Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitgeberin sorgt für eine geeignete Erfassung der individuellen Arbeitszeiten durch die Mitarbeitenden, sodass die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften sowie der Vorgaben dieses GAV überprüfbar sind.
Arbeitszeiterfassung. Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a und über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) werden in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt.
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Arbeitszeit ist grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte, die eine Stunde min- destens in 10 Zeiteinheiten aufteilen müs- sen, zu erfassen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
(2) Von der Verwendung von Zeiterfas- sungsgeräten kann nur abgesehen und stattdessen eine manuelle Arbeitszeiterfas- sung vorgesehen werden, wenn in der Dienststelle oder in den – von der Haupt- dienststelle räumlich getrennten – Dienst- stellenteilen oder Nebenstellen weniger als 50 Beschäftigte an der gleitenden Arbeits- zeit teilnehmen; das Gleiche gilt, wenn in einem Behördenhaus, in dem mehrere klei- nere Dienststellen untergebracht sind, ins- gesamt weniger als 50 Beschäftigte das Zeiterfassungsgerät benutzen könnten.
(3) Die Beschäftigten haben aus folgen- den Gründen das Zeiterfassungsgerät zu be- tätigen:
a) beim Betreten oder Verlassen des Dienstgebäudes anlässlich S eines Arbeitsbeginns, S des Arbeitsendes, S einer Pause (Nr. 8);
b) innerhalb des Dienstgebäudes, wenn eine dort befindliche Kantine oder sonstige Sozialeinrichtung für eine Mittagspause von mehr als 30 Minuten aufgesucht werden soll. Ergibt sich nachträglich eine über 30- minütige Mittagspause, ist die Pausenzeit manuell zu erfassen. Unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Gegebenheiten können zusätz- liche Zeiterfassungen vorgesehen werden.
(4) Bei manueller Arbeitszeiterfassung ist entsprechend zu verfahren.
(5) Arbeit an dienst- oder arbeitsfreien Tagen und nach 20 Uhr ist nur bei vorheri- ger Entscheidung der Dienststelle zu erfas- sen und als Arbeitszeit zu werten.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit ist je nach Arbeitszeitmodell in geeigneter Weise zu erfassen. Der Verzicht auf Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArGV 1 ist in der GAV-Ver- einbarung «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung» zwischen Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften geregelt.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit wird elektronisch mit einem Zeiterfassungssystem mit integrierter An- und Abwesenheitsberechnung erfasst. Für die Erfassung der Arbeitszeitda- ten werden Zeiterfassungsterminals installiert. Es erfolgt hierdurch keine Leis- tungskontrolle und keine über die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit hinausgehende Verhaltenskontrolle.
Arbeitszeiterfassung. Die Erfassung der täglichen Arbeitszeit erfolgt entweder durch die Nutzung des ausgehändigten Stundennachweises oder durch das vom Arbeitgeber beim Kundenbetrieb angebotene elektro- nische Zeiterfassungssystem.
Arbeitszeiterfassung. (1) Bei feststehender Arbeitszeit findet keine Zeiterfassung statt.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenstellen der Hochschule erfolgt bei gleitender Arbeitszeit die Zeiterfassung durch Selbstaufschrieb. Hierzu ist das Arbeitszeitblatt zu verwen- den, das durch die Hochschule bereitgestellt wird. Die Arbeitszeit- blätter sind innerhalb einer Woche nach Monatsende direkt der Personalverwaltung vorzulegen. Die Verpflichtung, Arbeitszeit- blätter vor Weiterleitung an die Personalverwaltung durch einen Bestätigungsvermerk des oder der direkten Vorgesetzten vorse- hen zu lassen, bleibt ausdrücklich vorbehalten und kann im Ein- zelfall einseitig durch Hochschule angeordnet werden.
(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Hauptstandort Am Wei- ßenhof 1 erfolgt bei gleitender Arbeitszeit die Zeiterfassung durch Zeiterfassungsgeräte. Nacherfassungen und Korrekturbuchungen sind möglich, insbesondere bei Dienstreisen, Dienstgängen und Dienst an einem anderen Ort.
Arbeitszeiterfassung. Für die Einhaltung der vorgegebenen Arbeitszeiten ist jeder Mitarbeitende verantwortlich. Der tägliche Arbeitsbe- ginn und das tägliche Arbeitsende wird unter Angabe der Dauer der Ruhepausen durch Selbstaufschreibung dokumentiert. Die Zeiten werden in einem Zeiterfassungsbogen (vgl. Vorlage im Ordner M:/Allgemein/Formulare/Zeiterfassungsbogen) bei Ab- oder Aufrundung auf volle 5 Minuten erfasst. Der Zeiterfassungsbogen soll am Monatsende dem Vorgesetzten ausgehändigt werden. Innerhalb eines Kalenderjahres darf maximal das Zeitguthaben um den dreifachen Betrag der wöchentlichen Arbeitszeit überschritten (Zeitguthaben) und um den einfachen Betrag der wöchentlichen Arbeitszeit unterschritten (Zeitschulden) werden (vgl. § 11 Absatz 4a der Arbeitsvertragsordnung). Die angegebenen Grenzen für Zeitgut- haben oder Zeitschulden dürfen nur dann überschritten werden, wenn ein Ausgleich wegen Urlaub, Krankheit oder aus zwingenden dienstlichen bzw. persönlichen Gründen nicht möglich ist.
Arbeitszeiterfassung. 1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen.
2 Der Betrieb ist verpftichtet, eine Arbeitszeitkontrolle für jeden Arbeitnehmenden zu führen und ihnen den jeweiligen Stand des Arbeitszeitskontos mindestens halbjährlich sowie auf Verlangen bekannt zu geben.
3 Die Arbeitszeitkontrolle muss über die geleistete tägliche, wöchentliche und monatliche Arbeitszeit inklusiv Ferienbezug, Feiertage und Ausgleichs- sowie Überstundenarbeit Auskunft geben. Ferner muss ersichtlich sein, wann unbezahlte Pausen eingezogen wurden.
4 Die Arbeitszeitkontrollen sind während 5 Jahren aufzubewahren.
5 Wird keine Arbeitszeitkontrolle im vorgegebenen Rahmen geführt, kann dem Betrieb eine Konventionalstrafe bis zu CHF 4‘000.00 auferlegt werden.