütenden Stunden ist nur die Zeit auszugleichen, in der tatsächlich gearbeitet worden ist. (1) 1Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Beschäftigten zu verteilen. 2Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortag anzusagen. (2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. 3Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beschäftigten, die in der Regel an mindestens zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum und vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet. 4Weitergehende betriebliche Regelungen bleiben unberührt. (3) 1Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem die/der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die die/der Beschäftigte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. 2Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt. (4) 1Überstunden werden auf Verlangen der Beschäftigten bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Beschäftigte jeweils für mindestens sechs Monate im Voraus. 3Entscheidet sich der Beschäftigte für Freizeitausgleich, ist diese möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. 4Nicht ausgeglichene Überstunden werden nach Ablauf der Zeit, in der der Ausgleich zulässig ist, bezahlt. 5Für die Zeit, in der Überstunden durch Freizeit ausgeglichen werden, werden das Monatstabellenentgelt (§ 16) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen/Zuschläge fortgezahlt. 6Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 22) gezahlt. (1) 1Durch Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung können Arbeitszeitkonten eingerichtet werden. § 6 Abs. 13 gilt entsprechend. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 10) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 11) vereinbart werden, ist für die hiervon betroffenen Beschäftigten ein Zeit-Saldo-Konto einzurichten. (2) 1Für das zum Ausgleichszeitraum nach § 6 Abs. 1 Satz 2 parallel laufende Zeit- Saldo-Konto ist die höchstmögliche Zeitschuld (maximal 40 Stunden) sowie das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden) zu vereinbaren. 2Das Zeit-Saldo-Konto soll grundsätzlich am Ende des Ausgleichs- zeitraums nach § 6 Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen Satz 2 ausgeglichen sein. 3Restguthaben unterliegen Abs. 3 Satz 1. 4Für das Zeit-Saldo-Konto sind Schwellenwerte für Zeitschulden/-guthaben zu definieren, bei deren Erreichen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtunmittelbare Vorgesetzte und, ist mit Teilzeitbeschäftigtenfalls dies zu keiner Veränderung führt, deren Arbeitsvertrag der Arbeitgeber unter Beteiligung des Personal- /Betriebsrates auf den Ausgleich hinzuwirken hat (Ampelfunktion). (3) 1Auf das Zeitguthabenkonto werden Zeitguthaben gutgeschrieben, die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthältüber die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6) hinausgehen. 2Für Teilzeitbeschäftigte gilt als Zeitguthaben, auf Antrag was über die Wochenstundenzahl so zu erhöhenindividuell vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. 3In der Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit Entgelte für z.B. Zeitzuschläge, Bereitschaftsstunden, Überstunden u.a. in Zeit umgerechnet dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt Zeitguthabenkonto gutgeschrieben werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege 4Die/Der Beschäftigte entscheiden für einen festgelegten Zeitraum, welche der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet in Satz 3 genannten Zeiten auf das Zeitguthabenkonto gebucht werden. 3(4) 1Je Kalenderjahr darf das maximale Zeitguthaben 600 Stunden nicht überschreiten. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst 2Eine maximale Fehlzeit von 40 Stunden, gemessen an der Sollarbeitszeit, die sich aus der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zum Zeitpunkt des Entstehens der Fehlzeit errechnet, ist zulässig. 3Das Zeitguthaben darf höchstens 5.500 Stunden betragen; die über 5.500 hinausgehend angesammelten Guthaben- stunden werden ersatzlos gestrichen. 4Bei Insolvenzfähigkeit des Arbeitgebers ist eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. (5) 1Die Abrufung von Zeitguthaben aus dem Zeitguthabenkonto erfolgt auf schriftlichen Antrag des Beschäftigten und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31kann nur aus dringenden dienstlichen bzw. De- zember 2008 betrieblichen Gründen abgelehnt werden. 2Für den Antrag auf Abrufung von Zeitguthaben sind folgende Fristen einzuhalten: bei Ausgleich von: Antragstellung vor Antritt der Freizeit: mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen 400 Stunden 6 Monate mehr als 200 Stunden 3 Monate mehr als 80 Stunden 6 Wochen bis zu 80 Stunden Regelung gem. Dienst-/Betriebsvereinbarung 3Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.tritt eine Mi

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ohne Ruhepausen, einschließlich der Zeit für die Postabfer- tigung 40 Stunden. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, Zeiten bezahlter Aus- und Fort- bildung gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in auch der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichSamstag als Arbeitstag. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche einzelnen Wochentage, der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Lage der Ru- hepausen sind unter Berücksichtigung der jeweiligen Kanzleierfordernisse nach § 6 AbsMaßgabe der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen. 1 Satz 1 Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder aufgrund abweichender Regelungen überhaupt nicht gearbei- tet, kann die entfallende Arbeitszeit auf die anderen Tage der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtWoche verteilt werden, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag jedoch darf die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdentäg- liche Normalarbeitszeit 9 Stunden nicht überschreiten. 3. Sofern Mitarbeiter Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung im Reinigungsdienst Ausmaß von mindestens 8 Stunden in der Woche oder wenn die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit, be- zogen auf den Monat, mindestens ein Fünftel des 4,3- fachen der durch das Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit be- trägt, fallen unter die Bestimmungen dieses Kollektiv- vertrages. 4. An Samstagen sowie am 24. und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach Dezember hat die Arbeitszeit um 12:00 Uhr zu enden. 5. Vereinbarungen gemäß § 4 Absatz 6 und Absatz 7 des Arbeitszeitgesetzes sind jedenfalls zulässig. 6. Wird die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger zusammenhängende Tage verteilt, kann die tägliche Normalarbeitszeit (ausgenommen Ju- gendliche) auf 10 Stunden ausgedehnt werden. Unter den Bestimmungen Voraussetzungen des TV § 7 Abs 4a AZG (schriftliche Vereinbarung im Einzelfall, Unbedenk- lichkeitsbescheinigung durch den Arbeitsmediziner) kann durch Überstunden die Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenauf 12 Stun- den täglich ausgedehnt werden.

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Sources: Kollektivvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei beträgt 38,5 Stunden.2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vor- geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 1: Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabel- lenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich in- nerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stun- den. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3: Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeits- zeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Protokollerklärung zu § 6 Absatz 4: In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die täg- liche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schicht- arbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors ge- leisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht- arbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz An- wendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem Tarif- vertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zu- stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. (10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Bei- spiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich ver- stärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert wer- den. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entspre- chender Zeitausgleich durchgeführt werden. (11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärti- gen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende durchschnittliche regelmäßige oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschrei- tenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit ange- rechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tra- gen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend. § 7 Sonderformen der Arbeit (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßi- gen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Be- schäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nacht- schicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschich- ten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stun- den Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wech- sel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitab- schnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich in auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers au- ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobiltele- fon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnteinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, gilt die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte re- gelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 AbsAbsatz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Ar- beitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Absatz 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Absatz 7 außer- halb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan fest- gelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgese- henen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeits- zeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. § 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (1) 1Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeit- zuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden - in den Entgeltgruppen 1 Satz 1 bis 8 30 v.H., - in der bis zum Entgeltgruppe 9a 15 v.H., b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 Uhr bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit an- fällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der je- weiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der Be- schäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und von die be- trieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt (faktorisiert) und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens je- doch nach der Stufe 4. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b: Ein Anspruch auf den Zuschlag nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auf Wunsch der Beschäftigten vereinbart worden ist, dass die tägliche Arbeitszeit vor 6 Uhr beginnt. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und be- zeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Ent- gelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. (2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenfestgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 2Sofern kein Ar- beitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein solches besteht, die/der Be- schäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermo- nats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Endstufen gleichStufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (3) (unbesetzt) (4) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstli- chen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweili- gen Entgeltgruppe und Stufe. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 4: Mit dem Begriff "Arbeitsstunden" sind nicht die Stunden gemeint, die im Rah- men von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu Abschnitt II anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (5) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe gezahlt. 2Für eine Rufbereitschaft von mindestens zwölf Stunden wird für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereit- schaft beginnt. 4Für Rufbereitschaften von weniger als zwölf Stunden werden für jede angefangene Stunde 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach der Ent- gelttabelle gezahlt. 5Die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme innerhalb der Ruf- bereitschaft mit einem Einsatz außerhalb des Aufenthaltsorts im Sinne des § 7 Ab- satz 4 einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzu- schläge nach Absatz 1 bezahlt. 6Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereit- schaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Absatz 4 telefonisch (zum Beispiel in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abwei- chend von Satz 5 die Summe dieser Arbeitsleistungen am Ende des Rufbereit- schaftsdienstes auf die nächsten vollen 30 oder 60 Minuten gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt; dau- ert der Rufbereitschaftsdienst länger als 24 Stunden (zum Beispiel an Wochenen- den), erfolgt die Aufrundung nach jeweils 24 Stunden. 7Absatz 1 Satz 4 gilt entspre- chend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Absatz 3 Satz 2 zu- lässig ist. 8Für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 5: Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (6) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird durch besonderen Tarifvertrag geregelt. 2Bis zum Inkrafttreten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Be- trieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 31. Dezember 2009 jeweils gelten- den Bestimmungen fort. 3Das Bereitschaftsdienstentgelt kann, soweit ein Arbeits- zeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen (Absatz 1 Satz 4), im Einvernehmen mit der/dem Beschäftigten im Ver- hältnis 1:1 in Freizeit (faktorisiert) abgegolten werden. 4Weitere Faktorisierungsre- gelungen können in einer einvernehmlichen Dienst- oder Betriebsvereinbarung ge- troffen werden. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 6: Unabhängig von den Vorgaben des Absatzes 6 kann der Arbeitgeber einen Freizeitausgleich anordnen, wenn dies zur Einhaltung der Vorschriften des Ar- beitszeitgesetzes erforderlich ist. (7) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (8) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Protokollerklärung zu § 8 Absatz 7 und 8: Teilzeitbeschäftigte erhalten die Wechselschichtzulagen bzw. die Schichtzula- gen, die nach Stunden bemessen werden, in voller Höhe; sofern sie pauscha- liert bezahlt werden, gilt dagegen § 24 Absatz 2. 1Soweit § 9 Bereitschaftszeiten (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich für Vollbeschäftigte die/der Beschäftigte am Arbeits- platz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeit selbständig, gegebenenfalls auch auf Anord- nung, aufzunehmen; in ihnen überwiegen die Zeiten ohne Arbeitsleistung. 2Für Be- schäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereit- schaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (fakto- risiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Ar- beitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 AbsAbsatz 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisa- tionsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) 1Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf im Geltungsbereich eines Personalvertre- tungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Absatz 9 gilt ent- sprechend. Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 und 2: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. § 10 Arbeitszeitkonto (1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz An- wendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter auch in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.einem Tar

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung des Tabellenentgelts Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen31. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichDezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Anwendung Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Kommt eine Dienstvereinbarung nach den Absätzen 4, 6 und 7 nicht einvernehmlich zustande und hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ein Letztentscheidungsrecht, kann eine Regelung in einem besonderen Tarifvertrag getroffen werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter (10) In Bereichen, in Kindertagesstätten denen auf Grund spezieller Aufgaben oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum 31Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird. De- zember 2008 mehr als 5/12 Die regelmäßige Wochenarbeitszeit vermindert sich um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn Beschäftigte an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenAbsatz 4 enthalten.

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Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich Pau- sen beträgt 39 Stunden wöchentlich24 Minuten. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vor- geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Mitarbeitern, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1In kirchlichen Dienststellen oder Arbeitsbereichen, deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1Aufgaben Sonn- und Fei- ertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. Januar 2009 beginnt2Dem Mitarbeiter steht ein arbeitsfreier Sonntag im Mo- nat zu. 3Mitarbeiter, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 die regelmäßig sonntags zu arbeiten haben, erhalten in der bis zum Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmäßige Arbeitszeit (Absatz 1) bleibt hiervon unberührt. 4In anderen Fällen werden die an einem Sonntag oder Feiertag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen. (4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und von der sonstigen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenfestgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regel- mäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. De- zember und Endstufen gleich31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeiter, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müss- ten. 2(5) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abstägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (6) 1Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit so- wie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit ver- pflichtet. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so 2Absatz 3 bleibt unberührt. (7) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zu- sätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeit- raums ausgeglichen. 3(8) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 fest- gelegten Zeitraums ausgeglichen. (9) Die Absätze 7 und Mitarbeiter 8 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht- arbeit. (10)1In Verwaltungen und Betrieben, in Kindertagesstätten denen saisonbedingt erheblich verstärkte Tätig- keiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zum 31zu 60 Stun- den in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. De- zember 2008 mehr 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb von sechs Mo- naten ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. (11)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als 5/12 Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der nach den Bestimmungen des TV Reisetage wird jedoch min- destens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Ar- beitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tragen.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 7 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Ärztinnen und Ärzten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärz- tin/der Arzt am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 22 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Ärztinnen und Ärzte, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nach- arbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht1, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl 2 und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. (5) 1Die tägliche Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden aus- schließlich der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet Pausen ausgedehnt werden. 2In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. 3Solche Schich- ten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Kommunalen Krankenhäusern

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifge- biet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regel- mäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt wer- den. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. 1(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Dezember und am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus be- trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Rege- lung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Über- stunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägli- che Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz An- wendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem lan- desbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Ab- sätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Ta- rifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bun- desebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal- ten.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, -sowie für Beschäftigte in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien und Kfz- Werk-Stätten durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei 2Abweichend von Satz 1 werden bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsver- einbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. Für In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich in auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobil- telefon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnteinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, gilt die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 in 1) bzw. der vereinbarten Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinaus- gehen und nicht bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Ende der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichfolgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte (6) Abweichend von Absatz 5 sind nur die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 1 6 über 45 Stunden bei Vollbeschäftigten bzw. über den entsprechenden Anteil hieran bei Teilzeitbeschäftigten oder über die jeweils vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außer- halb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus oder innerhalb des Schichtplans ohne Ausgleich im Schichtplanturnus über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten bzw. über die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten hinaus, angeordnet worden sind. (1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 3 bis 9b 30 v.H., in den Entgeltgruppen 9c bis 16 15 v.H., b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v.H., – mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. 1Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.2Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 3Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Ent- geltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff Arbeitsstunden” sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeit- regelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtdie Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 3 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 3 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein- richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeits- leistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Ruf- bereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununter- brochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9ln diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 10Wird nach tatsächlicher Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft durch die Ein- haltung der gesetzlichen Ruhezeit die darauffolgende dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit verspätet angetreten und erreicht die Summe der während der vorangegangenen Rufbereitschaft geleisteten Arbeitszeit und der nach der Ruhezeit geleisteten Arbeitszeit nicht das Tagessoll dieses Arbeitstages, so gilt die Fehlzeit tarifvertraglich als geleistete Arbeitszeit; ein Anspruch auf Zeitzuschläge nach § 8 Absatz 1 besteht hierfür nicht. 11Nach einem Einsatz während der Rufbereitschaft und anschließender dienstplanmäßiger bzw. betriebsüblicher Arbeitszeit kann die Ruhezeit (§ 5 ArbZG) auf bis zu neun Stunden verkürzt werden (§ 7 Abs. 2 ArbZG), wenn der vorangegangene Einsatz in der Rufbereitschaft nicht länger als vier Stunden gedauert hat. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105,00 Euro monatlich, beschäftigte, die nicht ständig Wech- selschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (5) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich, beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. (1) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1ln der Betriebsvereinbarung wird festgelegt, ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebsteile, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebsverein- barung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebsvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. (4) Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. (5) In der Betriebsvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an sogenannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich kurzfristig widerruft. (6) 1Der Arbeitgeber kann mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag der/dem Beschäftigten die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, Einrichtung eines Lang- zeitkontos vereinbaren. 2ln diesem Fall ist der Betriebsrat zu beteiligen und eine Regelung zur Insolvenzsicherung zu treffen. Für die Verringerung und die Verlängerung der Arbeitszeit finden die Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Abweichend von §§ 8 Abs. 1 und 9a Abs. 1 TzBfG ist für das Verlangen der Beschäftigten auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhenVerringerung der Arbeitszeit nicht Voraussetzung, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. 2. 1Abweichend von §§ 8 Abs. 4 und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung 9a Abs. 2 TzBfG soll die von den Beschäftigten verlangte Verringerung der Arbeitszeit gestellt vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende betriebliche Belange nicht ent- gegenstehen. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann 2ln diesen Fällen hat der Arbeitgeber bei der Gestaltung der Arbeits- zeit im Wege Rahmen der Anwendung betrieblichen Möglichkeiten der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenbesonderen persönlichen Situation der Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst 8 Abs. 6 und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 319a Abs. De- zember 2008 mehr als 5/12 5 TzBfG finden keine Anwendung. 4. Abweichend von § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG muss der nach den Bestimmungen des TV Zeitraum für eine zeitlich befristete Verringerung der Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebennicht mindestens ein Jahr betragen. 5. 9a Abs. 4 erster Teilsatz TzBfG findet keine Anwendung.

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Sources: Manteltarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige 1 Als Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich gilt die Zeit, während der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werdeneine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter bei der Unterneh- mung beschäftigt ist. 2 Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet: a. Reisezeiten ohne Arbeitsleistung, d.h. die nötige Zeit, um sich innerhalb einer Dienst- schicht von einer Arbeitsstelle zur anderen zu begeben; b. Pausenanteile für die dem AZG unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; c. Folgende Nachtdienstzuschläge: • 10 Prozent für die Arbeit zwischen 20 Uhr und 24 Uhr (Nachtdienstzuschlag 2); • 30 Prozent für die Arbeit zwischen 24 Uhr und 4 Uhr sowie für die Arbeit zwischen 4 Uhr und 5 Uhr, sofern die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Arbeit vor 4 Uhr antritt (Nachdienstzuschlag 1); • 40 Prozent statt 30 Prozent ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 55. Für BeschäftigteAltersjahr vollendet (Nachtdienstzuschlag 3); d. Weitere Zeitzuschläge und Pauschalen, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden den bereichsspezifischen Anhängen gere- gelt werden; e. Besprechungen mit der Vertretung der Unternehmung. Dabei gilt für die Berechnung der Reisezeit der Arbeitsort oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens der Wohnort, je nachdem, welcher näher am 1Besprechungs- ort liegt. 3 Die Nachtdienstzuschläge gemäss Absatz 2c werden aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeit ermit- telt. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Sie sind bei der Berechnung des Tabellenentgelts der maximalen Dienstschicht nicht zu berücksichtigen und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichwerden somit an die Höchstarbeitszeit nicht angerechnet. 2. 1Soweit sich 4 Der Zeitzuschlag für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens Nachtdienst 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenwird in zusätzlichen Ausgleichstagen gewährt. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. (1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 4 Entspricht § 42 BT-V. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 5 Absatz 9.1 Sätze 1 bis 4 entsprechen § 44 Abs. 2 BT-▇. ▇▇▇▇ 5 entspricht redaktionell angepasstem § 44 Abs. 3 BT-V. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmä- ßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Ar- beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindes- tens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeit- spanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich in auf Anordnung des Arbeitge- bers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimm- ten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigen- den Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobiltelefon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnteinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, gilt die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich1) leisten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte (7) Überstunden sind die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstun- den, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit nach von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festge- setzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet folgenden Ka- lenderwoche ausgeglichen werden. 3. Sofern Mitarbeiter (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. De- zember 2008 mehr als 5/12 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach den Bestimmungen des TV § 6 Abs. 7 außer- halb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vor- gesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benim Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenangeordnet worden sind.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen ver- längert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein ent- sprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 4 Entspricht § 42 BT-V. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag (Collective Agreement)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich ver- stärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeits- zeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlän- gert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entspre- chender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 4 Entspricht § 42 BT-V. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abwei- chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal- ten.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige 1Für die nichtärztlichen Beschäftigten beträgt die Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 38,5 Stunden wöchentlichpro Woche. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in Ärztinnen und Ärzte gilt eine Arbeitszeit ausschließlich der Pausenzeiten von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. (2) 1Die Regelmäßige Arbeitszeit kann auf 5 Tage verteilt werden. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnetwird ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde gelegt. 3Abweichend hiervon kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Die Arbeitszeiten der Beschäftigten sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren. 2Arbeitszeit ist die tatsächliche geplante Dienstzeit. 3Für Beschäftigte, die für die Erbringung ihrer Arbeitsleistung eine entsprechende hygienische Kleidung tragen müssen, wird darüber hinaus als Arbeitszeit 10 Minuten/Tag für Umziehzeit berücksichtigt. (4) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf fünf Tageeinen Werktag fallen, aus um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Diese Regelung gilt erstmals im Jahr 2014. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (5) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch kann auf sechs Tage verteilt der Grundlage einer Betriebs- /Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 1(5.1) 1Unter den Voraussetzungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsschutzgesetzes, insbesondere des § 5 ArbSchG, kann bei Ärztinnen und Ärzten die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst auf bis zu zwölf Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 12In unmittelbarer Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden-Schichten und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-Stunden-Schichten geleistet werden. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich3Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst kombiniert werden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (6) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (7) Die Betriebsparteien sind berechtigt im Rahmen von Betriebsvereinbarungen Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl dem Ausgleich von entstandenen Minusstunden zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss treffen. (8) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(9) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (10) Die Absätze 8 und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 319 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. De- zember 2008 mehr als 5/12 1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 7 und 8) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenAbsatz 5 enthalten.

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Sources: Rahmentarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto9 Arbeitszeit (1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 40 Stunden (ab 1.7.2024: 39) wöchentlich bzw. für Ärztinnen und Ärzte der Entgelt- gruppen I bis IV (Anlage 8a) 40 (ab 1.7.2024: 39) Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für Beschäftigtedie Be- rechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entspre- chend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mit- arbeiters festgelegt (X% von 40 [ab 1.7.2024: 39] bzw. bei Ärztinnen und Ärzten X% von 40 [ab 1.7.2024: 39]). Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeit- beschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1wie ihre bzw. Januar 2009 beginnt, gilt seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienst- planmäßigen Arbeit erfolgt. Anmerkung zu § 6 9 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31Unterabs. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit : Mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag bisher abweichend von § 9 Abs. 1 Unterabs. 2 die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, ist auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten verein- barten Wochenstundenzahl zu der ab 1. Juli 2011 geltenden regelmäßigen Wochen- arbeitszeit dem Verhältnis zwischen der am 30. Juni 2011 maßgebenden Wochen- stundenzahl zu und der zukünftig bis zum 30. Juni 2011 geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit wöchentlichen Arbeitszeit entspricht; der . Der Antrag muss bis spätestens 3 Monate 30. Juni 2011 gestellt wer- den. Die gleichbleibende Wochenstundenzahl gilt nicht als Verringerung der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit i. S. des § 18 Abs. 6. (2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 8 (ab 1.7.2024: 7,8) Stunden (bzw. bei Ärztinnen und Ärzten 8 Stunden [ab 1.7.2024: 7,8]). Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Abs. 1 Unterabs. 2 entsprechend. (3) Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden grundsätzlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Durch Dienstvereinbarung kann sie auf über zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die tägliche Arbeitszeit darf im Durchschnitt von einem Kalenderjahr acht (ab 1.7.2024: 7,8) Stunden werktäglich nicht überschreiten. Durch Dienstvereinbarung kann die tägliche Arbeitszeit in heilpädagogischen oder therapeutischen Einrichtungen der Jugendhilfe und in Einrichtungen, die Kurzzeit- übernachtungen und Betreutes Wohnen für Personen nach Erhöhung § 67 SGB XII anbieten, sowie in sonstigen stationären Einrichtungen auf über zehn Stunden ausgedehnt werden, wenn dies die Konzeption der Einrichtung erfordert. Die Ausdehnung der Arbeitszeit gestellt auf über zehn Stunden pro Tag darf höchstens zwei- mal pro Woche oder viermal in 14 Tagen erfolgen. Der Ausgleichszeitraum für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt in diesem Fall längstens acht Wochen. Dadurch ist der Gesundheitsschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet. Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden täglich und durchschnitt- lich 48 Stunden in der Woche verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt. In diesem Fall ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit entsprechend der nach Unterabs. 3 Satz 1 vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit fest- zulegen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gilt Anlage 8. (4) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entspre- chend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Wege Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, es sei denn, es stehen dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse entgegen. Wird dienstplanmäßig oder betriebsüblich an einem Sonntag oder an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so darf die Mitarbeiterin bzw. der Anwendung Mitarbeiter an einem der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- Werktage innerhalb der folgenden zwei Wochen nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet werden, soweit dienstliche oder abgerundet betriebliche Erfordernisse nicht ent- gegenstehen. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an Heimschulen oder Inter- natsschulen beschäftigt werden, gilt Satz 2 insoweit nicht. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vor- schriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. (5) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle (Gebäude, in dem sich der Arbeitsplatz bzw. Umkleideraum befindet). Durch Dienstvereinbarung kann Abwei- chendes geregelt werden. 3(6) Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Ar- beitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Ar- beitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit, wobei jedoch mindestens eine Arbeits- stunde anzusetzen ist. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienst- planmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. Arbeitsstunden, die unmittelbar vor oder nach der dienstplanmäßigen bzw. be- triebsüblichen Arbeitszeit oder während der Rufbereitschaft geleistet werden, gel- ten nicht als außerplanmäßige Arbeitszeit i. S. des Unterabs. 1. § 9a Pausen und Ruhezeit (1) Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepau- sen zu unterbrechen (§ 4 ArbZG). Die Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. (2) Durch Dienstvereinbarung kann a) in Betrieben mit Wechselschicht und/oder Schichtarbeit die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemesse- ner Dauer aufgeteilt werden, b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen angepasst werden. In der Dienstvereinbarung ist festzulegen, für welche Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter die Kurzpausenregelung anzuwenden ist. Sofern die einzelne Mitarbeiterin bzw. der einzelne Mitarbeiter iwährend der Pause den Arbeitsplatz nicht verlassen kann, sind die Kurzpausen zu bezahlen. (3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen kann die Ru- hezeit um eine Stunde gekürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit inner- halb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. (4) Die Ruhezeit kann durch Dienstvereinbarung um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit inner- halb von längstens acht Wochen ausgeglichen wird. Die Verkürzung der Ruhezeit soll nur einmal pro Woche oder zweimal in vierzehn Tagen erfolgen. (5) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran Arbeitsstunden geleis- tet, sind die dadurch zusätzlichen notwendigen, gesetzlich vorgeschriebenen Pau- sen zu bezahlen. § 9b Arbeitszeitkonten (1) Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. Auf Antrag der Mitarbei- terin bzw. des Mitarbeiters kann zusätzlich ein Langzeitarbeitszeitkonto eingerichtet werden. (2) Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben. Ab- rechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Ar- beitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrie- ben. (4) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters kann der über den nach dem Bundesurlaubsgesetz zustehenden Mindesturlaub hinausgehende Resturlaub durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. (5) Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalender- monats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kon- tensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert. Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 6) abgewichen werden. Im Reinigungsdienst Einzelfall kann die monatliche Soll-Arbeitszeit auch um mehr als 30 Mi- nusstunden unterschritten werden, wenn hierüber zuvor eine Vereinbarung zwi- schen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen wurde. Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden i. S. des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Kindertagesstätten und der Dienstgebe- rin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten. (6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. (7) Für einzelne Arbeitsbereiche mit erheblichen Auslastungsschwankungen bzw. Saisonarbeit kann durch Dienstvereinbarung festgelegt werden, dass zum Zwecke einer Verstetigung der Bezüge von den Grenzen der Abs. 5 und 6 abgewichen wer- den kann. (8) Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. De- zember 2008 Dezember eines Jahres ein Zeitgutha- ben von mehr als 5/12 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhän- gend in Freizeit auszugleichen. Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsäch- lichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt aus- zubezahlen. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Entgeltes ist die Summe aus dem Entgelt (§ 14 Abs. 1) und den Bestimmungen in Monatsbeträgen festgeleg- ten Zulagen der Mitarbeiterin bzw. des TV Mitarbeiters durch das 4,348fache ihrer bzw. seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Niedersachsen zu teilen. (9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitaus- gleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen drin- gende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbei- terinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen. (10) Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich ver- einbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag. Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeits- zeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. Ab der zweiten Woche eines Zeitaus- gleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestim- mungen entsprechend (§ 28 Abs. 9). (11) Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt. Bis zur Dauer von zwei Mona- ten während eines Zeitausgleichs vom Jahresarbeitszeitkonto wird eine Zulage gem. § 20 weitergezahlt. (12) Wird für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter ein Langzeitarbeitszeitkonto ein- gerichtet, so sind durch Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mit- arbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benRegelungen zur Ansammlung und zum Ausgleich von Zeitguthaben auf dem Langzeitarbeitszeitkonto zu treffen. (13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienst- verhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Aus- scheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt. (14) Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass prozentual festgelegte Zeitzuschläge entsprechend der angegebenen Prozentzahl in Stunden umgerech- net und einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden (Faktorisierung). Im Rah- men dieser Dienstvereinbarung sind auch Regelungen über die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenAnsammlung und den Ausgleich des durch Faktorisierung erworbenen Zeitguthabens zu treffen. § 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden (1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit- arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multi- plikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabs. 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in dem jeweiligen Kalendermonat. Die Anzahl der Wochentage von Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ in einem Kalendermonat redu- ziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezem- ber eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und ▇▇▇▇▇▇▇ fallen. (2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Ar- beit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeit- beschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind. (3) Die Vergütung der Plusstunden richtet sich nach § 9b Abs. 8. § 9 Abs. 3 Unter- abs. 3 bleibt unberührt. (4) Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stun- den (§ 9b Abs. 5 Unterabs. 2) auf Basis der monatlichen Soll-Arbeitszeit einer voll- beschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeit- zuschlag nach § 20a zu bezahlen. (5) Überstunden sind von vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Anordnung zu leisten. Überstunden sind jedoch auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzu- sagen. Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Minusstunden entstehen, wenn die Anzahl der tatsächlich in einem Kalendermo- nat geleisteten Arbeitsstunden die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mit- arbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (Abs. 1 Satz 2) unterschreitet. Sie werden dem Jahresarbeitszeitkonto in Höhe der jeweiligen Differenz belastet. (7) Wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem dienstplanmäßigen oder be- triebsüblichen Frei zur Aufnahme der Arbeit aufgefordert, so gilt Folgendes: 1. Die Arbeitsaufnahme aus dem Frei erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Mitar- beiterin oder der Mitarbeiter kann jede

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Sources: Arbeitsvertragsrichtlinien

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus dringenden betrieblichen/notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 1: Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ mindestens acht Stunden beträgt. (2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin oder der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus dienst- lichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. 4Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeits- zeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der ar- beitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. (4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet wer- den. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Frei- zeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden. (5) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehr- arbeit zu leisten. (6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche o- der dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksich- tigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Rei- sezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. (7) 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesen- heit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Ar- beitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arz- tes. 4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumen- tierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Ar- beitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin oder des Arztes zu gewähren. Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 7: 1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstar- beitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei einer au- ßerplanmäßigen Überschreitung der im Dienstplan vorgegebenen Ar- beitszeit haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen. 2. Für Beschäftigtedie private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Be- weislast. Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 7 Satz 2: Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unbe- rührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird. (8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an zwei Wochenenden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalbjahres zusätzlich zu gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. 5Am Ende dieses Kalen- derhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. Protokollerklärungen zu Nr. 5 Absatz 8: 1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit) belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw. die Arbeitspflicht z.B. wegen Elternzeit, Mutterschutz oder eines Son- derurlaubes ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz zu gewäh- renden freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes 1 der Protokollerklärung sowie die ihnen zuzuordnenden Wochen blei- ben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenen- den, die wegen Erholungsurlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt wer- den, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wo- chenenden. 2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am zur Erläuterung der Durchschnittsberechnung auf das folgende Beispiel: 2Das Kalenderhalbjahr vom 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der Juli bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung 2020 enthält 26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September bis 30. September 2020 arbeitsunfähig. 4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt mindestens zwölf freie Wochenenden (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) gewährt werden. 5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6 Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen werden (26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochenen- den zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden divi- diert durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der Berechnung des Tabellenentgelts und der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmindestens 0,5, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprichter aufzurunden; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto60 Jahresarbeitszeit (1) 1Die Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt ausschließlich aus- schließlich der Pausen durchschnittlich 39 2.036 Stunden wöchentlichim Kalenderjahr. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen Einsatzplanung ist zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung um Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts reduziert (z. B. Urlaub, gesetzliche Wochenfeiertage). (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in die Arbeitszeit eingerechnetAbs. 3Die 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (1) Eine von der Regelarbeitszeit abweichende Arbeitszeit kann auf fünf TageBasis beidseitiger Frei- willigkeit individuell als Vollzeit- oder Teilzeitarbeit - ggf. auch befristet - vereinbart wer- den. (2) Vollzeitarbeit ist eine individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stun- den (entsprechend einem Durchschnitt von 35 bis 40 Stunden/Woche). (3) Teilzeitarbeit ist eine individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden (entsprechend einem Durchschnitt von weniger als 35 Stunden/Woche). Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 61a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das gerin- ger ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 31 Abs. 4). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 61a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 61a oder § 61b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 61a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 61a oder § 61b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 61a oder § 61b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.“ (4) Die Wahlrechte nach § 61a und § 61b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 61a um 52 Stunden und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 61b von 6 Tagen entscheiden kann. (1) Verlangen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass ihr individuell vereinbartes regelmäßiges Arbeitszeit-Soll von Vollzeit- in Teilzeitar- beit verringert wird, gelten nachfolgende Regelungen: a) Arbeitnehmer müssen die Verringerung ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Ver- ringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn gegenüber ihrer Führungskraft schriftlich geltend machen. Sie sollen dabei die gewünschte Verteilung der Arbeits- zeit angeben. b) Der Verringerung der Arbeitszeit ist zuzustimmen und ihre Verteilung entspre- chend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf - insbeson- dere die termingerechte Fertigstellung von Projekten, in denen der Arbeitnehmer wesentlich tätig ist - oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. c) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verrin- gerung schriftlich mitzuteilen. d) Ist keine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung er- folgt und hat die DB Kommunikationstechnik GmbH die Verringerung der Arbeits- zeit und deren Verteilung nicht spätestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und gemäß der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung. e) Der Arbeitgeber kann die nach Buchst. c oder d festgelegte Verteilung der Arbeits- zeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Ar- beitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und die Änderung spätes- tens einen Monat vorher angekündigt wurde. f) Arbeitnehmer können die erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem die DB Kommunikationstechnik GmbH einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (2) Das Teilzeitarbeitsvolumen (Abs. 1) soll, sofern keine sachlichen Gründe eine andere Regelung erfordern, so gestaltet werden, dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozial- versicherungspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht unter- schritten werden. Wünschen Arbeitnehmer eine kürzere Arbeitszeit, sind sie auf mögli- che sozialversicherungsrechtliche Folgen hinzuweisen. (3) Der Wunsch von Teilzeitarbeitnehmern, ihre Teilzeitarbeit wieder der Vollzeitarbeit an- zupassen, hat bei gleicher Eignung Vorrang gegenüber Neueinstellungen im Tätigkeits- bereich des Arbeitnehmers. (4) Dem Betriebsrat ist unverzüglich - spätestens nach zwei Wochen - das jeweilige indivi- ▇▇▇▇▇ vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers mitzuteilen. (5) In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener Veränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr zugemutet werden kann - ist die Vereinbarung entsprechend anzupassen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch dringende be- triebliche Gründe zu berücksichtigen. (6) Die Regelungen des TzBfG bleiben unberührt. (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportio- naler Anpassung des Monatsentgelts abweichend vom tariflichen Arbeitszeitvolumen festgelegt wird. Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit sich nach Satz 1 bestimmt, sind Vollzeitarbeitnehmer. (2) Zum Erhalt des bisherigen monatlichen Auszahlungsbetrages bei einer Maßnahme nach Abs. 1 können tarifliche oder übertarifliche Leistungen durch Betriebsvereinbarung zeit- lich umverteilt werden. (1) Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Ar- beitstage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wett- bewerbsfähigkeit oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Ar- beitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Jahresabrechnungszeitraums nach betrieblichen Erfordernissen eingeteilt werden. Hierbei sind die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. (2) Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇ an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhalten Arbeitnehmer für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeitszeit fortge- zahlt. (3) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 ▇▇▇▇▇▇. ▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ werden die Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt. (4) An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6 Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne Ar- beitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG). (5) Gem. § 7 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden gekürzt werden, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal hin- tereinander. (6) Wird für Arbeitnehmer Wochenendarbeit festgelegt, sollen im Kalenderjahr mindestens 26 Wochenenden arbeitsfrei bleiben; im Monat sollen 2 Wochenenden (samstags/sonn- tags) arbeitsfrei bleiben. (7) Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wo- chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich inner- halb des Abrechnungszeitraums einen Ersatzruhetag. (§§ 11 Abs. 3 Satz 2 iVm 12 Nr. 2 ArbZG). (8) Bei der Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Kalenderjahr werden 261 Arbeitstage zugrunde gelegt. (9) Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sollen die Arbeitnehmer in der Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die Ar- beitszeit eines regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmers grundsätzlich auf die Werktage, möglichst jedoch auf die Wochentage Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ verteilt werden. 1(10) Soweit betriebliche Belange (z.B. Schichtarbeit) der DB Kommunikationstechnik GmbH es erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch un- gleichmäßig - und innerhalb dieses Zeitraumes nach betrieblichen Erfordernissen verteilt werden. Für Beschäftigte, Hierbei sind die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen. (11) Die tägliche Arbeitszeit (§ 3 bzw. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 2 ArbZG) der Arbeitnehmer darf grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten; sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich im Kalenderjahr erfolgt. (12) Für die gesamte Belegschaft, für Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer kann durch Betriebsvereinbarung Gleitzeit oder Zeitsouveränität vereinbart werden. a) An einem gesetzlichen Wochenfeiertag (maßgeblich sind die am Sitz des Betrie- bes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften), der auf die Tage Mon- tag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, erhält jeder Arbeitnehmer 1/261 seiner jeweiligen Jahresar- beitszeit im Arbeitszeitkonto angerechnet. (Durchschnittsprinzip) b) Soweit an gesetzlichen Wochenfeiertagen tatsächlich gearbeitet wird, ist diese Ar- beitszeit zusätzlich zu Buchstabe a) im Arbeitszeitkonto anzurechnen. (2) Jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit, sowie jede weitere Arbeits- befreiung mit und ohne Fortzahlung des Monatsentgelts ist mit der geplanten Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Arbeitszeitkonto anzurechnen (Ausfallprinzip). Ist der Arbeitneh- mer (noch) nicht zur Arbeit eingeteilt (z.B. Dispo-Woche), ist das Durchschnittsprinzip anzuwenden. Satz 1 in gilt entsprechend für unentschuldigte Arbeitszeitversäumnisse. (3) Bei einem Arbeitnehmer mit einem von der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Regelarbeitszeit abweichenden Arbeits- zeitsoll ist bei der Berechnung Umsetzung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenDurchschnittsprinzips sinngemäß zu verfahren. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichMaß- geblich für den anteiligen Arbeitszeitwert ist das Verhältnis seiner individuellen Arbeits- zeit zur Regelarbeitszeit sowie die Zahl der während des Abrechnungszeitraums regel- mäßig zu leistenden Arbeitstage. 2(4) Der 24. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte und 31.12. sind arbeitsfrei unter Entgeltfortzahlung. Muss an einem dieser Tage aus betrieblichen Gründen gearbeitet werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ar- beitsbefreiung an einem anderen Arbeitstag. Für die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Arbeitszeitbuchung gilt das Durch- schnittsprinzip nach § 6 Abs. 1 Satz Buchst. a. (5) Für die Einsatzplanung sind die Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so und 2 zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenberücksichtigen. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarif- gebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, – ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und Arbeitszeitkonto– ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeit- korridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einver- nehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 31.03.2008 – Inkrafttreten: 01.07.2008 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 18 vom 25.10.2020 – Inkrafttreten: 01.09.2020 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 18 vom 25.10.2020 – Inkrafttreten: 01.01.2023 (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regel- mäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonn- tags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich in auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobil- telefon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnteinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, gilt die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 in der Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalender- woche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vor- gesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. ²Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H., in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H., b) für Nachtarbeit 20 v. H., c) für Sonntagsarbeit 25 v. H., d) bei Feiertagsarbeit – ohne Freizeitausgleich 135 v. H., – mit Freizeitausgleich 35 v. H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung jeweils ab 6.00 Uhr 35 v. H., f) für Arbeit an Samstagen von 13.00 bis 21.00 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der je- weiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c) bis f) wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und von die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenZeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und Endstufen gleichder individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienst- lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 1Soweit 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeit- regelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z.B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Ein- richtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeits- leistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt. 6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Ruf- bereitschaft. 8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununter- brochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v. H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/ Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. (5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105,– Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40,– Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhal- ten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. Abs. 3 Sätze 4 bis 8 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 31.03.2008 – Inkrafttreten: 01.07.2008; der bisherige Satz 8 wurde Satz 9 PE zu Abs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 2 vom 31.03.2008 – Inkrafttreten: 01.01.2008 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 12 vom 29.04.2016 – Inkrafttreten: 01.01.2017 Abs. 1 Satz 2 Buchs. a) i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 16 vom 18.04.2018 – Inkrafttreten: 01.03.2018 (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich für Vollbeschäftigte die/der Beschäftigte am Arbeits- platz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzu- nehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäf- tigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereit- schaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungs- gesetzes unterliegt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereitschaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. (1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungs- gesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundes- ebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhteine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist mit Teilzeitbeschäftigtenein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, deren Arbeitsvertrag ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthältein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, auf Antrag werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die Wochenstundenzahl so zu erhöhenbei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege 2Weitere Kontingente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Anwendung Betriebs-/Dienstvereinbarung festge- legten Zeitraum, welche der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 3. Sofern Mitarbeiter i(4) Im Reinigungsdienst Falle einer unverzüglich angezeigten und Mitarbeiter in Kindertagesstätten durch ärztliches Attest nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. (5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitaus- gleich kurzfristig widerruft.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Arbeitszeit. 6 5 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus dringenden betrieblichen/notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchent- lichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeitraum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin oder der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (§ 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. 4Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel beziehungs- weise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. (4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten nach Satz 1 und innerhalb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 6 Absatz 3) kombiniert werden. (5) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. (6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tragen. (7) 1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arztes. 4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin oder des Arztes zu gewähren. 1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der im Dienstplan vorgegebenen Arbeitszeit haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen. 2. Für Beschäftigtedie private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt unberührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird. (8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an zwei Wochen- enden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochenende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie begonnen hat. 4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalb- jahres zusätzlich zu gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. 5Am Ende dieses Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleisten. 1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit) belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw. die Arbeitspflicht z.B. wegen Eltern- zeit, Mutterschutz oder eines Sonderurlaubes ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes 1 der Protokollnotiz sowie die ihnen zuzuordnenden Wochen bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenenden, die wegen Erholungs- urlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt werden, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wochenenden. 2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1zur Erläuterung der Durchschnitts- berechnung auf das folgende Beispiel: 2Das Kalenderhalbjahr vom 01. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der Juli bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung 2020 enthält 26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September bis 30. September 2020 arbeitsunfähig. 4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt mindestens zwölf freie Wochenenden (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) gewährt werden. 5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6 Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen werden (26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochenenden zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden dividiert durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der Berechnung des Tabellenentgelts und der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichmindestens 0,5 ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Ärztinnen und Ärzte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeits- schichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit, die nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) 1Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 1Soweit 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. 3Visitendienste an Wochenenden oder Feiertagen im Rahmen des Bereitschaftsdienstes sind mit mindestens vier Stunden Vollarbeit zu bewerten. 4Die anfallenden Bereitschaftsdienste sollen auf die am Bereitschaftsdienst teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 5Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Bereitschaftsdienst gilt § 9 Absatz 4. (4) 1Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich für Vollbeschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. 3Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Ärztinnen und Ärzte mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel erreichbar sind. 4Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden. 5Leisten Ärztinnen und Ärzte in der Regel nur Rufbereitschaft und nicht auch Bereitschaftsdienst, dürfen im Kalendermonat nicht mehr als 15 Rufbereitschaften angeordnet werden. 6Diese Zahl darf vorübergehend überschritten werden, wenn sonst die Versorgung der Patienten nicht sichergestellt wäre. 7Die anfallenden Rufbereitschaften sollen auf die an der Rufbereitschaft teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte gleichmäßig verteilt werden. 8Für die Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zur Rufbereitschaft gilt § 9 Absatz 4. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeitsstunden sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die individuell vereinbarte regelmäßige durchschnittliche Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) leisten. (7) 1Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die innerhalb von drei Kalenderwochen (Ermittlungszeitraum) über die im Rahmen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 5 Absatz 1) dienstplan- mäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, innerhalb dieses Zeitraums nicht ausgeglichen und keine Mehrarbeitsstunden sind. 2Überstunden sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ableistung (Ausgleichszeitraum) durch Arbeitsbefreiung auszugleichen. (8) 1Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz kann im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus a) an Wochenenden und gesetzlichen Feiertagen auf bis zu 24 Stunden, b) an Werktagen auf bis zu 18 Stunden oder c) mit Zustimmung der Ärztin oder des Arztes auch an Werktagen auf bis zu 24 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die zehn Stunden Vollarbeit überschreitende Zeit als Bereitschaftsdienst geleistet wird. 2Die Ärztin oder der Arzt kann im Fall c) die erteilte Zustimmung mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. (9) 1Die wöchentliche Arbeitszeit darf im Rahmen des § 7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4, Absatz 8 Arbeitszeitgesetz im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 7 Absatz 8 Arbeitszeitgesetz ist ein Zeitraum von 26 Wochen beziehungsweise bei ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit von 39 Wochen zugrunde zu legen. (10) 1Wenn die Ärztin oder der Arzt schriftlich einwilligt und in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann die höchstzulässige Arbeitszeit ohne Ausgleich über acht Stunden hinaus verlängert werden (§ 7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz). 2Der Gesundheitsschutz der Ärztin oder des Arztes ist gewährleistet, wenn a) die Arbeitszeit in einem zusammenhängenden Zeitraum von 26 Wochen 1508 Stunden nicht überschreitet und b) der Ärztin oder dem Arzt das Recht zu einer jährlichen, für ihn kostenfreien arbeits- medizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) gewährt wird. 3Die Ärztin oder der Arzt kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. (1) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Nachtarbeit 9,90 € für Ä 5 11,51 € für Ä 6 Abs8,43 € für Ä 3 und Ä 4 10,15 € für Ä 5 11,80 € für Ä 6 8,62 € für Ä 3 und Ä 4 10,38 € für Ä 5 12,07 € für Ä 6 jeweils zuzüglich 1,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 jeweils zuzüglich 3,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zustehen würde, c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr 20 v.H.; (2) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Für Überstunden (§ 6 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach ihrem Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, erhalten Ärztinnen und Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 2. 2Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich. (3) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 5 Absatz 2 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhalten Ärztinnen und Ärzte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl jeweiligen Entgeltgruppe und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenStufe. (4) 1Zur Berechnung des Entgelts wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in drei Stufen als Arbeitszeit gewertet. 2Ausschlaggebend sind die Arbeitsleistungen, die während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallen: I Bis zu 25 v.H. 60 v.H. II Mehr als 25 v.H. bis 40 v.H. 80 v.H. III Mehr als 40 v.H. bis 49 v.H. 95 v.H. 3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an gesetzlichen Feiertagen erhöht sich die Bewertung um 25 Prozentpunkte. 4Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das Stundenentgelt der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe (individuelles Stundenentgelt) gezahlt. 5Ärztinnen und Ärzte erhalten neben dem individuellen Stundenentgelt a) für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in der Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 8,22 € für Ä 3 und Ä 4 9,90 € für Ä 5 11,51 € für Ä 6 10,15 € für Ä 5 11,80 € für Ä 6 10,38 € für Ä 5 12,07 € für Ä 6 jeweils zuzüglich 1,00 € je Stunde für Ärztinnen und Ärzte, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen , 4 BKGG zustehen würde, b) für die Zeit des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.Bereitschaftsdienstes an Sonntagen je Stunde einen Z

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Sources: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Hessischen Universitätskliniken (Tv Ärzte Hessen)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto16 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.873 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 im Abrechnungszeitraum 01. Januar bis 31. Dezember. Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.873 Stun- den im Abrechnungszeitraum. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresar- beitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwen- den. (3) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeitszeit für einzelne Wahlbetriebe, Teilbetriebe, Einsatzabschnitte und/oder Bereiche bzw. Produktgruppen (z.B. SOD oder TED) unter proportionaler Anpassung des Monatsentgelts auf bis zu 2.036 Stunden wöchentlichfestgelegt wird. (4) Ist das individuell vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeit- spanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, bestimmt sich das individuelle Jah- resarbeitszeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnetEs bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/Abrechnungszeitraum Arbeitnehmer können ab 01. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf TageJanuar 2018 beanspruchen, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 16a sechs Tage verteilt zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. (2) Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Er- holungsurlaub“ (Anlage 3a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das gerin- ger ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (3) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 16a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgeltta- belle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit ei- nem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen ar- beitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 16a oder § 16b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 16a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 16a oder § 16b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 16a oder § 16b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden. (4) Die Wahlrechte nach § 16a und § 16b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeitneh- mer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 16a um 52 Stunden und Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 16b von 6 Tagen entscheiden kann. (1. Für Beschäftigte) Die Festlegung einer tarifvertraglich höchstmöglichen Jahresarbeitszeit von mehr als 2.140 Stunden und weniger als 1.873 Stunden ist nur durch Betriebsvereinbarung mög- lich, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Zustimmung der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichTarifvertragsparteien bedarf. (2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 ) Zum Erhalt des bisherigen monatlichen Auszahlungsbetrages können tarifliche oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenübertarifliche Leistungen durch freiwillige Betriebsvereinbarung zeitlich umverteilt wer- den. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Funktionsspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 für Beschäftigte durch- schnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Die Arbeitswoche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. (2) 1Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die Arbeitszeit eingerechnetständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen oder dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dringenden be- trieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. (4) Aus dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen kann auf fünf Tageder Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt 2 und des § 12 ArbZG von den Vor- schriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1. Für Beschäftigte(5) Die Beschäftigen sind im Rahmen begründeter betrieblicher oder dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schicht- arbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) In Verwaltungen und Betrieben, die sich in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die re- gelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über 10 Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich). (7) Die Arbeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle. (8) 1In Verwaltungen oder Verwaltungsteilen bzw. Betrieben oder Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Satz 2 gilt nicht für Beschäftigte im Verkündigungsdienst; für diese ist ein Sonntag im Kalendervierteljahr arbeitsfrei zu lassen. 4Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Januar 2009 beginnt5Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in wird für jede auszugleichende Arbeits- stunde der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jewei- ligen Entgeltgruppe gezahlt. 6Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Beschäftigten durch eine entsprechende zu- sammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und von der in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichfestgelegten Zulagen ausgegli- chen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 2(9) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch min- destens die regelmäßige auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absoder dienstplanmäßige Ar- beitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, so werden auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der bei gleitender Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege Rahmen der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbe- schäftigten ist Rechnung zu tragen. (10)Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder abgerundet werdenandere Dienstgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Absatz 9 maßgebend. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Kirchliche Arbeitsvertragsordnung

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die regelmäßige 16.1 Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 im Jahresdurchschnitt 42 Stunden wöchentlichfür das Werkstatt-, Service- und Hilfspersonal. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnetDie effektive wöchentliche Normalarbeits- zeit kann für einzelne Mitarbeiter oder das gesamte Personal bei Bedarf auf max. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt 50 Stunden ausgedehnt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Per 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei eines Jahres darf aber die durch- schnittliche Normalarbeitszeit 42 Stunden pro Woche nicht übersteigen. Kurzabsen- zen werden von der Berechnung des Tabellenentgelts Arbeitszeit ausgeschlossen, können aber kompensiert werden. Für Personen im Sinne von Art. 4 Abs. 4 hiervor wird die normale Arbeitszeit ein- schliesslich der Präsenzzeit unter Beachtung allfällig geltender gesetzlicher Bestim- mungen individuell zwischen Arbeitgeber und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichArbeitnehmer vereinbart. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche 16.2 Die Einteilung der täglichen Normalarbeitszeit wird im betrieblichen Stundenplan fest- gesetzt und dieser im Betrieb angeschlagen. 16.3 Schichtarbeit sowie ausnahmsweise Verschiebungen der täglichen Arbeitszeit nach § 6 sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig. 16.4 Das Werkstatt- und Servicepersonal ist, soweit nicht ganze Samstage freigegeben werden können, in der Regel am Samstagnachmittag sowie an Sonn- und allgemei- nen Feiertagen dienstfrei; vorbehalten bleiben notwendige Überzeitarbeit sowie Dienstleistungen gemäss Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden5 hiernach. 316.5 Die Arbeitnehmer haben sich auch am Samstagnachmittag und, soweit die für den Betrieb geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder Bewilligungen eine entsprechen- de Offenhaltung erlauben, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen zur Verfügung zu stellen. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter Wird hierdurch die Normalarbeitszeit überschritten, so ist in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden darauf fol- genden Wochen entsprechende Freizeit einzuräumen oder die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenMehrarbeit gemäss Art.17 hiernach mit Zuschlag zu bezahlen.

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Sources: Gesamtarbeitsvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarif- gebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Reg- elung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage ei- ner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die täg- liche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benAbsätzen 4, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bun- desebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehm- lich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal- ten.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet2[nicht besetzt]9. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendi- gen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt 9 Entspricht § 6 48 Abs. 1 BT-B. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 in kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der bis zum Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.10 Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:11 Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. 10 Satz 3 modifiziert wegen § 6.1. 11 Protokollerklärung modifiziert wegen § 6.1. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.12 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. § 6.113

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich beträgt 39 Stunden wöchentlichStunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Für Ärztinnen und Ärzte im Sinne der Sonderregelungen für Ärztinnen und Ärzte (Abschnitt VII, Buchstabe A.) beträgt die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet42 Stunden. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichenbetrieblich/dienstlichen dienstlich notwendigen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Eine wöchentliche Arbeitszeit i.S.d. Satzes 1 in Höhe von mindestens 35 Stunden gilt als Vollbeschäftigung, sofern dies arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Die in bereits bestehenden Arbeitsverträgen festgelegten Arbeitszeiten bleiben davon unberührt. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Beschäftigten je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gem. § 10 Abs. 3 zulässig. 7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Beschäftigte, die sich in regelmäßig nach einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis zum 317 nicht. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Die Verminderung der Berechnung regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche tägliche Arbeitszeit nach § 6 Absauf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht2Beschäftigte, ist mit Teilzeitbeschäftigtendie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf Antrag die Wochenstundenzahl so einen Sonntag fallen. (6) 1Es kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 48 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt. 3(7) 1Es kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. Die Mitbestimmungsrechte des Personalrates bleiben unberührt. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. (10) nicht besetzt – (11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto60 Jahresarbeitszeit (1) 1Die Die tarifvertragliche regelmäßige Arbeitszeit Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt ausschließlich aus- schließlich der Pausen durchschnittlich 39 2.036 Stunden wöchentlichim Kalenderjahr. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen Einsatzplanung ist zu berücksichtigen, dass sich die tatsächlich zu erbringende Arbeitsleistung um Zeiten ei- ner Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts reduziert (z. B. Urlaub, gesetzliche Wochenfeiertage). (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Ab- rechnungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in die Arbeitszeit eingerechnetAbs. 3Die 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit- Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Über- zeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (1) Eine von der Regelarbeitszeit abweichende Arbeitszeit kann auf fünf TageBasis beidseitiger Freiwilligkeit individuell als Vollzeit- oder Teilzeitarbeit - ggf. auch befristet - vereinbart werden. (2) Vollzeitarbeit ist eine individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit von 1.827 bis 2.088 Stunden (entsprechend einem Durchschnitt von 35 bis 40 Stunden/Woche). (3) Teilzeitarbeit ist eine individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit von weniger als 1.827 Stunden (entsprechend einem Durchschnitt von weniger als 35 Stunden/Woche). Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter pro- portionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 61a sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das ge- ringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit- Solls entspricht (vgl. § 31 Abs. 4). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 61a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 2a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelt- tabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 2b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhal- ten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 61a oder § 61b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 61a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 61a oder § 61b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 61a oder § 61b mindestens für zwei Kalender- jahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Ar- beitgeber und Arbeitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden.“ (4) Die Wahlrechte nach § 61a und § 61b sind dergestalt kombinierbar, dass der Arbeit- nehmer sich für eine Arbeitszeitreduktion nach § 61a um 52 Stunden und Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 61b von 6 Tagen entscheiden kann. (1) Verlangen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass ihr individuell vereinbartes regelmäßiges Arbeitszeit-Soll von Vollzeit- in Teilzeit- arbeit verringert wird, gelten nachfolgende Regelungen: a) Arbeitnehmer müssen die Verringerung ihrer Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn gegenüber ihrer Führungs- kraft schriftlich geltend machen. Sie sollen dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. b) Der Verringerung der Arbeitszeit ist zuzustimmen und ihre Verteilung entspre- chend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Grün- de dem nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf - ins- besondere die termingerechte Fertigstellung von Projekten, in denen der Arbeit- nehmer wesentlich tätig ist - oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträch- tigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. c) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung schriftlich mitzuteilen. d) Ist keine Einigung über die Verringerung der Arbeitszeit und deren Verteilung er- folgt und hat die DB Kommunikationstechnik GmbH die Verringerung der Ar- beitszeit und deren Verteilung nicht spätestens einen Monat vor deren Beginn schriftlich abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer ge- wünschten Umfang und gemäß der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung. e) Der Arbeitgeber kann die nach Buchst. c oder d festgelegte Verteilung der Ar- beitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und die Änderung spä- testens einen Monat vorher angekündigt wurde. f) Arbeitnehmer können die erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem die DB Kommunikationstechnik GmbH einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat. (2) Das Teilzeitarbeitsvolumen (Abs. 1) soll, sofern keine sachlichen Gründe eine andere Regelung erfordern, so gestaltet werden, dass die jeweils gültigen Grenzen der Sozial- versicherungspflicht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht unter- schritten werden. Wünschen Arbeitnehmer eine kürzere Arbeitszeit, sind sie auf mögli- che sozialversicherungsrechtliche Folgen hinzuweisen. (3) Der Wunsch von Teilzeitarbeitnehmern, ihre Teilzeitarbeit wieder der Vollzeitarbeit an- zupassen, hat bei gleicher Eignung Vorrang gegenüber Neueinstellungen im Tätig- keitsbereich des Arbeitnehmers. (4) Dem Betriebsrat ist unverzüglich - spätestens nach zwei Wochen - das jeweilige indivi- ▇▇▇▇▇ vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit-Soll des Arbeitnehmers mitzuteilen. (5) In Härtefällen - insbesondere, wenn infolge plötzlich eingetretener Veränderungen im privaten Bereich Arbeitnehmern die weitere Einhaltung des vereinbarten individuellen regelmäßigen Arbeitszeit-Solls nicht mehr zugemutet werden kann - ist die Vereinba- rung entsprechend anzupassen. Bei Beurteilung der Unzumutbarkeit sind auch drin- gende betriebliche Gründe zu berücksichtigen. (6) Die Regelungen des TzBfG bleiben unberührt. (1) Zur Sicherung von Arbeitsplätzen kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung, die der Zustimmung der Tarifvertragsparteien bedarf, bestimmt werden, dass die regelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teilbetriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportio- naler Anpassung des Monatsentgelts abweichend vom tariflichen Arbeitszeitvolumen festgelegt wird. Arbeitnehmer, deren regelmäßige Arbeitszeit sich nach Satz 1 be- stimmt, sind Vollzeitarbeitnehmer. (2) Zum Erhalt des bisherigen monatlichen Auszahlungsbetrages bei einer Maßnahme nach Abs. 1 können tarifliche oder übertarifliche Leistungen durch Betriebsvereinba- rung zeitlich umverteilt werden. (1) Der Verteilung des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls werden 261 Ar- beitstage (24 Stundenzeiträume) zugrunde gelegt. Soweit es Kundenorientierung, Wettbewerbsfähigkeit oder betriebliche Belange des Arbeitgebers erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch ungleichmäßig - verteilt und innerhalb des Jahresabrechnungszeitraums nach betrieblichen Erfordernissen einge- teilt werden. Hierbei sind die Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichti- gen. (2) Bei Arbeitsversäumnis wegen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Arbeitsleistung (z. ▇. ▇▇▇▇▇▇ an Roh- und Betriebsstoffen, Stromabschaltungen, Naturkatastrophen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zum Arbeitsplatz) erhalten Arbeitneh- mer für jeweils bis zu fünf aufeinanderfolgende Tage Entgelt für jeweils 1/261 des indi- viduellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls je Tag ohne Anrechnung von Arbeits- zeit fortgezahlt. (3) Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 4 ▇▇▇▇▇▇. ▇ ▇▇▇ § ▇▇ ▇▇. ▇ ▇▇▇▇▇ werden die Ausgleichsfristen auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum ausgedehnt. (4) An Sonn- und gesetzlichen Wochenfeiertagen kann die Arbeitszeit (§ 3 bzw. § 6 Abs. 2 ArbZG) in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben auf bis zu zwölf Stunden (auch ohne Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst) verlängert werden, wenn dadurch zusätz- liche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden (§ 12 Nr. 4 ArbZG). (5) Gem. § 7 Abs. 1 ArbZG kann im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung die Ruhe- zeit auf bis zu 9 Stunden gekürzt werden, grundsätzlich jedoch nicht öfter als zweimal hintereinander. (6) Wird für Arbeitnehmer Wochenendarbeit festgelegt, sollen im Kalenderjahr mindestens 26 Wochenenden arbeitsfrei bleiben; im Monat sollen 2 Wochenenden (sams- tags/sonntags) arbeitsfrei bleiben. (7) Arbeitnehmer, die an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag (Wo- chenfeiertag) zur Arbeitsleistung herangezogen werden, erhalten grundsätzlich inner- halb des Abrechnungszeitraums einen Ersatzruhetag. (§§ 11 Abs. 3 Satz 2 iVm 12 Nr. 2 ArbZG). (8) Bei der Verteilung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Kalenderjahr werden 261 Arbeitstage zugrunde gelegt. (9) Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse sollen die Arbeitnehmer in der Regel nur an durchschnittlich 5 Tagen je Woche zu arbeiten haben; dabei soll die Ar- beitszeit eines regelmäßig nur während der Tageszeitspanne (6.00 Uhr bis 20.00 Uhr) eingesetzten Arbeitnehmers grundsätzlich auf die Werktage, möglichst jedoch auf die Wochentage Montag bis ▇▇▇▇▇▇▇ verteilt werden. 1(10) Soweit betriebliche Belange (z.B. Schichtarbeit) der DB Kommunikationstechnik GmbH es erfordern, kann die Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Sonntag - auch un- gleichmäßig - und innerhalb dieses Zeitraumes nach betrieblichen Erfordernissen ver- teilt werden. Für Beschäftigte, Hierbei sind die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1Belange der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichti- gen. (11) Die tägliche Arbeitszeit (§ 3 bzw. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 2 ArbZG) der Arbeitnehmer darf grundsätz- lich 8 Stunden nicht überschreiten; sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich im Kalenderjahr erfolgt. (12) Für die gesamte Belegschaft, für Arbeitnehmergruppen oder einzelne Arbeitnehmer kann durch Betriebsvereinbarung Gleitzeit oder Zeitsouveränität vereinbart werden. a) An einem gesetzlichen Wochenfeiertag (maßgeblich sind die am Sitz des Betrie- bes bzw. am jeweiligen Arbeitsort geltenden Vorschriften), der auf die Tage Mon- tag bis ▇▇▇▇▇▇▇ fällt, erhält jeder Arbeitnehmer 1/261 seiner jeweiligen Jahresar- beitszeit im Arbeitszeitkonto angerechnet. (Durchschnittsprinzip) b) Soweit an gesetzlichen Wochenfeiertagen tatsächlich gearbeitet wird, ist diese Arbeitszeit zusätzlich zu Buchstabe a) im Arbeitszeitkonto anzurechnen. (2) Jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit, sowie jede weitere Arbeits- befreiung mit und ohne Fortzahlung des Monatsentgelts ist mit der geplanten Arbeits- zeit des Arbeitnehmers im Arbeitszeitkonto anzurechnen (Ausfallprinzip). Ist der Ar- beitnehmer (noch) nicht zur Arbeit eingeteilt (z.B. Dispo-Woche), ist das Durchschnitts- prinzip anzuwenden. Satz 1 in gilt entsprechend für unentschuldigte Arbeitszeitversäum- nisse. (3) Bei einem Arbeitnehmer mit einem von der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Regelarbeitszeit abweichenden Arbeits- zeitsoll ist bei der Berechnung Umsetzung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenDurchschnittsprinzips sinngemäß zu verfahren. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichMaßgeblich für den anteiligen Arbeitszeitwert ist das Verhältnis seiner individuellen Ar- beitszeit zur Regelarbeitszeit sowie die Zahl der während des Abrechnungszeitraums regelmäßig zu leistenden Arbeitstage. 2(4) Der 24. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte und 31.12. sind arbeitsfrei unter Entgeltfortzahlung. Muss an einem dieser Ta- ge aus betrieblichen Gründen gearbeitet werden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsbefreiung an einem anderen Arbeitstag. Für die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit Arbeitszeitbuchung gilt das Durchschnittsprinzip nach § 6 Abs. 1 Satz Buchst. a. (5) Für die Einsatzplanung sind die Zeiten einer Freistellung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts nach Abs. 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so und 2 zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenberücksichtigen. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich siehe Hinweis (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichregelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Bei Wechselschichtarbeit werden 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbe- standteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Arbeitszeit eingerechnetFreistellung nach Satz 1 aus be- trieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus- gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf fünf Tageeinen Werktag fallen, aus um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch kann auf sechs Tage verteilt der Grundlage ei- ner Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 1. Für Beschäftigte(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginntmit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts Rufbereitschaft, Überstunden und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichMehrarbeit verpflichtet. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. (10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Ar- beitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum 31Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. De- zember 2008 mehr 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43. (11) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als 5/12 Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durch- schnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf An- trag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeit- ausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils gelten- den Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenSätzen 1 bis 4 maßgebend.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus dringenden betrieblichen/notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. Protokollerklärung zu Nr. 5 Absatz 1: Die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist nur möglich, wenn die tägliche Arbeitszeit an den Werktagen Mon- tag bis ▇▇▇▇▇▇▇ mindestens acht Stunden beträgt. 1(2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. Für Beschäftigte2Bei Ärztinnen und Ärzten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeit- raum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin oder der Arzt am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts (Nr. 16) von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Tabellenentgelts Dienstplans an diesen Tagen frei hat und von deshalb sonst nacharbeiten müsste. 4Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schicht- dienst an sieben Tagen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagender Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und Endstufen gleichdeswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. 2(4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate inner- halb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt Satz 1 gearbeitet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden. 3. Sofern Mitarbeiter (5) Ärztinnen und Ärzte sind im Reinigungsdienst Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31Mehrarbeit zu leisten. (6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. De- zember 2008 mehr 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als 5/12 Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der nach den Bestimmungen des TV jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit Niedersachsen angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. (7) 1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sollen objektiv erfasst und dokumen- tiert werden. 2Hierbei soll eine elektronische Personaleinsatzplanung mit der Möglichkeit der Abweichung vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenDienstplan auf Basis eines Katalogs von Gründen erfolgen. 3Nr. 6 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 1… 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit Arbeits- zeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichennotwendigen be- trieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäf- tigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und von der sonstigen in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenfestgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freige- stellt. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und Endstufen gleich31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienst- planmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müss- ten. 2(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Be- triebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 tägliche Ar- beitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig- keiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit so- wie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zu- stimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit ver- pflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleis- teten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgeleg- ten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht- arbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwen- dung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zu- stande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. (10)1In Verwaltungen und Betrieben, in denen aufgrund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätig- keiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stun- den in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum 31Ende des Aus- gleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tv L)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto15 (1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 38 1/2 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen Berechnung des Durchschnitts der regel- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen. Bei Angestellten, die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die ständig Wechselschicht- oder Schicht- arbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tageverlängert werden a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werdenwenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. 1. Für Beschäftigte(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind. (4) In Verwaltungen und Betrieben, die sich in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeits- zeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeiten- ausgleich). (5) Die Einführung von Kurzarbeit ist nach Maßgabe der Anlage 5 zulässig. (6) In Verwaltungen/Verwaltungsteilen bzw. Betrieben/Betriebsteilen, deren Aufga- ben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage ar- beitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Januar 2009 beginntErfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, gilt wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 6 35 Abs. 1 Satz 1 in 3 Unter- abs. 1) gezahlt. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei laufenden oder folgenden Woche unter Fortzah- lung der Berechnung des Tabellenentgelts Vergütung (§ 26) und von der in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichfestgelegten Zulagen aus- geglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zu- lassen. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Bundes Angestellten Tarifvertrag (Bat)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Pausen a) beträgt 38,5 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die Beschäftigten mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte b) beträgt für Ärztinnen und Ärzte 42 Stunden 2Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, sowie für die Durchführung so genannter Sabbatjahrmodelle ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäf- tige am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgelt- bestandteile von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen; der Ausgleich soll möglichst aber schon bis zum Ende des Kalendermonats erfolgen. 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des Stundenentgelts; Stundenentgelt ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgelt- gruppe und Stufe nach der Entgelttabelle. 6lst ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gem. § 10 Absatz 3 zulässig. 7ln den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v. H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Beschäftigte, die sich in regelmäßig nach einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9ln den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis zum 317 nicht. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Die Verminderung der Berechnung regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung im Rahmen des § 7 Absatz 1, 2 und des § 12 Arbeitszeitgesetz von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche tägliche Arbeitszeit nach § 6 Absauf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) 1Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht2Beschäftigte, ist mit Teilzeitbeschäftigtendie regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 3Hiervon soll ein freier Tag auf Antrag die Wochenstundenzahl so einen Sonntag fallen. (6) 1Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) (nicht besetzt) (10)(nicht besetzt)

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 12 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 durchschnitt- lich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die Berechnung des Durchschnitts der re- gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. (2) Die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann bis auf 10 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wo- chen im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden. (3) Innerhalb von 26 Wochen dürfen die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit und die Überstunden im Durchschnitt werktäglich 8 Stunden nicht überstei- gen. (4) In Betriebsteilen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig entsprechend gearbeitet wer- den. Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat mindestens zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhält- nisse es zulassen. Die dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag oder einem Wochenfeiertag ist so auszugleichen, dass sich in Verbindung mit an- derer arbeitsfreier Zeit mindestens zwei arbeitsfreie Tage ergeben. (5) Die Arbeitszeit beginnt und endet am jeweiligen Ort der Zeiterfassung (§ 16). (6) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Ar- beitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen, am 24. und 31. 12. und Sams- tagen. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen oder auf Grund gesetzli- cher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. (7) Soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird am 24. und 31.12. jeweils Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 25) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen (§ 7 TV-V ukb) gewährt. (8) In den Fällen, in denen Teilzeitarbeit vereinbart wurde, verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit bzw. die Arbeitszeit gem. § 14 Abs. 2 und 3 dieser Beschäftigten zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert worden ist. Mit Zustimmung des Beschäftigten kann hiervon abgewichen werden. (1) Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen können auf Initiative des Ar- beitgebers die Tarifparteien eine Verkürzung der Arbeitszeit um bis zu 20 % vereinbaren. Die Verkürzung ist zu der Zeit und in dem Maße zurückzuneh- men, wie die Überhangskräfte auf feste Arbeitsplätze untergebracht oder ausgeschieden sind. (2) Solange eine solche Vereinbarung besteht, kann nicht betriebsbedingt ge- kündigt werden. (1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außer- halb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stel- le aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienste nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Ar- beit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Der Bereitschaftsdienst ist im arbeitschutzrechtlichen Sinn Arbeitszeit. (2) Für Beschäftigte kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus auf 16 Stunden verlängert werden, wenn die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst abgeleistet wird. (3) Wenn in die Arbeitszeit eingerechnetdes Beschäftigten regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt, kann im Rahmen des § 7 Abs. 3Die 2a ArbZG ei- ne Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus auch oh- ne Ausgleich erfolgen, wobei eine wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum bis zu höchstens 48 Stunden zulässig ist, wenn über die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt Wochenarbeitszeit hinaus Bereitschaftsdienst anfällt. Eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 56 Stunden darf nicht überschritten werden. (4) Der Ausgleichszeitraum beträgt ein Jahr. (5) Die Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. (1) Der Beschäftigte ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit im Bedarfsfall in angemessener Zeit die Arbeit aufzunehmen, wenn zu erwarten ist, dass Arbeit nur im Ausnahmefall anfällt. Der Beschäftigte bestimmt den Aufenthaltsort selbst und ist verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wie er erreichbar ist. (2) Durch die tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden. (3) Die Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz sind zu beachten. (1) Für alle Beschäftigten wird ein Arbeitszeitkonto geführt. Die Zeiterfassung erfolgt durch ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Das Zeiterfassungssystem wird grundsätzlich am Arbeitsplatz installiert. Soweit ein Umkleideraum benutzt wird, wird das Zeiterfassungssystem im Umkleide- bereich installiert. Das Arbeitszeitkonto wird jeweils für ein Kalenderjahr vom Arbeitgeber einge- richtet und geführt. Die am Jahresschluss bestehenden Mehr- oder Minder- stunden werden auf das nächste Jahr übertragen. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen 400 Mehrstunden oder 100 Minderstunden nicht überschritten werden (2) Im Zeiterfassungssystem ist die für den Beschäftigten maßgebliche dienst- planmäßige tägliche Arbeitszeit als Sollzeit zu erfassen. Der Beschäftigte hat dem Erfassungssystem Beginn und Ende seiner tatsächlichen Arbeitszeit (Ist- Zeit) mitzuteilen. Die Differenz zwischen beiden Ergebnissen sind die Mehr- oder Minderstunden gegenüber der dienstplanmäßigen täglichen Arbeitszeit. Die Soll-Zeit wird mit dem Faktor 1,0000 erfasst. a) Die Ist-Zeit wird zur Berücksichtigung folgender Sachverhalte gegebe- nenfalls mit einem Faktor multipliziert (Faktorisierung), und zwar Sachverhalt Faktor Arbeit an Sonntagen 1,2500 Arbeit an Feiertagen 1,4000 Arbeit am 24. und 31.12. 2,0000 Beim Zusammentreffen mehrerer dieser Sachverhalte wird die Arbeitszeit nur mit dem höchsten Faktor berücksichtigt. b) Unabhängig von Unterabsatz a) werden bei nachfolgend genannten Sachverhalten zusätzliche Zeitgutschriften gewährt. Die Ist-Zeit wird mit einem Faktor multipliziert (Faktorisierung), und zwar: Sachverhalt Faktor Nachtarbeit zwischen 20 und 06 Uhr 0,2725 Überstunden 0,2232 Bereitschaftsdienst 1,0507 Rufbereitschaft 0,1474 Arbeit in Rufbereitschaft 1,3134 (3) Der Beschäftigte kann Mehrstunden erreichen a) durch die Zeit, die durch die Faktorisierung gem. Abs. (2) über den Fak- tor 1,0 hinaus entsteht; b) durch Arbeit an dienstplanmäßigen Tagen über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus aufgrund einer eigenen Entscheidung; c) durch angeordnete Überstunden und d) durch Ableistung von Nachtarbeitsstunden gemäß Abs. (12). Der Beschäftigte kann Minderstunden erreichen e) durch Arbeit, die zeitlich geringer ist als die dienstplanmäßige Arbeits- zeit aufgrund seiner eigenen Entscheidung. Der Beschäftigte hat bei seinen Entscheidungen gem. b) und e) den Arbeits- anfall zu berücksichtigen. (4) Die Mehrstunden sollen in der Regel 240 Stunden und die Minderstunden 50 Stunden nicht überschreiten (grüne Zone). Betragen die Mehrstunden über 240 bis zu 320 Stunden oder die Minder- stunden über 50 Stunden bis 70 Stunden (gelbe Zone) hat der Beschäftigte Maßnahmen zu ergreifen, um wieder in die grüne Zone zu gelangen. Betragen die Mehrstunden über 320 Stunden oder die Minderstunden über 70 Stunden (rote Zone) hat der Beschäftigte in Abstimmung mit dem Arbeitgeber die Stunden wieder in die gelbe Zone zu führen. Ergreift der Beschäftigte in- nerhalb einer Woche keine Maßnahmen, kann der Arbeitgeber den Zeitaus- gleich anordnen. Hat der Beschäftigte zur Reduzierung des Zeitguthabens dem Arbeitgeber gemäß Abs. (5) Zeitausgleich mitgeteilt und macht der Ar- beitgeber betriebliche Gründe gegen den Zeitausgleich geltend, gilt der beab- sichtigte Zeitausgleich als angeordnete Überstunden. (5) Ausgleich für Mehrstunden kann wie folgt vorgenommen werden: a) Bei Mehrstunden Abs. (3) Buchst. a) entscheidet der Beschäftigte, ob er Freizeit oder Bezahlung nehmen will, sofern der Arbeitgeber keine be- trieblichen Gründe geltend macht. b) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. b) kann nur Freizeit genommen werden. Kann die Freizeit innerhalb von 90 Kalendertagen aus betriebli- chen Gründen nicht genommen werden, hat der Beschäftigte einen An- spruch auf Bezahlung. c) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. c) entscheidet der Beschäftigte, ob er Freizeit oder Bezahlung nehmen will, sofern der Arbeitgeber keine betrieblichen Gründe geltend macht. d) Bei Mehrstunden gem. Abs. (3) Buchst. d) kann nur Freizeit genommen werden. Minderstunden gem. Abs. (3) Buchst. e) können nur durch Mehrstunden über die dienstplanmäßige Zeit hinaus ausgeglichen werden. (6) Will der Beschäftigte einen Zeitausgleich vornehmen, hat er dies rechtzeitig dem Arbeitgeber mitzuteilen. Hierfür sind folgende Fristen maßgeblich: Bis zu zwei Stunden: einen Tag vorher; Von mehr als zwei Stunden bis acht Stunden drei Tage vorher; Von einem bis drei Arbeitstage eine Woche vorher; Von mehr als drei bis zehn Arbeitstagen zwei Wochen vorher; Von mehr als zehn Arbeitstagen bis drei Wochen drei Wochen vorher; Von mehr als drei Wochen zwei Monate vorher; Der Zeitausgleich kann genommen werden, wenn der Arbeitgeber keine be- trieblichen Gründe innerhalb der Hälfte der Antragsfrist geltend macht. Bei Übereinstimmung zwischen Beschäftigten und Arbeitgeber dürfen die vorgenannten Fristen unterschritten werden. Der Arbeitgeber wirkt daraufhin, dass nur aus dringenden betrieblichen Gründen ein Zeitausgleich zu versagen ist. (7) Wird der Beschäftigte während des gem. Abs. 6 festgelegten Zeitausgleichs zur Reduzierung der Mehrstunden arbeitsunfähig krank, so werden höchstens drei Arbeitstage auf den Zeitausgleich angerechnet. Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachge- wiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs tritt eine Minde- rung des Zeitguthabens nicht ein. (8) An Urlaubstagen wird die jeweilige dienstplanmäßige Arbeitszeit als Soll- und Ist-Stunden entsprechend dieser Regelung gerechnet. Dasselbe gilt für Krankheit oder tarifliche bzw. gesetzliche Arbeitsbefreiung an dienstplanmä- ßigen Arbeitstagen. (9) Der Arbeitgeber informiert den Beschäftigten monatlich über den Stand sei- nes Arbeitszeitkontos. Er gibt ihm weiterhin Gelegenheit, sich selbst jederzeit über den Stand des Arbeitszeitkontos zu informieren. (10) Ist das Arbeitsverhältnis gekündigt und hat der Beschäftigte Mehrstunden oder Minderstunden, muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, gilt der gemäß Abs. (4) beab- sichtigte, aber nicht gewährte Zeitausgleich als Überstunden. Ist ein Aus- gleich aus zeitlichen Gründen nicht möglich, werden Mehrstunden bezahlt. Minderstunden sind vom Beschäftigten zu erstatten. Im Falle eines Auflösungsvertrages ist der Ausgleich im Vertrag zu regeln. (11) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßga- be, dass entsprechend dem prozentualen Anteil ihrer vertraglichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten sich die Zeitgrenzen gem. Abs. (4) verändern. (12) Beschäftigte erhalten je Nachtarbeitsstunde einen weiteren Zeitzuschlag. Je- de Stunde wird mit 0,0727 faktorisiert. Beschäftigte, die an mindestens 87 Arbeitstagen Nachtarbeit geleistet und das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhalten in jedem Kalenderjahr ein zu- sätzliches Zeitguthaben von 8 Stunden. Ist der Beschäftigte nicht das volle Kalenderjahr beschäftigt, erhält er ein anteiliges Zeitguthaben. (13) Bei Dienstreisen, Dienstgängen, Fort- und Weiterbildungen unter Fortzahlung der Vergütung wird einschließlich der Reisetage die dienstplanmäßige Ar- beitszeit bei der Zeiterfassung in Soll und Ist berücksichtigt. (14) Unabhängig vom Stand des Arbeitszeitkontos erhält der Beschäftigte eine monatliche Vergütung gemäß § 25. Sofern der Beschäftigte sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden gemäß Abs. (5) a), c) oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am e) für die Bezahlung entscheidet, ist mit dem nächstmöglichen Monatsgehalt die Zahlung vorzunehmen. Die Bezahlung erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages, der zum Zeitpunkt der Leistungs- erbringung galt. Finanzielle Belange des Betriebes sind keine betrieblichen Gründe im Sinne des § 16. (1) Die Ruhepause ist innerhalb eines Zeitrahmens von 6 Stunden nach Dienst- beginn zu nehmen. Januar 2009 beginntSie darf zu Beginn der Arbeitszeit nicht genommen wer- den. Bei einer dienstplanmäßigen Arbeitszeit von 6 bis zu 9 Stunden ist die Ruhepause mit 1 x 30 oder 2 x 15 Minuten zu nehmen. Bei einer dienstplan- mäßigen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden ist die Ruhepause mit 1 x 45 oder 1 x 30 und 1 x 15 oder 3 x 15 Minuten zu nehmen. (2) Innerhalb des Zeitrahmens haben die Beschäftigten die Uhrzeit/Uhrzeiten der Ruhepause selbst festzulegen. Die Uhrzeit des Beginns der Ruhepause ist so zu legen, dass die Ruhepause innerhalb des Zeitrahmens abgeschlossen sein muss. (3) Wurde die Ruhepause begonnen und vor Ablauf von 15 Minuten unterbro- chen, gilt § 6 Abssie als nicht genommen. 1 Satz 1 in der bis zum 31Wurde die Pause nach Ablauf von 15 Mi- nuten unterbrochen, so gelten 15 Minuten als genommen. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung Innerhalb des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenZeit- rahmens ist dann zu versuchen, die Ruhepause bzw. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdie restlichen 15 Minu- ten erneut zu nehmen. Gelingt dies 5,5 Stunden nach Arbeitsbeginn nicht, gilt die Pause insgesamt als nicht genommen (auch wenn schon 15 Minuten ge- nommen wurden). 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte (4) Der Beschäftigte hat dem Vorgesetzten unverzüglich mündlich mitzuteilen, dass er die Ruhepause nicht nehmen konnte und hat dies mündlich zu be- gründen. (1) Mit Vollzeitbeschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs12 vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehöri- gen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so auf bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl fünf Jahre zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprichtbefristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag muss bis ist spätestens 3 sechs Monate nach Erhöhung vor Ablauf der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. (2) Vollzeitbeschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber ver- langen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. (3) Ist mit einem früher Vollzeitbeschäftigten auf seinen Wunsch hin eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Beschäftigte bei späterer Besetzung eines Vollarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Wege Rahmen der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt werden. (1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die tägliche dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehen. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleich- mäßig auf die Beschäftigten zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraus- sehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. (2) Wird ein Beschäftigter aus betrieblichen Gründen während seiner arbeitsfrei- en Zeit zur Arbeitsleistung gerufen und arbeitet er dadurch zusätzlich zum Dienstplan, handelt es sich um angeordnete Überstunden. (3) Ist eine bestimmte Tätigkeit, die während der dienstplanmäßigen Arbeitszeit begonnen wurde am Ende der dienstplanmäßigen Arbeitszeit noch nicht be- endet und ist die Beendigung ohne Unterbrechung erforderlich, gilt die Ar- beitszeit als Überstunden, ohne dass es einer Anordnung bedarf. (1) Die Arbeitszeit ist nach Maßgabe der §§ 12 und 16 einzuhalten. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31Persönliche Angelegenheiten hat der Beschäftigte unbeschadet des § 37 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) Der Beschäftigte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. De- zember 2008 mehr als 5/12 der Kann die Zustimmung den Umständen nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- bennicht vorher eingeholt werden, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

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Sources: Rahmentarifvertrag (Tv R Ukb)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wö- chentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(1.1) In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (z.B. Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich ver- stärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeits- zeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlän- gert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2 Satz 1 ein entspre- chender Zeitausgleich durchgeführt wird.4 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Ar- beitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abwei- chend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechen- der Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßi- ge Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Rege- lung nacharbeiten müssten. 4 Entspricht § 42 BT-V. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen wer- den. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Endstufen gleichFeiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkor- ridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinba- rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztent- scheidungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.5 5 Absatz 9.1 Sätze 1 bis 4 entsprechen § 44 Abs. 2 BT-▇. ▇▇▇▇ 5 entspricht redaktionell angepass- tem § 44 Abs. 3 BT-V. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthal- ten.

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Arbeitszeit. 6 17 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichwöchentlich 38 1/2 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Bei Mitarbeitern, die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt, b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt, c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Mitarbeiter lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten. (3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- oder Abschlussarbeiten erforderlich sind. (4) In den kirchlichen Dienststellen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonmäßig bedingter, erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeit die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern durch die Verkürzung der Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres ein entsprechender Ausgleich durchgeführt wird (Jahreszeitenausgleich). (5) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf fünf Tageeinen Werktag fällt, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch um die ausgefallenen Arbeitsstunden. 2 Das gleiche gilt für Heiligabend und Silvester. 3 Hat der Mitarbeiter an einem solchen Tage dienstplanmäßig Arbeitsstunden geleistet, so ist ihm an einem anderen Werktag ein entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren. 4 Ist dies nicht möglich, so gelten die nicht ausgeglichenen Arbeitsstunden als Überstunden. (6) In kirchlichen Dienststellen oder Arbeitsbereichen, deren Aufgaben Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig oder betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. (7) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf sechs Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wird entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet. Die Bewertung darf 15 v.H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten. Die nach dem vorstehenden Unterabsatz errechnete Arbeitszeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden drei Kalendermonate durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung bzw. der Lohn (§ 26) einschließlich der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. Soweit ein Freizeitausgleich gemäß dem vorstehenden Unterabsatz nicht möglich ist, wird für die nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 als Arbeitszeit gewertete Zeit die Überstundenvergütung (§ 43 Abs. 5) gezahlt. (8) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). Der Arbeitgeber darf ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Die Zeit der Rufbereitschaft wird mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 43 Abs. 5) vergütet. Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung gewährt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsorts werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. Absatz 7 Unterabsatz 3 gilt entsprechend. Soweit im Falle des vorstehenden Unterabsatzes ein Freizeitausgleich nicht möglich ist, wird für die angefallene Arbeit einschließlich der Wegezeit ebenfalls die Überstundenvergütung gezahlt. (9) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz. Bei geteilter Dienstzeit an mehreren Arbeitsstellen ist auf die Arbeitszeit ein Teil der Wegezeit, sofern diese über das übliche hinausgeht, in angemessenem Umfange anzurechnen. (10) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Der Dienstplan ist spätestens 14 Tage verteilt im voraus aufzustellen. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr geleistete Arbeit. Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. (11) Inwieweit bei bestimmten Berufsgruppen Vorbereitungszeiten auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden, richtet sich nach den für diese Berufsgruppen bestehenden besonderen Bestimmungen. 1. Für BeschäftigteZu Absatz 1: 2. Zu Absatz 5 Sätze 3 und 4 und Absatz 6: (1) Der Mitarbeiter wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag (§ 67 Abs. 4 Satz 1) unter Fortzahlung der Dienstbezüge von der Arbeit freigestellt. Der neu eingestellte Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf Freistellung erstmals, wenn das Arbeitsverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Mitarbeiter geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei Mitarbeitern, denen im Falle eines Erholungsurlaubes eine Urlaubsvergütung gemäß § 66 a zusteht, wird für den arbeitsfreien Tag die sich Urlaubsvergütung gezahlt. (2) Wird der Mitarbeiter an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen zur Arbeit herangezogen, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig. (3) Der Anspruch auf Freistellung kann nicht abgegolten werden. (4) Ist der Mitarbeiter bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden anderen Rechtsverhältnis im kirchlichen oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1außerkirchlichen öffentlichen Dienst im Sinne des § 24 Abs. Januar 2009 beginnt2 nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift für dasselbe Jahr an einem Tag freigestellt worden, gilt der Anspruch nach Absatz 1 als erfüllt. Die Regelungen des § 6 17 a können entsprechend § 101 Abs. 1 Satz 1 in der bis 4, jedoch frühestens zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung 2005 gekündigt werden. (1) Auf Antrag soll mit dem Mitarbeiter eine geringere als die bisher vereinbarte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabsatz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. (2) Mitarbeiter, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Beschäftigung mit einem geringeren als dem bisher vereinbarten Beschäftigungsumfang mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. Weitergehende gesetzliche Regelungen, die einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung begründen, bleiben unberührt. (3) Ist mit einem Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Beschäftigung mit einem geringeren als dem bisher vereinbarten Beschäftigungsumfang vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Arbeitsplatzes mit höherem Beschäftigungsumfang bei gleicher Eignung im Rahmen der Berechnung des Tabellenentgelts dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden. (1) In kirchlichen Dienststellen oder Arbeitsbereichen, deren Aufgaben Sonn- und von in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenFeiertagsarbeit erfordern, muss an Sonntagen und an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig oder betriebsüblich gearbeitet werden. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichMitarbeiter steht ein arbeitsfreier Sonntag im Monat zu. (2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte ) Mitarbeiter, die regelmäßig sonntags zu arbeiten haben, erhalten in der Woche einen arbeitsfreien Tag; die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (§ 6 17 Abs. 1 und 2) bleibt hiervon unberührt. In anderen Fällen werden die an einem Sonntag zu leistenden Arbeitsstunden durch entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen. (3) In den folgenden Fällen sind nach § 43 Zeitzuschläge zu gewähren: a) Für Arbeit an Sonntagen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gottesdienst oder anderen Gemeindeveranstaltungen steht oder die Mitwirkung an gottesdienstlichen Feiern betrifft; b) für Arbeit, die an gesetzlichen Feiertagen geleistet wird; dies gilt nicht für Arbeit, die im Zusammenhang mit dem Gottesdienst oder mit anderen Gemeindeveranstaltungen an gesetzlichen Feiertagen geleistet wird, wenn diese auf einen Sonntag fallen oder zugleich kirchliche Feiertage sind; c) für Arbeit an einem Ruhetag, der als freier Tag an Stelle des Sonn- oder Feiertags gewährt wird. Der Zeitzuschlag nach Buchstabe a ist nicht zu gewähren, wenn der gemäß Absatz 1 Satz 2 dienstplanmäßig festgelegte arbeitsfreie Sonntag auf einen anderen Sonntag in demselben Monat verlegt wird. Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist. (4) Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 0 Uhr und 24 Uhr; entsprechendes gilt für Arbeit an Feiertagen. (1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige Pause, werden mehr als 3 Arbeitsstunden geleistet, ist insgesamt eine halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist. (2) Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Berechnung der Dienstbezüge mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. Voraussetzung für die Anwendung des Unterabsatzes 1 ist bei Mitarbeitern, die innerhalb der Dienststelle oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhendes Betriebes wohnen, dass das Verhältnis die Arbeitsleistung außerhalb der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl Dienststelle oder des Betriebes erbracht wird. Unterabsatz 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft. (1) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 17 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden sind keine Überstunden. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Mitarbeiter zu verteilen. Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. (2) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der zukünftig geltenden dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Ort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. (3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Mitarbeiter ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt. (4) Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb des Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten, sofern dieser innerdienstlich dazu berechtigt ist, angeordnet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen. (5) Überstunden einschließlich der nach § 43 zu gewährenden Zeitzuschläge sind grundsätzlich bis zum Ende der folgenden zwei Kalendermonate durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen. Bei dieser Arbeitsbefreiung sind die Interessen des Mitarbeiters nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (6) Soweit Überstunden nicht durch Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden können, wird dem Mitarbeiter gemäß § 43 eine Überstundenvergütung gezahlt. (7) Bei Angestellten der Vergütungsgruppen I und I a sind Überstunden durch die Vergütung abgegolten. (8) Soweit teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf Veranlassung des Arbeitgebers über die mit ihnen vereinbarte durchschnittliche Arbeitszeit hinaus arbeiten, sind die von ihnen geleisteten Mehrarbeitsstunden keine Überstunden im Wege Sinne der Anwendung Absätze 5 und 6, es sei denn, es handelt sich um Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters hinaus geleistet werden. Im übrigen gelten die vorstehenden Absätze für die vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit entsprechend. Absatz 2 gilt auch für vom Arbeitgeber mit der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenBegleitung von Gruppenreisen beauftragte Mitarbeiter. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) die Beschäftigten des Bundes durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich, b) die Beschäftigten der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durch- schnittlich 40 Stunden wöchentlich; im Tarifgebiet West können sich die Tarif- vertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene darauf einigen, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 40 Stunden zu verlängern. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden not- wendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieb- lichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwen- digkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtar- beit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täg- lichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schicht- arbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem lan- desbezirklichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungs- rechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. (1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäf- tigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gear- beitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.. (2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnit- ten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. (3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich in auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stel- le aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. (4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden Mobiltele- fon oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnteinem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind. (5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr. (6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, gilt die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten. (7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 in der Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden. (8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stun- den oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus, b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit, c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festge- legten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. (1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde a) für Überstunden in den Entgeltgruppen 1 bis 9 30 v.H., in den Entgeltgruppen 10 bis 15 15 v.H., b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung jeweils ab 6 Uhr 35 v.H., f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der/ des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und von die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Monatsbeträgen zustehenden ZulagenZeit umgewandelt und ausgeglichen werden. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und Endstufen gleichder individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt. (2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienst- lichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 1Soweit 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeit- raums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Protokollerklärung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden. (3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ bis ▇▇▇▇▇▇▇ das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Ent- gelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereit- schaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maß- gabe der Entgelttabelle gezahlt. Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienst- stelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort. (5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechsel- schichtzulage von 105 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechsel- schichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. (6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde. (1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich für Vollbeschäftigte die/der Beschäftigte am Arbeits- platz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzuneh- men und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen: a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktori- siert). b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeits- zeit nicht gesondert ausgewiesen. c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisa- tionsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. (2) 1Im Bereich der VKA bedarf die Anwendung des Absatzes 1 im Geltungsbereich eines Personalvertretungsgesetzes einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. 2§ 6 Abs. 9 gilt entsprechend. 3Im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterlie- gt die Anwendung dieser Vorschrift der Mitbestimmung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. (3) Im Bereich des Bundes gilt Absatz 1 für Beschäftigte im Sinne des Satzes 2, wenn betrieblich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss der Bereit- schaftszeiten für diese Beschäftigtengruppen festgelegt werden. Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit. (1) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wer- den. 2Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach Satz 1 auch in einem landesbezirk- lichen Tarifvertrag - für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene - getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat. 3Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhteine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist mit Teilzeitbeschäftigtenein Arbeitszeitkonto einzurichten. (2) 1In der Betriebs-/Dienstvereinbarung wird festgelegt, deren Arbeitsvertrag ob das Arbeitszeitkonto im ganzen Betrieb/in der ganzen Verwaltung oder Teilen davon eingerichtet wird. 2Alle Beschäftigten der Betriebs-/Verwaltungsteile, für die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthältein Arbeitszeitkonto eingerich- tet wird, auf Antrag werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst. (3) 1Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die Wochenstundenzahl so zu erhöhenbei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate Abs. 2 sowie in Zeit umgewandelte Zuschläge nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt § 8 Abs. 1 Satz 4 gebucht werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege 2Weitere Kontin- gente (z.B. Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte) können durch Betriebs- /Dienstvereinbarung zur Buchung freigegeben werden. 3Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Anwendung Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. 3. Sofern Mitarbeiter i(4) Im Reinigungsdienst Falle einer unverzüglich angezeigten und Mitarbeiter in Kindertagesstätten durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein. (5) In der Betriebs-/Dienstvereinbarung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen: a) Die höchstmögliche Zeitschuld (bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 zu 40 Stunden) und das höchstzulässige Zeitguthaben (bis zu einem Vielfachen von 40 Stunden), die innerhalb eines bestimmten Zeitraums anfallen dürfen; b) nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder für den Abbau von Zeitschulden durch die/den Beschäftigten; c) die Berechtigung, das Abbuchen von Zeitguthaben zu bestimmten Zeiten (z.B. an so genannten Brückentagen) vorzusehen; d) die Folgen, wenn der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich kurzfristig widerruft.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst (Tvöd)

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto37 Individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell verein- barte Arbeitszeit beträgt von 1.827 bis 2.088 Stunden (individuelles regelmäßiges Jahresarbeits- zeit-Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 gesetzlichen Ruhepausen im Kalenderjahr (Abrechnungs- zeitraum). Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werdenim Ab- rechnungszeitraum. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 Satz 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrech- nungszeitraum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In die- sem Fall wird das in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bestimmte individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Übergangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Ist das individuelle regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu berechnen, bestimmt sich das individuelle Jahresarbeits- zeit-Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJaz Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile bleiben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeit- raums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (Abs. 1) – Stunden/Abrechnungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls (4) Wird das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll am Ende des Abrechnungszeitraums nicht erreicht (Minderzeit), werden bis zu 40 Stunden der Unterschreitung des individuellen Jahresarbeitszeit-Solls, höchstens aber der Unterschreitung des individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Solls, auf den folgenden Abrechnungszeitraum übertragen. Dadurch erhöht sich das individuelle Jahresarbeitszeit-Soll im folgenden Abrechnungs- zeitraum entsprechend. Durch Nacharbeit entsteht keine Überzeitarbeit. Ein weiterer Übertrag erfolgt nicht, wenn das dadurch erhöhte individuelle Jahresarbeitszeit-Soll in diesem Abrechnungszeitraum nicht erreicht wird. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jah- resarbeitszeit-Soll um 52 Stunden oder aufgrund 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proporti- onaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen re- gelmäßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll anteilig. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 37a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 4a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, rich- tet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 4b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeits- vertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 Ba- sisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Er- holungsurlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Regelungen Abrech- nungszeitraum vereinbart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 37a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umgesetzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 37a oder § 37b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 37a oder § 37b mindestens für ein Kalenderjahr bzw. einen vollen Abrechnungszeitraum gebunden. (4) Die Wahlrechte nach § 37a und § 37b sind dergestalt kombinierbar, dass der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit Arbeitneh- mer sich für besondere Beschäftigtengruppen erhöhteine Arbeitszeitreduktion nach § 37a um 52 Stunden und Anspruch auf zu- sätzlichen Erholungsurlaub nach § 37b von 6 Tagen entscheiden kann. Verlangt ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden hat, dass sein individuell vereinbartes Jahresarbeitszeit-Soll unter 1.827 Stunden im Kalenderjahr ver- ringert wird, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so § 8 TzBfG zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenbeachten. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit Wechselschicht werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/notwendigen dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 4Soweit die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zu Grunde zu legen. Für Beschäftigte2Bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zu Grunde gelegt werden. (3) 1Die/der Beschäftigte wird am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Gehalts nach § 23 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist ein entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden. 4Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft auch die Beschäftigten, die wegen des Dienstplanes am 1. Januar 2009 beginnt, gilt Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. (4) 1Aus dringenden dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen der §§ 6 7 Abs. 1 Satz 1 in der und 2 und 12 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) von den Vorschriften des ArbZG abgewichen werden. 2In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichFeiertagen erreicht werden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthältRemotearbeit, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. 3(7) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraumes ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Eine Regelung nach den Bestimmungen Absätzen 4, 6 und 7 kann durch Tarifvertrag getroffen werden, sofern eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und die BA ein Letztentscheidungsrecht hat. 1Flexible Arbeitszeitregelungen sind unter Wahrung des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenjeweils geltenden Mitbestimmungsrechts unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für a) [nicht besetzt], b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 39 Stunden wöchent- lich; im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, - ab dem 1. Januar 2022 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich und - ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,0 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt ver- teilt werden. 1(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.6 (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1)1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.7

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und ArbeitszeitkontoArbeitszeit (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen vorge- schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Arbeits- zeit kann auf fünf Tage, aus dringenden notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1(1.1) 1Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass abweichend von Absatz 1 Satz 2 die gesetzlichen Pausen nicht in die Arbeitszeit einzurech- nen sind.5 (2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits- zeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für Beschäftigte2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden ständig Wechselschicht- oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Be- schäftigte am 124. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Dezember und am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei unter Fortzahlung des Ent- gelts nach § 21 von der Berechnung Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeit- ausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus- gefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die we- gen des Tabellenentgelts Dienstplans am Feiertag frei haben und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdeshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach (4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 6 7 Abs. 1 Satz 1 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden. 5 Redaktionell angepasst an § 41 a) BT-F. In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägli- che Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zu- sätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden. (5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Not- wendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Re- gelung oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, ist mit TeilzeitbeschäftigtenRufbereitschaft, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet. (6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann innerhalb eines Arbeitszeitkorri- dors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenRahmen des nach Ab- satz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. 3(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine täg- liche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Sofern Mitarbeiter 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rah- men des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (8) Die Absätze 6 und Mitarbeiter 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. (9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Bestimmungen des TV Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentschei- dungsrecht hat. (9.1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswär- tigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- benberücksichtigt, wenn diese bei Nichtberück- sichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. die- ser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenArbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. 5Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform oder an- dere Arbeitgeber nach eigenen, für die Beschäftigten günstigeren Grundsätzen oder Abmachungen verfahren, sind diese abweichend von den Sätzen 1 bis 4 maßgebend.6 Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

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Sources: Tarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der die Mitarbeitenden bei der Unternehmung beschäftigt sind. Ausserdem werden als Arbeitszeit angerechnet: a) Reisezeiten ohne Arbeitsleistung, d. h. die nötige Zeit, um sich innerhalb einer Arbeits- schicht zwischen Dienstort und ArbeitszeitkontoDienststellen oder zwischen mehreren Dienststellen zu bewegen; (1b) 1Die regelmäßige folgende Nachtdienstzuschläge: • 10 % für die Arbeit zwischen 22 und 24 Uhr; • 30 % für die Arbeit zwischen 24 und 4 Uhr sowie für die Arbeit zwischen 4 und 5 Uhr, sofern die Mitarbeitenden die Arbeit vor 4 Uhr antreten; • 40 % statt 30 % ab Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitarbeitenden das 55. Altersjahr vollenden. Die Nachtdienstzuschläge werden aufgrund der tatsächlichen Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichermittelt. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung Sie sind bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von der Arbeitsschicht nicht zu berücksichtigen. Die Nachtdienstzuschläge werden in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleichdie Jahresarbeitszeit eingerechnet. 2c) folgende Nebenarbeitszeiten: • 10 Min. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann in Betrieb setzen eines Fahrzeuges vor Ausfahrt (Dienstbeginn im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenDepot) • 2 Min. Fahrzeugwechsel (je hälftig an übergebenden/übernehmenden Dienst) • 10 Min. Tanken, Besenrein, Papierkorb, Parkieren gem. Dienstplan • 10 Min. Waschen bei jedem vorgesehenen Dienst, unabhängig ob gewaschen wer- den muss Die aufgeführten Nebenarbeitszeiten werden in den Dienstplänen eingezeichnet. 3d) Pauschale: • 5 Min. Sofern Mitarbeiter pro Dienst für Unregelmässigkeiten, Verspätungen bis 15 Minuten, Kassaab- rechnung/Einzahlungen, Aktenstudium usw. Die Pauschalen werden im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto Folgemonat gutgeschrieben.

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Sources: Firmenarbeitsvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die . Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am ab dem 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs1998 36,5 Stunden ohne Pausen. 1 Satz 1 Die tatsächlich zu leistende Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden (162,5 Stunden monatlich). Die aufgrund dieser Regelung tatsächlich geleistete Mehrarbeit von einer Stunde pro Woche wird in der bis zum 31Regel zu freien Tagen (rechnerisch 7 Tage pro Jahr) addiert und in der Regel nach Erreichen von 15 Stunden (entspricht zwei Tagen) als zusätzliche Freizeit gewährt. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Berechnung des Tabellenentgelts Anspruch auf freie Tage entsprechend dem Verhältnis von Teilzeitarbeit zur Vollzeitarbeit umgerechnet. Durch Betriebsvereinbarungen können auf die unterschiedlichen Situationen zugeschnittene Regeln für den Freizeitausgleich vereinbart werden; dabei können die Maximalzahl der in einem bestimmten Zeitraum auszugleichenden freien Tage, Abnahmeverpflichtungen und Verfallsfristen sowie die in Ausnahmefällen erforderlichen Abgeltungen der freien Tage in Geld geregelt werden. Die tatsächlich zu leistende Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden ist auf fünf Tage in Monatsbeträgen zustehenden Zulagender Woche zu verteilen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- Die regelmäßige Wochenarbeitszeit kann für den Schichtdienst im Einvernehmen mit dem Betriebsrat anders verteilt werden. Sie beträgt dann im Durchschnitt von vier Wochen 150 Stunden. Mindestens dreimal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren; diese müssen einmal im Monat einen Samstag und Endstufen gleichSonntag umfassen. Im Einvernehmen mit den Beschäftigten können die freien Tage auch getrennt gewährt werden. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage werden durch Betriebsvereinbarung nach den Normen des Betriebsverfassungsgesetzes (§ 6 87 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenZiff.2 BetrVG) festgelegt. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden Die vorstehende Arbeitszeitregelung ist analog auf die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebenTeilzeitbeschäftigten anzuwenden.

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Sources: Manteltarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto23 Arbeitszeit (1) 1Die Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich40 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Für die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. Für die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit Durchführung von besonderen Teilzeitmodellen (Sabbatjahr) kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt einzelvertraglich ein längerer Ausgleichszeitraum vereinbart werden. 1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen in den Entgeltgruppen P und T ab Vollendung des 56. Lebensjahres ausschließlich der bis zum 31Pausen 38 Stunden, ab Vollendung des 61. Dezember 2008 geltenden Fassung bei Lebensjahres ausschließlich der Berechnung Pausen 36 Stunden. Absatz 1 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Für Teilzeitbeschäftigte errechnet sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend der Systematik des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich§ 20 HTV-FRÖBEL. 2(3) Die Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin ist bei Vollbeschäftigung grundsätzlich auf fünf Tage zu verteilen. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen Dies gilt auch bei einer regelmäßigen Öffnung der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, Einrichtung an Samstagen. (4) Die Arbeitnehmerin ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit, Überstunden, Plusstunden und Mehrarbeit sowie zu Notfalleinsätzen, die aufgrund eines abgestimmten Planes angeordnet werden, verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen können zu Plus- und Überstunden, Mehrarbeit sowie zu Notfalleinsätzen im Sinne des Satzes 1 nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder abgerundet mit ihrer Zustimmung verpflichtet werden. 3(5) Durch Betriebsvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 48 Stunden eingerichtet werden. Sofern Mitarbeiter Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Reinigungsdienst Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (6) Durch Betriebsvereinbarung kann in der Zeit von 5.30 Uhr bis 21.30 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Zeitraums ausgeglichen. (7) Die Absätze 5 und Mitarbeiter 6 gelten nur alternativ und nicht bei Schichtarbeit. (8) Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 5 und 6) möglich. Gleitzeitarbeit ist die Arbeit, bei der auf Grund betrieblicher Regelung die tägliche Arbeitszeit in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr eine Kernzeit sowie eine Zeitspanne für Arbeitsbeginn und Arbeitsende, die von der Arbeitnehmerin selbstständig ausgefüllt werden kann, unterteilt ist. (9) Bei ganztägigen oder stundenweisen Abwesenheiten infolge von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder Freistellung ist für das Arbeitszeitkonto die entsprechende durchschnittliche tägliche Arbeitszeit als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschriebentatsächlich erbrachte Tagesarbeitszeit zugrunde zu legen.

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Sources: Haustarifvertrag

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto (1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlichbeträgt 42 Stunden. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die 2Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann soll auf fünf Tage, sie kann aus dringenden betrieblichen/notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden. (2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßi- gen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt 26 Wochen. 2Bei Ärztinnen und Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein Zeit- raum von bis zu 39 Wochen zugrunde gelegt werden. (3) 1Soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird die Ärztin oder der Arzt am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts (Nr. 16) von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Frei- zeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Ar- beitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden, wenn die Ärztin oder der Arzt wegen des Dienstplans an diesen Tagen frei hat und deshalb sonst nacharbeiten müsste. 4Für Ärztinnen und Ärzte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schicht- dienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel beziehungsweise ein Sechstel (vgl. Absatz 1 Satz 2) der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit ein- geteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssten. (4) 1Die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst kann auf bis zu 12 Stunden und 15 Minuten (ausschließlich der Pausen) ausgedehnt werden. 2In einer Woche darf in nicht mehr als fünf zusammenhängenden Schichten nach Satz 1 und inner- halb von zwei Wochen in nicht mehr als acht Schichten nach Satz 1 gearbeitet werden. 3Zwischen den einzelnen Schichtblöcken muss ein ununterbrochener Freizeitblock von 48 Stunden gewährt werden. 4Solche Schichten können nicht mit Bereitschaftsdienst (Nr. 6 Absatz 3) kombiniert werden. (5) Ärztinnen und Ärzte sind im Rahmen begründeter dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten verpflichtet, Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten. (6) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am aus- wärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reise- tage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnitt- liche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtbe- rücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nicht anre- chenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitaus- gleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. (7) 1 Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwe- senheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zu- lässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten der Ärztin oder des Arztes. 4Die Ärztin oder der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Ein- sichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich nach Verlangen der Ärztin oder des Arztes zu gewähren. 1. 1Bei einer außerplanmäßigen Überschreitung der täglichen Höchst- arbeitszeit von zehn Stunden haben die Ärztinnen und Ärzte den Grund der Überschreitung anlassbezogen zu dokumentieren. 2Bei ei- ner außerplanmäßigen Überschreitung der im Dienstplan vorgege- benen Arbeitszeit haben die Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen im Einzelfall den Grund der Überschreitung anlassbezogen mitzuteilen. 2. Für Beschäftigtedie private Veranlassung gemäß Satz 3 trägt der Arbeitgeber nach den allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts die Darlegungs- und Beweislast. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Arbeitszeitgestaltung bleibt un- berührt; es ist sicherzustellen, dass entgegengenommene Arbeitsleistung als Arbeitszeit anerkannt wird. (8) 1Eine Arbeitsleistung (regelmäßige Arbeit, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft) am Wochenende (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) darf im Durchschnitt an zwei Wochenenden im Kalendermonat innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht geleistet werden. 2Darüber hinaus dürfen Arbeitsleistungen am Wochen- ende nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung der Patientensicherheit droht. 3Die Arbeitsleistung wird dem Kalendermonat zugeordnet, in dem sie be- gonnen hat. 4Auf Antrag der Ärztin oder des Arztes sind die nach Satz 2 nicht gewährten freien Wochenenden innerhalb des darauffolgenden Kalenderhalb- jahres zusätzlich zu gewähren, eine weitere Übertragung ist nicht möglich. 5Am Ende dieses Kalenderhalbjahres müssen alle freien Wochenenden gewährt sein. 6Jedenfalls ein freies Wochenende pro Kalendermonat ist zu gewährleis- ten. 1. 1Wochenenden, die nicht mit Arbeitspflicht (z.B. Arbeitsunfähigkeit) belegt werden oder an denen das Arbeitsverhältnis nicht besteht bzw. die Arbeitspflicht z.B. wegen Elternzeit, Mutterschutz oder eines Sonderurlaubes ruht, zählen nicht zu den nach diesem Absatz zu ge- währenden freien Wochenenden. 2Die Wochenenden im Sinne des Satzes 1 der Protokollerklärung sowie die ihnen zuzuordnenden Wo- chen bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. 3Wochenenden, die wegen Erholungsurlaubs nicht mit Arbeitspflicht belegt werden, zählen zu den nach diesem Absatz zu gewährenden freien Wochenenden. 2. 1Die Tarifvertragsparteien verständigen sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am zur Erläuterung der Durchschnittsberechnung auf das folgende Beispiel: 2Das Kalenderhalbjahr vom 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der Juli bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung 2020 ent- hält 26 Wochenenden. 3Die Ärztin oder der Arzt tritt am 1. August 2020 in das Beschäftigungsverhältnis ein, sie oder er ist vom 16. September bis 30. September 2020 arbeitsunfähig. 4Bei 26 Wochen ohne Fehlzeiten müssten der Ärztin oder dem Arzt mindestens zwölf freie Wochenenden (▇▇▇▇▇▇▇ ab 21 Uhr bis Montag 5 Uhr) gewährt werden. 5Die Fehlzeiten inkludieren 6 Wochenenden und ihnen sind folglich 6 Wochen zuzuordnen, die vom Ausgleichszeitraum abgezogen wer- den (26 Wochen minus 6 Wochen ergibt 20 Wochen). 6Im Verhältnis zu den 20 Wochen sind daher dem Arzt mindestens 9 freie Wochen- enden zu gewähren (20 Wochen multipliziert mit 12 Wochenenden dividiert durch 26 Wochen ergibt 9,23 Wochenenden). 7Ergibt sich bei der Berechnung des Tabellenentgelts und der zu gewährenden freien Wochenenden ein Bruchteil von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöhtmindestens 0,5, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entsprichter aufzurunden; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst

Arbeitszeit. 6 Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitszeitkonto17 Individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll (1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt Als Vollzeitarbeit gilt eine - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbarte Ar- beitszeit von 1.827 bis 2.140 Stunden (individuell vereinbartes regelmäßiges Jahresarbeitszeit- Soll) ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 im Abrechnungszeitraum 01. April bis 31. ▇▇▇▇ des Folgejah- res. Die tarifvertragliche regelmäßige Jahresarbeitszeit (Regelarbeitszeit) beträgt 2.088 Stunden wöchentlichim Arbeitszeitjahr. 2Bei Wechselschichtarbeit werden Als Teilzeitarbeit gilt ein - auf der Basis beidseitiger Freiwilligkeit - individuell vereinbartes re- gelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von weniger als 1.827 Stunden im Abrechnungszeitraum. (2) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann an Stelle des Abrechnungszeitraums nach Abs. 1 ein anderer Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten als Abrechnungszeit- raum bestimmt werden, sofern dafür ein sachlicher Grund gegeben ist. In diesem Fall wird das in Abs. 1 bestimmte individuelle vereinbarte regelmäßige Jahresarbeitszeit-Soll für den Über- gangszeitraum entsprechend angepasst. Die Bestimmungen zu Überzeit und Minderleistung sind entsprechend dem veränderten Volumen anzuwenden. (3) Durch Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnetregelmäßige Jahresarbeitszeit für bestimmte Geschäftsfelder, einzelne Funktionsbereiche, regionale Bereiche, Betriebe, Teil- betriebe und/oder Gruppen von Arbeitnehmern unter proportionaler Anpassung des Monats- entgelts auf 2.140 Stunden festgelegt wird. 3Die Vier Monate nach Aufnahme regelmäßiger Ver- handlung ist ein Ergebnis zu erzielen. (4) Ist das individuell vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf TageJahresarbeitszeit-Soll für eine kürzere Zeitspanne als den Abrechnungszeitraum zu betrachten, aus dringenden betrieblichenbestimmt sich das individuelle Jahresarbeitszeit- Soll nach folgender Formel: TAJaz =TgR x 5 x TJAZ Std./(Rest-) Abrechnungszeitraum 7 X 261 * Dabei sind Bruchteile einer Stunde von 0,5 und mehr aufzurunden, geringere Bruchteile blei- ben unberücksichtigt. Es bedeuten: TAJaz = individuelles Jahresarbeitszeit-Soll des abweichenden Abrechnungszeitraums TgR = Anzahl der Kalendertage des abweichenden Abrechnungszeitraums TJaz = individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll – Stunden/dienstlichen Gründen auch auf Ab-rech- nungszeitraum * = 1/261 des individuellen regelmäßigen Jahresarbeitszeit-Solls Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig. Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 beanspruchen, ihr individuelles regelmäßiges Jahresar- beitszeit-Soll um 52 Stunden oder um 104 Stunden im Abrechnungszeitraum unter proportionaler Anpassung des Entgelts zu reduzieren (Arbeitszeitverkürzung). Für den Arbeitnehmer mit einem von der Referenzarbeitszeit abweichenden individuellen regelmä- ßigen Jahresarbeitszeit-Soll reduziert sich sein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll an- teilig. (1) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2018 alternativ zu § 17a sechs Tage verteilt zusätzlichen Erho- lungsurlaub beanspruchen. (2) Entscheiden sich Arbeitnehmer für diesen zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsur- laub“ (Anlage 3a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Re- ferenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelttabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (3) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub. a) Arbeitnehmer können ab 01. Januar 2021 alternativ zu § 17a sechs oder zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub beanspruchen. b) Entscheiden sich Arbeitnehmer für sechs Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (6 Tage)“ (Anlage 3a). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelt- tabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresar- beitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). c) Entscheiden sich Arbeitnehmer für zwölf Tage zusätzlichen Erholungsurlaub, richtet sich das für die Referenzarbeitszeit festgelegte Entgelt nach der Entgelttabelle „Zusätzlicher Erholungsurlaub (12 Tage)“ (Anlage 3b). Arbeitnehmer mit einem Jahresarbeitszeit-Soll, das geringer ist als die Referenzarbeitszeit, erhalten vom Monatsentgelt dieser Entgelt- tabelle den Teil, der dem Maß des mit ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresar- beitszeit-Solls entspricht (vgl. § 30 Abs. 4 BasisTV). (2) Es gelten die gesetzlichen, tarifvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen zum Erholungs- urlaub. (1) Das Wahlrecht nach § 17a oder § 17b besteht grundsätzlich jeweils zu Beginn eines Kalender- jahres. Der Arbeitnehmer muss bis zum 30. Juni des Vorjahres seinen Wunsch dem Arbeitge- ber schriftlich mitteilen. Ist ein vom Kalenderjahr abweichender Abrechnungszeitraum verein- bart, wird eine ▇▇▇▇ nach § 17a erst zum späteren Beginn des Abrechnungszeitraums umge- setzt. (2) Neu eingestellte Arbeitnehmer können bei ihrer Einstellung ebenfalls das Wahlrecht nach § 17a oder § 17b ausüben. (3) Arbeitnehmer sind an ihre ▇▇▇▇ nach § 17a oder § 17b mindestens für zwei Kalenderjahre bzw. volle Abrechnungszeiträume gebunden. Einvernehmlich kann zwischen Arbeitgeber und Ar- beitnehmer ein vorzeitiger Wechsel des gewählten Modells vereinbart werden. 1. Für Beschäftigte(4) Die Wahlrechte nach § 17a und § 17b sind dergestalt kombinierbar, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters- teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in dass der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen. Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich. 2. 1Soweit Arbeitnehmer sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eine Arbeitszeitreduktion nach § 17a um 52 Stunden und Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub nach § 17b von 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen- stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi- schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werdenTagen entscheiden kann. 3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De- zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha- ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

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Sources: Tarifvertrag