Probezeit und Kündigungsfristen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitsta- gen gekündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kündigungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Arbeitsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Arbeitsverhältnisses an gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gelten beiderseits. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher- maßen für befristete Arbeitsverhältnisse.
Probezeit und Kündigungsfristen. Die ersten sechs Monate des Beschäftigungsver- hältnisses gelten als Probezeit. In den ersten vier Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungs- verhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen ge- kündigt werden. Von der fünften Woche an bis zum Ablauf des zweiten Monats beträgt die Kün- digungsfrist 1 Woche, vom dritten Monat bis zum sechsten Monat des Beschäftigungsverhältnisses 2 Wochen. Vom siebten Monat des Beschäftigungsverhält- nisses an gelten die gesetzlichen Kündigungs- fristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen gel- ten beiderseits. Probezeit und Kündigungsfristen gelten gleicher- maßen für befristete Beschäftigungsverhältnisse. §3 Arbeitszeit
Probezeit und Kündigungsfristen. 3.1.5. An Heiligabend und Silvester endet die Arbeitszeit um 14.00 Uhr. Für Arbeiten darüber hinaus gilt die Zuschlagsregelung für Feier- tage. Beide Tage können unabhängig von den Bestimmungen gemäß