Arbeitszeiterfassung Musterklauseln

Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitgeberin sorgt für eine geeignete Erfassung der individuellen Arbeitszeiten durch die Mitarbeitenden, sodass die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften sowie der Vorgaben dieses GAV überprüfbar sind.
Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a und über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) werden in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt.
Arbeitszeiterfassung. 16. Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Arbeitszeit ist grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte, die eine Stunde min- destens in 10 Zeiteinheiten aufteilen müs- sen, zu erfassen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit ist je nach Arbeitszeitmodell in geeigneter Weise zu erfassen. Der Verzicht auf Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArGV 1 ist in der Anschluss- vereinbarung von cablex an den GAV «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung» zwi- schen Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften geregelt.
Arbeitszeiterfassung. Arbeitgebende sind verpflichtet, täglich den Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie Pausen von einer Dauer von mindestens einer halben Stunde oder mehr zu erfassen und diese Daten fünf Jahre lang aufzubewahren. Sie können von ihren Mitarbeitenden verlangen, dass sie diese Informationen selbst erfassen, müssen aber trotzdem die Erfassung der Arbeitszeit überwachen und die Arbeitszeiterfas- sungen aufbewahren.‌ Nacht- und Sonntagsarbeit Nachtarbeit beginnt um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Ein Spielraum von mehr oder weniger 1 Stunde ist zulässig, wenn er gelegentlich vorkommt. Der Sonntag beginnt am Samstag um 23:00 Uhr und endet um 23:00 Uhr am Sonntag. Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind aus gesundheitlichen und sozialen Gründen grundsätzlich verboten. Da sie jedoch in vielen Situationen notwendig sind, sind Nacht- und Sonntagsarbeit in der Regel nur mit Genehmigung und unter Einhaltung verschiedener Bedingungen zugelassen. Das Gesetz erlaubt jedoch bestimmten Kategorien von Betrieben oder Arbeitnehmenden, in genau festgelegten Grenzen nachts und sonntags ohne Genehmigung zu arbeiten. Professionelle Theater pro- fitieren von einer solchen Ausnahme für alle ihre Mitarbeitenden. Der Verzicht auf die Genehmigung entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen und Ausgleichsruhezeiten für Nacht- und Sonntagsarbeit. Befreiung von der Genehmigungserteilung für Berufstheater Professionelle Theater Zu den professionellen Theatern gehören Betriebe (Compagnien, Vereine usw.), deren Tätigkeit in der Organisation von Aufführungen besteht, insbesondere von Tanz- und Theaterstücken, Opern, Operetten, Kabaretts und Musicals. Betroffen sind alle Personen, die bei dieser Art von Unternehmen beschäftigt sind, unabhängig davon, ob sie dauerhaft oder vorübergehend eingestellt werden, oder ob das Theater einen festen Ort hat oder nicht. Ausschlaggebend ist der professionelle Charakter des Theaters, Amateurtheater sind ausgeschlossen.
Arbeitszeiterfassung. 1. Bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit erhält jede(r) Mitarbeiter(in) für jeden Kalendermonat eine Zeiterfassungs- karte. Auf dieser wird Vor- und Familienname sowie Dienst- oder Institutsbezeichnung eingetragen, außerdem der jewei- lige Kalendermonat und das Monatsstundensoll. Das Monats- stundensoll wird zu Beginn eines jeden Monats vom Dekanat durch Aushang beim Zeiterfassungsgerät bekanntgegeben.
Arbeitszeiterfassung. Für die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeiten ist jeder Mitarbeitende verantwortlich. Der tägliche Arbeitsbe- ginn und das tägliche Arbeitsende wird unter Angabe der Dauer der Ruhepausen durch Selbstaufschreibung dokumentiert. Die Zeiten werden in einem Zeiterfassungsbogen (vgl. Vorlage im Ordner M:/Allgemein/Formulare/Zeiterfassungsbogen) bei Ab- oder Aufrundung auf volle 5 Minuten erfasst. Der Zeiterfassungsbogen soll am Monatsende dem Vorgesetzten ausgehändigt werden. Innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal das Zeitguthaben um den dreifachen Betrag der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten (Zeitguthaben) und um den einfachen Betrag der wöchentlichen Arbeitszeit unterschritten (Zeitschulden) werden (vgl. § 11 Absatz 4a der Arbeitsvertragsordnung). Die angegebenen Grenzen für Zeitgut- haben oder Zeitschulden dürfen nur dann überschritten werden, wenn ein Ausgleich wegen Urlaub, Krankheit oder aus zwingenden dienstlichen bzw. persönlichen Gründen nicht möglich ist.
Arbeitszeiterfassung. (1) Bei feststehender Arbeitszeit findet keine Zeiterfassung statt.
Arbeitszeiterfassung. Der Mitarbeiter erfasst seine tägliche Arbeitszeit selbständig über das durch die WAG- NER AG vorgegebene Rapportierungssystem.