Arbeitszeiterfassung Musterklauseln

Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitgeberin sorgt für eine geeignete Erfassung der individuellen Arbeitszeiten durch die Mitarbeitenden, sodass die Einhaltung der gesetz- lichen Vorschriften sowie der Vorgaben dieses GAV überprüfbar sind.
Arbeitszeiterfassung. Der Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73a und über die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gemäss Artikel 73b der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) werden in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung geregelt.
Arbeitszeiterfassung. 16. Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Arbeitszeit ist grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte, die eine Stunde min- destens in 10 Zeiteinheiten aufteilen müs- sen, zu erfassen. Erfassungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeit ist je nach Arbeitszeitmodell in geeigneter Weise zu erfassen. Der Verzicht auf Arbeitszeiterfassung gemäss Art. 73a ArGV 1 ist in der Anschluss- vereinbarung von cablex an den GAV «Verzicht auf Arbeitszeiterfassung» zwi- schen Swisscom und den vertragsschliessenden Gewerkschaften geregelt.
Arbeitszeiterfassung. (1) Bei feststehender Arbeitszeit findet keine Zeiterfassung statt.
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Beschäftigten haben ihre Arbeitszeiten bei folgenden Anlässen mittels Terminal (die Standorte der Terminals werden in einer fortzuschreibenden Liste erfasst, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist) oder Web-Client am Personalcomputer des Arbeitsplatzes an der Universität persönlich zu erfassen:
Arbeitszeiterfassung. (1) Die Erfassung der täglichen Arbeitszeit erfolgt entweder durch die Nutzung des ausgehändigten Stundennachweises oder durch das vom Arbeitgeber beim Kundenbetrieb angebotene elektro- nische Zeiterfassungssystem.
Arbeitszeiterfassung. 1 Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb genau Buch zu führen.
Arbeitszeiterfassung. 1. Bei Einführung der gleitenden Arbeitszeit erhält jede(r) Mitarbeiter(in) für jeden Kalendermonat eine Zeiterfassungs- karte. Auf dieser wird Vor- und Familienname sowie Dienst- oder Institutsbezeichnung eingetragen, außerdem der jewei- lige Kalendermonat und das Monatsstundensoll. Das Monats- stundensoll wird zu Beginn eines jeden Monats vom Dekanat durch Aushang beim Zeiterfassungsgerät bekanntgegeben.